Amtsblatt 1907/32 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

161 richtszeit und den ganzen Schulbesuch regelt. Diese Schulordnung ist sodann der Bezirksschulbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Behufs Erzielung eines gleichmäßigen Vorganges bei der Schaffung der erwähnten Schulordnung hat der bei der vorjährigen Bezirkslehrerkonferenz gewählte ständige Ausschuß die nachstehende Normal-Schulordnung ausgearbeitet, welche gelegentlich der am 20. Juni l. I. stattgefundenen Vezirks- lehrerkonferenz einstimmig als zweckentsprechend anerkannt wurde. Den Ortsschulräten wird hiemit diese Schulordnung mit der Weisung vorgelegt, sie bei der nächsten Sitzung in Beratung zu ziehen und bis längstens 10. September l. I. sich entweder für deren unveränderte Annahme zu erklären, oder dieselbe nach erfolgter Abänderung zur Genehmigung hieher vorzulegen. Hiezu wird noch bemerkt, daß im Falle der unver- änderten Annahme der vorliegenden Schnlordnung die Auslagen für deren Drucklegung eine nicht unwesentliche Ermäßigung erfahren würden. Schulordnung für die . . . klassige Volksschule in...................... § 1. Der Unterricht beginnt in der Zeit vom . . . bis . . . vormittags uni . . Uhr, nachmittags um . . Uhr, in der Zeit vom . . . bis . . . vormittags um. . Uhr, nachmittags uni . . Uhr und schließt in den einzelnen Klassen nach dem vom k. k. Bezirksschulräte genehmigten Stundenpläne. 8 2. Die Schüler haben sich in der Viertelstunde vor Beginn des Unterrichtes in ihren Lehrzimmern zu versammeln; das Zuspätkommen ist unstatthaft. Unnötiges Verweilen auf Stiegen und Gängen ist untersagt. § 3.' Vor dem Weggange vom Elternhause sollen die Schüler aus sorgfältige Reinigung ihres Körpers bedacht sein, namentlich Kopf, Hals und Hände sorgfältig waschen, die Haare kämmen und die Zähne möglichst reinigen. 8 4. Die Schüler sollen nie in beschmutzter oder zerrissener Kleidung zur Schule kommen. 8 5. Ihre körperlichen Bedürfnisse haben die Schüler möglichst vor dem Weggange vom Hause oder doch vor dem Unterrichte zu befriedigen. ' § 6. Vor dem Betreten des Schulhauses und Lehrzimmers haben die Schüler ihre Fußbekleidung an den hiezu bestimmten Vorrichtungen zu säubern und im Winter den Schnee von den Kleidern zu schütteln. Nach dem Eintritts in das Lehrzimmer haben die Schüler die anwesende Lehrkraft anständig zu grüßen, sogleich ihre Kopfbedeckungen, Ueberkleider, Tücher u. dgl. an den hiefür bestimmten Orten abzulegen, sich sodann auf ihre Plätze zu begeben unb den Beginn des Unterrichtes in Ruhe zu erwarten. Kein Kind darf den ihn angewiesenen Platz ohne Erlaubnis des Lehrers während der ganzen Unterrichtszeit mehr verlassen. y Das Hinausgehen auf den Abort ivährend des Unterrichtes kann nur in dringenden Fällen gestattet werden, darf -aber niemals über die Notwendigkeit ausgedehnt werden. Ist ein Schüler dauernd kränklich, fo haben die Eltern rechtzeitig der betreffenden Lehrkraft hievon die Meldung zu erstatten. Die Schüler dürfen die Aborte nicht verunreinigen und sind verpflichtet, vorgefundene Verunreinigungen dieser Räume sofort zur Anzeige zu bringen. 8 8. Die Schüler dürfen nur die beim Unterrichte erforderlichen Bücher, Schreib- und Zeichenreguisiten usw. in die Schule mitbringen. Das Einschlägen von zum Unterrichte bestimmten Büchern in mit Bildern versehenes, bedrucktes oder beschriebenes Papier ist nicht gestattet, wie es auch nicht erlaubt ist, Bilder, welcher Art immer, als Merkzeichen in das Buch einzulegen. 8 9. Das gegenseitige Verlausen und Vertauschen von Schulgeräten ist nicht erlaubt. 8 10. Während des Unterrichtes haben die Schüler anständig zu sitzen und ihre Aufmerksamkeit der Lehrkrast zuzuwenden. Schwätzen, Tändeln, überhaupt alles, was den Unterricht stört, ist strenge verboten. Pünktlicher Gehorsam und anständiges Betragen ist Pflicht eines jeden Schülers. Widerreden und Widersetzlichkeit werden strengstens geahndet. 8 11Das sogenannte „Einsagen" ist strenge verboten. Die zum Antworten aufgerufenen Schüler haben sich mit Anstand von ihren Sitzen zu erheben, ordentlich zu stehen und sich ihrer Aufgabe mit lauter Stimme und in ganzen Sätzen zu eutledigen. Der Wunsch eines Schülers, zu sprechen, ist durch bescheidenes Erheben der Hand auszudrücken; jedes Sprechen der Schüler ohne Aufforderung der Lehrkraft hiezu wird als Störung des Unterrichtes angesehen und als solche gerügt. 8 12. Die Schüler haben sorgfältig darauf zu achten, daß sie weder die Wände des Lehrzimmers und Schulhauses, noch die Bänke, noch auch die Lehrmittel und das sonstige Eigentum der Schule beschmutzen oder beschädigen. Für jede mutwillige Beschädigung solcher Art haften die Eltern oder deren Stellvertreter; außerdem wird der Täter der verdienten Strafe zugeführt. Die Schüler haben auch ihre eigenen Lernmittel vor jeder mutwilligen Beschädigung zu bewahren. 8 13. Sämtliche Räume des Schulhauses sind möglichst rein zu halten; sie dürfen durch weggeworfene Papiere,' Obstreste u. dgl. nicht verunreinigt werden. Das freie Ausspucken ist in allen Räumen des Schulhauses strenge verboten. 8 14. Die Schiefertafeln müssen stets mit einem feuchten Schwamm und Lappen versehen sein. Stahlfedern, Bleistifte und Griffel dürfen nicht in den Mund genommen, Tintenkleckse nicht abgeleckt werden. 8 15. Beim Eintritte einer Lehrkrast oder eines sonstigen Vorgesetzten in das Schulzimmer, joivie bei dem Weggange derselben haben sich die Schüler zum Zeichen der Ehrerbietung mit Anstand von ihren Sitzen zu erheben und so-

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