162 lange ruhig stehen zu bleiben, bis ihnen das Zeichen zum Setzen gegeben wird. 8 16. Nach dem Schlüsse des Unterrichtes haben die Schüler ihre abgelegten Kleidungsstücke nach Weisung der Lehrkraft herbeizuholen und nach Anlegung derselben in der ihnen bekannt gegebenen Ordnung ruhig das Lehrzimmer und das Schulhaus zu verlassen. 8 17. Bei rauher und nasser Witterung ist den entfernt wohnenden und über Mittag im Schulorte verbleibenden Schülern der Aufenthalt in den Lehrzimmern während der Mittagspause gestattet; doch ist ihnen Hiebei alles Schreien, Umherlaufen im Lehrzimmer und Schulhause, überhaupt jedes ungeziemende Benehmen untersagt. 8 18. Auf der Gaste haben sich die Schüler ruhig und gesittet zu betragen; lärmendes, ungezogenes Benehmen, insbesondere das Raufen, Werfen mit Steinen u. dgl. ist strenge untersagt. Die Schüler sind verpflichtet, alle Lehrkräfte der Anstalt mit Anstand zu grüßen; die Knaben haben dabei ihr Haupt vollständig zu entblößen. Es wird den Schülern zur Pflicht gemacht, nicht nur den Anordnungen ihrer Vorgesetzten, sondern auch den allfälligen Ermahnungen anderer erwachsener Personen zu einem anständigen Benehmen Folge zu leisten. 8 19. Das Verunreinigen öffentlicher Plätze durch Verrichtung der Notdurft, das Beschreiben von Mauern, Zäunen und Türen u. dgl., sowie das Anhängen an fahrende Wägen und Schlitten ist strenge untersagt. Es wird ferner den Schülern nachdrücklich verboten, fremdes Eigentum (Kulturen, Bäume, Zäune, öffentliche Anlagen usw.) zu beschädigen. 8 20. Jede Art von Tierquälerei sowie das Ausnehmen und Zerstören von Vogelnestern ist strengstens verpönt; dagegen wird die Anbringung von Nistkästen und die Fütterung der Vögel im Winter besonders empfohlen. 8 21. Das Baden im Freien ist nur an ungefährlichen Orten mit entsprechender Bekleidung gestattet. 8 22. Im Umgänge unter einander haben die Schüler verträglich zu sein und sich beleidigender Ausdrücke sowie des Gebrauches von Spitznamen durchaus zu enthalten. Falls sich ein Schüler durch das Verhalten eines Mitschülers gekränkt oder beleidigt fühlt, darf er weder durch Wort noch Tat, sich Genugtuung verschaffen, er hat vielmehr seinem Klassenlehrer davon die Anzeige zu erstatten, der gegebenen Falles die Bestrafung des Beleidigers veranlaffen wird. Es wird jedoch ausdrücklich vor lügenhaften Anschuldigungen gewarnt; diese würden, wie jede Lüge überhaupt, auf das streügste bestraft werden. 8 23. Verlust und Fund von Gegenständen iit sogleich der betreffenden Lehrkraft zur Anzeige zu bringen. 8 24. Die Erlaubnis zum Ausbleiben von dem Unterrichte ist in der Regel vorher, und zwar für einzelne Stunden bei der betreffenden Lehrkraft, für einen einzelnen Tag beim Klassenlehrer, für mehrere Tage beim Leiter der Schule einzuholen. Von jeder unvorhergesehenen Verhinderung des Kindes am Schulbesuche haben die Eltern oder deren Stellvertreter den Klassenlehrer ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter wahrheitsgemäßer Angabe des Grundes zu benachrichtigen. 8 25. Den Schülern ist das Betreten von Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen, strengstens verboten. Als ansteckende Krankheiten gelten: Krätze, ansteckende Augenentzündung, Blattern, Scharlach, Masern, Keuchhusten, Diphteritis, Mumps, Cholera, Typhus, Ruhr und Gesichtsrotlauf. Wird ein Hausgenoffe von einer dieser Krankheiten befallen, ist dies der Schulleitung sogleich zu melden. 8 26. Den Schulkindern ist der Besuch von Gast- und Kaffeehäusern ohne Begleitung der Eltern oder deren Stellvertreter, die Teilnahme an öffentlichen Tanzunterhaltungen, das Betteln, das öffentliche Feilbieten verschiedener Gegenstände, das Tabakrauchen und das Spiel um Geld und Geldeswert strengstens verboten. 8 27. Den Schulkindern ist verboten, Vereinen als Mitglieder anzugehören oder Vereine unter sich zu bilden, Abzeichen, welcher Art immer, zu tragen und sich an Vereinsversammlungen, öffentlichen Zusammenkünften oder Aufzügen ohne Bewilligung des Schulleiters zu beteiligen. Ausflüge und Aufzüge zu demonstrativen Zwecken dürfen mit Schulkindern nicht veranstaltet werden. Schulkindern ist es ferner nicht erlaubt, unter sich Geldsammlungen, zu welchem Zweck immer, einzuleiten. 8 28. Die Mitwirkung einzelner Schulkinder in öffentlicheu Schaustellungen, Theatervorstellungen und Konzerten ist nur ausnahmsweise unter der Voraussetzung erlaubt, daß das zur Aufführung gelangende Stück oder das Programm in sittlicher und religiöser Beziehung einwandfrei ist und daß das Betragen, der Fleiß, der Fortgang und der Schulbesuch des Kindes zu keinerlei Bedenken Anlaß bietet. Die Bewilligung erteilt die Bezirksschulbehörde; die Eltern oder deren Stellvertreter haben ihr Ansuchen bei der Schulleitung vorzubringen, welche die Entscheidung der Bezirksschulbehörde einholt. Ebenso bedarf die Veranstaltung von Schülerproduktionen durch die Schule der Bewilligung der Bezirksschulbehörde. Die Mitwirkung einzelner Schulkinder in eigenen, nicht auf Gewinn abzielenden Schülerproduktionen der von ihnen neben der Volksschule besuchten Musik- oder Sprachschulen ist im allgemeinen ohne besondere Bewilligung erlaubt, wenn gegen die Räumlichkeiten keine Bedenken obwalten und wenn die Aufführung nicht in den späten Abendstunden stattfindet. Der Besuch öffentlicher Schaustellungen, Theatervorstellungen und Konzerte ist in Begleitung der Eltern oder deren Stellvertreter unter den anfangs erwähnten Voraussetzungen zulässig. 8 29. Die Schüler haben auch allen übrigen von den im Interesse der Schule getroffenen Anordnungen unbedingt Folge zu leisten. Jede Nichtbeachtung der gegebenen Vorschriften »in) mit den gesetzlich erlaubten und pädagogisch bewährten Mitteln geahndet.
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