Amtsblatt 1907/32 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

160 Verständigkeit, Ehrenhaftigkeit, rechtlichen Gesinnung und i Charakterfestigkeit für das Amt eines Geschwornen besonders j geeignet erachtet, in der Urliste mit Blau oder Rotstift zu ' bezeichnen. Im Falle keine Einwendungen gegen die Geschwornen- । Urliste pro 1908 eingebracht wurden, ist dies ausdrücklich . zu bemerken. Die für die Anfertigung der Urlisten erwachsenen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Schließlich werden die Gemeinde-Vorstehuugen noch angewiesen, bei der Anlegung von Geschwornenlisten strengstens darauf zu achteu, daß Personen, welchen gesetzliche Befreiungsgründe zustehen, insbesondere solche, welche das 60. Lebens- i jähr bereits überschritten haben, welche nicht mehr in der ; Gemeinde ihren Wohnsitz haben oder das österreichische Staatsbürgerrecht nicht besitzen, oder welche nach § 3 des zitierten Gesetzes zu dem Geschwornenamte nicht berufen sind, ferner Männer, welche neben ihren gewöhnlichen Geschäften Postmeister oder Postexpeditoren sind, anch Personen, welche das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die des Lesens und Schreibens nicht kundig sind, in die Urliste nicht ausgenommen tverden. Z. 18.036. Steyr, 5. August 1907. ! An alle Gemeinde-Vorstehungen und die Herren Gemeinde-Aerzte. Abhaltung der diesjährige» Hebammenamtstage. Das k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 10. September 1897, Z. 5555, die alljährliche Einberufung der Hebammen zu ämtlichen Versammlungen (Hebammenamtstage) angeordnet. Demnach finde ich die Hebammenamtstage für das Jahr 1907 für nachstehende Tage anzuberaumen: I. Gerichtsbezirk Weyer. a) Für die Hebammen der Gemeinden Weyer Markt und Land, Gaflenz am Montag den 19. August um 10 V° Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei zu Weyer Markt. b) Für die Hebammen der Gemeinden Großraming und Neustift am Dienstag den 20. August um 9 Uhr vormittags zu Großramiug in Schwaigers Gasthaus. o) Für die Hebammen der Gemeinden Losenstein, Reichraming und Lausa am Mittwoch den 21. August um 8 Uhr vormittags in Blasls Gasthaus zu Losenstein. II. Gerichtsbczirk Steyr. u) Für die Hebammen der Gemeinden St. Ulrich, Garsten, Gleink, Ternberg und Losensteinleiten am Freitag den 23. August um 9 Uhr vormittags zu Steyr in der Kanzlei des k. k. Amtsarztes. b) Für die Hebammen der Gemeinden Siermng, Thanstetten und Aschach am Samstag den 24. August um 9 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei zu Siermng. III. Gerichtsbczirk Kremsmünster. u) Für die Hebammen der Gemeinden Bad Hall und Pfarrkirchen am Montag den 26. August um 2 Uhr nachmittags in der Gemeindekanzlei zu Bad Hall. b) Für die Hebammen der Gemeinden Ried, Eberstall- zell und Wartberg am Dienstag den 27. August um 9 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei zu Ried. ,. c) Für die Hebammen der Gemeinden Kremsmunster Markt, Kremsmünster Land, Sipbachzell und Rohr am Mittwoch den 28. August im Gasthause „Zur Sonne" des Emiliau Schuel in Kremsmünster. Bei der vorznnehmenden Ueberprüfung der Hebammen werden folgende Fragen zu beantworten sein: 1. Pflege des Kindes und der Wöchnerin. 2. Beistandsleistung der Hebamme während des Wochenbettes. 3. Vortrag des k. k. Amtsarztes über „Die Förderung des Selbststillens". Zu diesen Amtstagen haben die Hebammen jedes Gerichtsbezirkes mit ihren Geräten, Desinfektionsmitteln, Tagebüchern, Dienstesvorschriften sowie den Faffungsbücheln über bezogene Desinfektionsmittel, dem Lehrbuche für Hebammen pünktlich und unausbleiblich zu erscheinen und ist über die berufliche Verhinderung die gemeindeämtliche Bestätigung, über die Behinderung durch Krankheit ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden angewiesen, jede im Gemeindegebiete praktizierende Hebamme von diesem Erlasie zu verständigen und über die erfolgte Verständigung anher zu berichten. Die Herren Gemeindeärzte sind zu dieser Versammlung einzuladen. Z. 17.724. Steyr, 2. August 1907. An alle hochwürdigen Pfarrämter und Gemeinüe - Vorstehungen. Zufolge Kundmachung der Ministerien der Finanzen, des Handels, des Innern, für Kultus und Unterricht und der Justiz vom 19. Jänner 1905, R.-G.-Bl. Nr. 50, werden seit 1. April 1905 der An- und Verkauf von Staatspapieren für politische Fonde und Anstalten, Korporationen, Stiftungen, Kirchen rc., sowie für Depositenämter und kumulative Waisen- kassen und die Vermittlung der hiemit verbundenen Vinku- lierungen und Devinkulierungen, soweit die genannten Geschäfte bis dahin von der Staatszentralkaffe vermittelt worden waren, unter den gleichen Modalitäten von !dem Postsparkasseamte besorgt. Die Staatszentralkasse wurde mit Erlaß des k. k. Finanz-Ministeriums vom 6. Mai 1905, Z. 30.858, beauftragt, diesbezügliche Ansuchen unter Hinweisung auf obige Kundmachung rückzuweisen. Trotzdem die genannte Kasie hievon alle diesbezüglich mit ihr früher im Geschäftsverkehre gestandenen Aemter, Anstalten und Korporationen mittels Zirkuläres in Kenntnis gesetzt hat, langen noch immer zahlreiche derartige Ansuchen und Wertsendungen von Parteien, insbesondere von Pfarrämtern dort ein, welche von der Staatszentralkasse zurückgesendet werden müssen, wodurch den Parteien unnötige Kosten verursacht werden. Auf Grund des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 19. Juli 1907, Z. 12.722/VII, werden die hochwürdigen Pfarrämter und die Gemeinde-Vorstehungen auf diese Bestimmungen, u. zw. die Gemeimde-Vorstehungen mit dem Auftrage aufmerksam gemacht, in der Gemeinde befindliche Anstalten und Korporationen in diesem Sinne zu informieren. Z. 1613/B.-Sch.-R. Steyr, 31. Juli 1907. An sämtliche Ortrschulräte. Laut § 86 der des. Schul- und Unterrichtsordnung hat die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Ortsschul- behörde für jede Volksschule eine eigene Schulordnung zu entwerfen, die das Betragen der Schulkinder innerhalb und außerhalb der Schule, den Beginn und die Dauer der Unter-

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2