Amtsblatt 1907/32 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

158 f) in der Folge sind alle vorkommenden Zuwächse an Landsturmpflichtigen dieser Kategorien in diese Ver- zeichnisse einzutragen, bezw. eingetretene Abgänge in denselben vorzumerken und die Namen der Betreffenden durchzustreichen; g) derlei vorkommende Zuwächse oder Abgänge sind fall- iveise sogleich der politischen Bezirksbehörde bekanntzu- geben und sind zur Erstattung der bezüglichen Anzeigen Berzeichniffe nach Muster 28 zu verwenden (Punkt 143); 8. wird noch schließlich auf die neuen Bestimmungen hinsichtlich der Kontrolle der Einrückung der bei einer allen- sallsigen Aufbietung und Einberufung des Landsturmes von der Einberufung betroffenen Landstnrmpflichtigen und der Konsignierung (Verzeichnung) der in der Gemeinde im Aufenthalte befindlichen, von der Einberufung nicht betroffenen fremdzuständigen Landsturmpflichtigen rc. aufmerksam gemacht (Punkt 174—177, dann Punkt 231). Behufs richtiger und rechtzeitiger Ausfertigung und Einsendung aller nach dieser neuen Vorschrift an einen be- stimmten Termin gebundenen Eingaben, Berichte rc., deren Versaffung den Gemeinde-Vorstehungen obliegt, werden von nun an von hier aus inr Amtsblatte die erforderlichen detaillierten Weisungen ergehen. Aus der neuen Bestimmung, daß die Herren Gemeinde- Vorsteher für die richtige Führung der Landsturmevidenz verantwortlich sind, folgert sich, daß die Gemeinde -Vor- stehnngen alle die ihnen bekanntwerdenden Zuwächse (Erlangung des Heimatsrechtes rc.) in die Sturmrolle, sowie Abgänge (Aenderung des Heimatsrechtes, Sterbefälle rc.) aus derselben fallweise und sogleich anher zur Anzeige zu bringen haben, damit die bezüglichen Zuschreibnngen, bezw. Löschungen von hier aus angeordnet werden können. Hiebei wird ausdrücklich bemerkt, daß Zuschreibungen oder Löschungen in der Sturmrolle prinzipiell nur über hierämtlichen Austrage erfolgen dürfen. Diesen fallweisen Anzeigen ist ein besonderes Augenmerk zuzuwenden, da es nur durch ein vollzähliges Einlangen derselben der Bezirkshauptmannschaft ermöglicht sein wird, die erforderlichen Aufträge behufs Berichtigung der Sturmrollen an die Gemeinden ergehen zu lassen, und weil nur dadurch hieramts alle Veränderungen, welche bei vom Landsturmdienste enthobenen oder mit Widmungskarten be- teilten Landsturmpflichtigen vorkommen, bekannt werden können, was unbedingt notwendig ist, da solche Veränderungen teilweise auch der k. k. Statthalterei — alle Veränderungen aber — dem k. k. Landsturmbezirkskommando von hier aus bekannt zu geben sind. Die fallweise anher zur Anzeige gebrachten Veränderungen über vom Landsturmdienste Enthobenen sind jedoch in die im Sinne des Punktes 4 dieses Erlasses halbjährlich einzusendende Eingabe auszunehmen. Zur Ausfertigung von Eingaben, Verzeichnissen rc. in Landsturmangelegenheiten benötigen die Gemeinde-Vorstehungen Drucksorten nach Muster 2, 3, 14, 17, 28 und ; 29 der Vorschrift über die Organisation des Landsturmes, sowie die den Gemeinden bereits gelättfigen Verzeichnisse , nach Muster 6, 7 und 8 der Wehrvorschriften 1. Teil. Auf eine rechtzeitige Beschaffung dieser Drucksorten ist Bedacht zu nehmen. Betreffs der mit R.-G.-Bl. Nr. 151 ex 1907 ver- laulbarten Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung, womit einige Bestimmungen der Vorschrift betreffend die Meldepflicht der Landsturmpflichtigen abgeändert wurden, wird den Gemeinde-Vorstehungen eröffnet, daß diese Abänderungen sich nicht auf selbständige Obliegenheiten der Gemeinden beziehen. Neu ist, daß jene nach Punkt 140 der Landsturm- Organisationsvorschrift mit „Landsturm-Widmungskarte B" beteilten, militärisch nicht ausgebildeten Landsturmpflichtigen mit Landsturmpässen nicht mehr versehen werden. Das Muster 11 (Landsturmpaß) tvurde aus dieser Vorschrist eliminiert, dagegen in der Landsturm-Organisations- vorschrift als Muster 40 neu ausgenommen. Z. 17.572. S t ey r, 30. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Anempfehlung einer Broschüre betreffend die Orga- nisations- und Meldevorschriftcn des Landsturmes. Mit Rücksicht auf die vielfachen, in der mit R.-G.-Bl. Nr. 150 vom 20. Juni l. I. verlautbarten Neuauflage der Organisationsvorschrift für den Landsturm enthaltenen neuen, die Gemeinden betreffenden Bestimmungen und auf den diesbezüglichen h. ä. Erlaß vom 30. Juli 1907, Z. 17.571, Amtsblatt Nr. 32, werden die Gemeinde-Vorstehungen mit Bezug auf den hierstelligen Erlaß Z. 5493 vom 2. März l. I., Amtsblatt Nr. 10 ex 1907, erneuert auf die vom Oberstleutnant Adolf Erbstein herausgegebene Broschüre, betreffend die Organisations- und Meldevorschriften des Landsturmes, aufmerksam gemacht, bezw. zum Bezüge dieser Broschüre eingeladen. In dieser Broschüre sind lediglich nur jene Bestimmungen dieser beiden Vorschriften enthalten, welche die Gemeinden allein betreffen, daher dieselbe eine sehr gute Uebersicht über die Obliegenheiten derselben in Bezug auf Organisation und Meldepflicht des Landsturmes bildet. Eventuelle Bestellungen wollen bis 31. August l. I. anher gemacht werden. Preis eines Exemplares 1 Krone. Z. 18.033. S tey r, 6. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Militärtaxbemeffung für das Jahr L007. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 15. Juni 1907, Nr. 15.035, findet auf Grund des Gesetzes vom 13. Juni 1880, R.-G.-Bl. Nr. 70, die Bemessung der Militärtaxe für das laufende Jahr für die Gemeinden des politischen Bezirkes Stehr an nachstehenden Tagen statt, und zwar für die in den Gemeinden eines Gerichtsbezirkes zuständigen Personen: a) Gcrichtsbezirk Stehr Umgebung am Montag den 20. August l. I., 8 Uhr vormittags, im Sitzuugs- saale der k. k. Bezirkshauptmannschaft Stehr; d) Gerichtsbezirk Weher am Mittwoch den 28. August l. I. um 9 Uhr vormittags in der Marktgemeinde-Kanzlei zu Weher; v) Gerichtsbezirk Kremsmünster am Freitag deu 30. August l. I. um 8 Uhr früh in der Marktgemeinde-Kanzlei in Kremsmünster statt. Die Herren Gemeinde-Vorsteher werden eingeladen, an den genannten Tagen der Amtshandlung der Militär- tax-Bemessungs-Kommissionen zuverläßlich beizuwohnen, um Aufschlüsse über nicht erschöpfend angegebene Einkommens- Verhältnisse von Militärtaxpflichtigen geben zu können.

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