159 Die mit dem h. ä. Erlasse vom 24. Februar 1903, Z. 3040, Amtsblatt Nr. 9 ex 1903, vorgeschriebenen Formularien „Summar- und Kommifsionsbeschluh" sind von jeder Gemeinde entsprechend vorbereitet zur Militär- taxbemessung mitzubringen. Schließlich wird es den Herren Gemeinde-Vorstehern zur besonderen Pflicht gemacht, die Erhebungen über die Einkommens- und Erwerbsverhältnisse rc. der Militärtax- pflichtigen bis zur Tagung der Militärtaxbemessungs - Kommissionen so vollständig zu pflegen, bzw. abzuschließen,_daß auch alle verzeichneten Militärtaxpflichtigen der Bemessung unterzogen werden können. Die aus Grund der Landsturmverzeichnisse ergänzten Permanenz- sowie die h. ä. Militärtax- Verzeichnisse werden unter einem an die Gemeinde-Vorstehungen hinausgegeben und sind die bei den Gemeinden erliegenden Taxverzeichnisse gleichfalls unter Verwendung der mitfolgenden Drucksorten zu ergänzen und die Taxblätter derart im dortigen Taxverzeichnisse einzureihen, dast die Taxpflichtigen in gleicher Reihenfolge wie in dem hierämtlichen aufscheinen. Bei dieser Gelegenheit sind die h. ä. Taxverzeichnisse dort, wo der Aufenthalt sowie die Beschäftigung des Taxpflichtigen nicht aufscheint, durch Einsetzung dieser Daten zu ergänzen. Die 3 Parien der Taxverzeichnisse, sowie alle Erhebungsakte sind von jeder Gemeinde zur Bemessung mitzubringen. Z. 17.773. Steyr, 3. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend Stempclfreiheit für Gesuche Mittelloser um Enthebung von der Waffenübung oder um Verlegung derselben. Das k. k. Finanz-Ministerium hat bei gleichzeitiger Anweisung der Finanz-Landesbehörden gestattet, daß von der Einhebung der Stempelgebühren für etwa ungestempelte, mit einem Armutszeugnisse belegte, beziehungsweise mit der Mittellosigkeitsbestätigung der Gemeinde-Vorstellung versehene Gesuche um Enthebung von der Waffenübung oder um deren Verlegung auf einen den Erwerbsverhältuissen der Einberufenen entsprechenden Zeitpunkt abgesehen werde. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen über Erlaß der k. k. Statthalterei in Linz vom 25. Juli 1907, Z. 18.217/1 V, zur entsprechenden Belehrung der interessierten Kreise der Bevölkerung in Kenntnis gesetzt. Z. 18.035. Steyr, 5. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Brieftaubcu-Züchtcr :c. Mit Bezug auf den Erlaß der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 11. November l. I., Z. 25.472/1, h. ä. Z 23.917 vom 19. November 1906, Amtsblatt Nr. 47, werden die Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, über die etwa im Gemeindegebiete befindlichen Brieftauben-Zuchtvereine und Züchter, Besitzer von Brieftauben, sowie die Zahl der von denselben gehaltenen Tiere einen Ausweis nach dem mit obigen Amtsblatte hinausgegebenen Formulare bis längstens 25. August l. I. anher vorzulegen, eventuell sind Jehlberichte einzusenden. <8- 17.555. Steyr, 31. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und Genossenschaften der handeltreibenden. Ankauf von Hafer durch die k. u. k. Heeresverwaltung. Laut Schreiben der k. u. k. Intendanz des 14. Korps in Innsbruck vom 30. Juli 1907, Z. 5419, kauft die Heeresverwaltung für die Sicherstellungsperiode 1907/08, für die L-tation Steyr 4000 q Hafer. Die näheren Bedingungen können während der Amts- ! stunden in der Kanzlei der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr eingesehen werden. Z. 18.034. Steyr, 5. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Verfassung der Urliste der Geschwornen pro 1808. Gemäß § 5 des Gesetzes vom 23. Mai 1873, R.-G.-Bl. Nr. 121, hat der Gemeinde-Vorsteher mit zwei von ihm aus der Gemeinde-Vertretung gewäblten Mitgliedern alljäbrlich ; anfangs September ein Verzeichnis aller jener Personen anzulegen, welche nach den Bestimmungen der §§ 1, 2 und 3 : des genannten Gesetzes zu Geschwornen berufen werden ; können und ihre Befreiung nicht nach § 4, Z. 1, des Gesetzes j bereits erwirkt haben. Das Verzeichnis, welches für die Schwurgerichtsperiode 1908 anzulegen ist, hat in alvbabe- tischer Ordnung und unter fortlaufenden Nummern die Vor- und Zunamen der eingetragenen Personen, deren Stand, Beschäftigung, Wohnort und Steuersatz, dann Angabe, welcher Sprache sie mächtig sind, und welcher ste stch vorwiegend bedienen, zu enthalten und ist bei den Wehrpflichtigen an- । zugeben, ob und für welche Zeit ihre Einberufung zur militärischen Dienstleistung zu gewärtigen ist. Dieses Verzeichnis, welches die Urliste der Geschwornen bildet, muß wenigstens acht Tage lang an dem Amtssitze . des Gemeinde-Vorstehers zu jedermanns Einstcht aufliegen, [ und es hat darüber die öffentliche Bekanntmachung auf ortsübliche Weise mit der Belehrung über das Einspruchsrecht i unter gleichzeitiger Affichierung einer diesbezüglichen Kund- ; machung an der Gemeindeamtstafel (Z 6) zu erfolgen. Jedem Beteiligten steht es frei, während dieser Frist wegen Ueber- gehung gesetzlich zulässiger oder wegen Eintragung gesetzlich l unfähiger und unzulässiger Personen in die Liste schriftlich oder mündlich zu Protokoll Einspruch zu erheben oder in gleicher Weise seine Befreiungsgründe geltend zu machen. Ueber alle erhobenen Einsprüche und die Richtigkeit der angeführten Befreiungsgründe hat die aus dem Gemeinde- Vorsteher und den von ihm gewählten zwei Mitgliedern der Gemeinde-Vertretung beliebende Gemeinde-Kommission nach den Bestimmungen des § 7 des zitierten Gesetzes zu entscheiden. Die mit der Eintragung dieser Entscheidungen richtig gestellte Urliste ist vom Gemeinde-Vorsteher und den zwei Mitgliedern der Gemeinde-Kommission zu unterfertigen i und unter Anschluß aller Schriftstücke, welche sich auf' die allsällig eingebrachten Reklamationen lind Besreiungsgesuche beziehen, nebst der diesbezüglichen Kundmachung, auf welcher der AffichierungS- und AbnahmStag unter B e i s e tz u n g d e S Gemeindeniegels^ersichtlich gemacht werden muß, bis längstens Ende September l. I. bei Vermeidung jeder Fristüberschreitung anher vorzulegen und Und bei Vorlage derselben diejenigen in die Urliste aufgenommenen Männer, welche die Gemeinde - Vorstehung wegen ihrer
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