der k. k. Vezirkshaufllmnnnschaft Sfcgr für den gleichnamigen politischen und Schulöezirk. Ur. 32. tzleyr, am 8. August. 1907. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo a.. 7 geeignete Inserate angenonnnen werden. — Prcillrlmevationöpreis jährlich 5 K, halbjährig 2 X 50 b, für portoprlichk: -' " " Adressaten mit directer Postversendnng jährlich 5 X, halbjährig 2 X 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 b. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden Steyr, 6. August 1907. An alle Gemeinde -vorstehungen. Hinausgabe der Ncichsgesetz - Blätter. Unter Einem gelungen die Ncichsgesetz- Blätter Stärk LXXVII, LXXVIII, LXXIX, LXXX, LXXXI und LXXXII an die Gemeinde - Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tage» zu berichten. ______________ Z. 17.571. Steyr, 30. Juli 1907. An alle Gemeine- vorstehungen. Neuauflage der Vorschrift betreffend die Organisation des Landsturmes und Aenderungen in der Vorschrift betreffend die Meldepflicht der Landsturmpflichtigen. Mit Neichsgesetzblatt Nr. 150 vom 20. Juni 1907 wurde eine erneuerte Auflage der Vorschrift, betreffeud die Organisation des Landsturmes für die im Neichsrate vertretenen Königreiche und Länder, mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg — mit sofortiger Gültigkeit — verlautbart. Dieses Neichsgesetzblatt ist den Gemeinde-Vorstehuugen bereits zugekommen. Durch die Neuauflage tritt die mit N.-G.-Bl. Nr. 193 ex 1889 verlautbarte gleiche Vorschrift außer Kraft. Die Herreu Gemeinde-Vorsteher werden anfgefordert, sich mit dem sie betreffenden Inhalte dieser von der früheren Auflage mehrfach abweichenden Vorschrift sogleich eingehendst vertraut zu machen und Hiebei jene Bestimmungen, welche neu sind, besonders zu beachten. Diese sind hauptsächlichst: 1. Laut Punkt 26 dieser Organisations-Vorschrift sind von nun an die Herreu Gemeinde-Vorsteher für die richtige Führung der Landsturmevidenz verantwortlich; 2. Enthebungen vom Landsturmdienste bleiben von nun an nicht mehr von Jahr zu Jahr, sondern dauernd in Kraft, d. h. insolange als die betreffenden enthobenen Landsturmpflichtigen in jenem Verhältnisse bleiben, ursächlich desselben ihre Enthebung von: Landsturmdienste erfolgte (Punkt 70); „ 3. den vom Landsturmdienste Enthobenen wird von nun an ein die Enthebung beglaubigendes Dokument nicht erfolgt (Punkt 74); 4. alle im Laufe eines Semesters (Halbjahr) einge- treteneu Vcrändcruugcu in den Verhältnißen bei Enthobenen, deren Enthebung seitens der Gemeinde -Vor- stehuugen angeregt wurde, oder bei anderen in der Genieinde ' im Aufenthalte befindlichen enthobenen Landsturmpflicbtigeu, soserne diese Veränderungen die Enthebung ungültig machen, oder sich anch nur auf einen Wechsel des Heimats- oder ! Anstellungsortes des Betreffenden beziehen, sind von nun an । halbjährlich am 1. Jänner und 1. Juli jeden Jahres der | politischen Bezirksbehörde mittelst Ausweis nach Muster 17 : der Organisations-Vorschrift bekanntzugeben (Punkt 81); 5. im Falle der Aufbietung und Einberufung des Landsturmes sind seitens der Gemeinde-Vorstehuugen alle erloschenen Enthebungen, über welche noch keine Anzeige erstattet wurde, sogleich der politischen Bezirksbehörde bekannl- zugeben (Punkt 82); 6. andernteils können sogleich nach erlegter Aufbietung und Einberufung des Landsturmes seiteus der Gemeinde- Vorstehungeu Euthcbungsanträge über solche in ihrem Dienste nicht ersetzbare oder unentbehrliche Landsturmpflichtige, bei der politischen Bezirksbehörde eingebracht werden, welche vom Landsturmdienste noch nicht enthoben wurden, weil selbe erst nach der Erstattung des letzten Enthebungantrages in das betreffende Dienstverhältnis gekommen sind (Punkt 83); 7. und zwar: a) die Evidentsührung der im Bereiche der Gemeinde ansäßigen landsturmpflichtigen Aerzte, Ingenieure, Architekten, Baumeister, diplomierte Tierärzte nnd Kurschmicde des Zivilftandes obliegt von nun an grundsätzlich den Gemeinde - Vorstehungen; b) die erste Verzeichnung, bezw. Anlage der Evidenz, über die vorbezeichneten Kategorien von Landsturmpflichtigen hat mit 1. Jänner 1908 zu erfolgen; o) die diesbezüglichen Verzeichniffe (nach Muster 28) sind gelegentlich der ersten Verzeichnung (1. Jänner 1908) । in duplo anzulegen; d) je ein Exemplar dieser für jede einzelne Kategorie separat zu verfaffenden Verzeichniffe ist bis 6. Jänner , 1908 der politischen Bezirksbehörde einzusenden; e) das zweite ausgefertigte Exemplar dieser Verzeichniffe verbleibt bei den Gemeinde-Vorstehungen als perma- nentes Evidenzverzeichnis;
158 f) in der Folge sind alle vorkommenden Zuwächse an Landsturmpflichtigen dieser Kategorien in diese Ver- zeichnisse einzutragen, bezw. eingetretene Abgänge in denselben vorzumerken und die Namen der Betreffenden durchzustreichen; g) derlei vorkommende Zuwächse oder Abgänge sind fall- iveise sogleich der politischen Bezirksbehörde bekanntzu- geben und sind zur Erstattung der bezüglichen Anzeigen Berzeichniffe nach Muster 28 zu verwenden (Punkt 143); 8. wird noch schließlich auf die neuen Bestimmungen hinsichtlich der Kontrolle der Einrückung der bei einer allen- sallsigen Aufbietung und Einberufung des Landsturmes von der Einberufung betroffenen Landstnrmpflichtigen und der Konsignierung (Verzeichnung) der in der Gemeinde im Aufenthalte befindlichen, von der Einberufung nicht betroffenen fremdzuständigen Landsturmpflichtigen rc. aufmerksam gemacht (Punkt 174—177, dann Punkt 231). Behufs richtiger und rechtzeitiger Ausfertigung und Einsendung aller nach dieser neuen Vorschrift an einen be- stimmten Termin gebundenen Eingaben, Berichte rc., deren Versaffung den Gemeinde-Vorstehungen obliegt, werden von nun an von hier aus inr Amtsblatte die erforderlichen detaillierten Weisungen ergehen. Aus der neuen Bestimmung, daß die Herren Gemeinde- Vorsteher für die richtige Führung der Landsturmevidenz verantwortlich sind, folgert sich, daß die Gemeinde -Vor- stehnngen alle die ihnen bekanntwerdenden Zuwächse (Erlangung des Heimatsrechtes rc.) in die Sturmrolle, sowie Abgänge (Aenderung des Heimatsrechtes, Sterbefälle rc.) aus derselben fallweise und sogleich anher zur Anzeige zu bringen haben, damit die bezüglichen Zuschreibnngen, bezw. Löschungen von hier aus angeordnet werden können. Hiebei wird ausdrücklich bemerkt, daß Zuschreibungen oder Löschungen in der Sturmrolle prinzipiell nur über hierämtlichen Austrage erfolgen dürfen. Diesen fallweisen Anzeigen ist ein besonderes Augenmerk zuzuwenden, da es nur durch ein vollzähliges Einlangen derselben der Bezirkshauptmannschaft ermöglicht sein wird, die erforderlichen Aufträge behufs Berichtigung der Sturmrollen an die Gemeinden ergehen zu lassen, und weil nur dadurch hieramts alle Veränderungen, welche bei vom Landsturmdienste enthobenen oder mit Widmungskarten be- teilten Landsturmpflichtigen vorkommen, bekannt werden können, was unbedingt notwendig ist, da solche Veränderungen teilweise auch der k. k. Statthalterei — alle Veränderungen aber — dem k. k. Landsturmbezirkskommando von hier aus bekannt zu geben sind. Die fallweise anher zur Anzeige gebrachten Veränderungen über vom Landsturmdienste Enthobenen sind jedoch in die im Sinne des Punktes 4 dieses Erlasses halbjährlich einzusendende Eingabe auszunehmen. Zur Ausfertigung von Eingaben, Verzeichnissen rc. in Landsturmangelegenheiten benötigen die Gemeinde-Vorstehungen Drucksorten nach Muster 2, 3, 14, 17, 28 und ; 29 der Vorschrift über die Organisation des Landsturmes, sowie die den Gemeinden bereits gelättfigen Verzeichnisse , nach Muster 6, 7 und 8 der Wehrvorschriften 1. Teil. Auf eine rechtzeitige Beschaffung dieser Drucksorten ist Bedacht zu nehmen. Betreffs der mit R.-G.-Bl. Nr. 151 ex 1907 ver- laulbarten Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung, womit einige Bestimmungen der Vorschrift betreffend die Meldepflicht der Landsturmpflichtigen abgeändert wurden, wird den Gemeinde-Vorstehungen eröffnet, daß diese Abänderungen sich nicht auf selbständige Obliegenheiten der Gemeinden beziehen. Neu ist, daß jene nach Punkt 140 der Landsturm- Organisationsvorschrift mit „Landsturm-Widmungskarte B" beteilten, militärisch nicht ausgebildeten Landsturmpflichtigen mit Landsturmpässen nicht mehr versehen werden. Das Muster 11 (Landsturmpaß) tvurde aus dieser Vorschrist eliminiert, dagegen in der Landsturm-Organisations- vorschrift als Muster 40 neu ausgenommen. Z. 17.572. S t ey r, 30. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Anempfehlung einer Broschüre betreffend die Orga- nisations- und Meldevorschriftcn des Landsturmes. Mit Rücksicht auf die vielfachen, in der mit R.-G.-Bl. Nr. 150 vom 20. Juni l. I. verlautbarten Neuauflage der Organisationsvorschrift für den Landsturm enthaltenen neuen, die Gemeinden betreffenden Bestimmungen und auf den diesbezüglichen h. ä. Erlaß vom 30. Juli 1907, Z. 17.571, Amtsblatt Nr. 32, werden die Gemeinde-Vorstehungen mit Bezug auf den hierstelligen Erlaß Z. 5493 vom 2. März l. I., Amtsblatt Nr. 10 ex 1907, erneuert auf die vom Oberstleutnant Adolf Erbstein herausgegebene Broschüre, betreffend die Organisations- und Meldevorschriften des Landsturmes, aufmerksam gemacht, bezw. zum Bezüge dieser Broschüre eingeladen. In dieser Broschüre sind lediglich nur jene Bestimmungen dieser beiden Vorschriften enthalten, welche die Gemeinden allein betreffen, daher dieselbe eine sehr gute Uebersicht über die Obliegenheiten derselben in Bezug auf Organisation und Meldepflicht des Landsturmes bildet. Eventuelle Bestellungen wollen bis 31. August l. I. anher gemacht werden. Preis eines Exemplares 1 Krone. Z. 18.033. S tey r, 6. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Militärtaxbemeffung für das Jahr L007. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 15. Juni 1907, Nr. 15.035, findet auf Grund des Gesetzes vom 13. Juni 1880, R.-G.-Bl. Nr. 70, die Bemessung der Militärtaxe für das laufende Jahr für die Gemeinden des politischen Bezirkes Stehr an nachstehenden Tagen statt, und zwar für die in den Gemeinden eines Gerichtsbezirkes zuständigen Personen: a) Gcrichtsbezirk Stehr Umgebung am Montag den 20. August l. I., 8 Uhr vormittags, im Sitzuugs- saale der k. k. Bezirkshauptmannschaft Stehr; d) Gerichtsbezirk Weher am Mittwoch den 28. August l. I. um 9 Uhr vormittags in der Marktgemeinde-Kanzlei zu Weher; v) Gerichtsbezirk Kremsmünster am Freitag deu 30. August l. I. um 8 Uhr früh in der Marktgemeinde-Kanzlei in Kremsmünster statt. Die Herren Gemeinde-Vorsteher werden eingeladen, an den genannten Tagen der Amtshandlung der Militär- tax-Bemessungs-Kommissionen zuverläßlich beizuwohnen, um Aufschlüsse über nicht erschöpfend angegebene Einkommens- Verhältnisse von Militärtaxpflichtigen geben zu können.
159 Die mit dem h. ä. Erlasse vom 24. Februar 1903, Z. 3040, Amtsblatt Nr. 9 ex 1903, vorgeschriebenen Formularien „Summar- und Kommifsionsbeschluh" sind von jeder Gemeinde entsprechend vorbereitet zur Militär- taxbemessung mitzubringen. Schließlich wird es den Herren Gemeinde-Vorstehern zur besonderen Pflicht gemacht, die Erhebungen über die Einkommens- und Erwerbsverhältnisse rc. der Militärtax- pflichtigen bis zur Tagung der Militärtaxbemessungs - Kommissionen so vollständig zu pflegen, bzw. abzuschließen,_daß auch alle verzeichneten Militärtaxpflichtigen der Bemessung unterzogen werden können. Die aus Grund der Landsturmverzeichnisse ergänzten Permanenz- sowie die h. ä. Militärtax- Verzeichnisse werden unter einem an die Gemeinde-Vorstehungen hinausgegeben und sind die bei den Gemeinden erliegenden Taxverzeichnisse gleichfalls unter Verwendung der mitfolgenden Drucksorten zu ergänzen und die Taxblätter derart im dortigen Taxverzeichnisse einzureihen, dast die Taxpflichtigen in gleicher Reihenfolge wie in dem hierämtlichen aufscheinen. Bei dieser Gelegenheit sind die h. ä. Taxverzeichnisse dort, wo der Aufenthalt sowie die Beschäftigung des Taxpflichtigen nicht aufscheint, durch Einsetzung dieser Daten zu ergänzen. Die 3 Parien der Taxverzeichnisse, sowie alle Erhebungsakte sind von jeder Gemeinde zur Bemessung mitzubringen. Z. 17.773. Steyr, 3. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend Stempclfreiheit für Gesuche Mittelloser um Enthebung von der Waffenübung oder um Verlegung derselben. Das k. k. Finanz-Ministerium hat bei gleichzeitiger Anweisung der Finanz-Landesbehörden gestattet, daß von der Einhebung der Stempelgebühren für etwa ungestempelte, mit einem Armutszeugnisse belegte, beziehungsweise mit der Mittellosigkeitsbestätigung der Gemeinde-Vorstellung versehene Gesuche um Enthebung von der Waffenübung oder um deren Verlegung auf einen den Erwerbsverhältuissen der Einberufenen entsprechenden Zeitpunkt abgesehen werde. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen über Erlaß der k. k. Statthalterei in Linz vom 25. Juli 1907, Z. 18.217/1 V, zur entsprechenden Belehrung der interessierten Kreise der Bevölkerung in Kenntnis gesetzt. Z. 18.035. Steyr, 5. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Brieftaubcu-Züchtcr :c. Mit Bezug auf den Erlaß der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 11. November l. I., Z. 25.472/1, h. ä. Z 23.917 vom 19. November 1906, Amtsblatt Nr. 47, werden die Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, über die etwa im Gemeindegebiete befindlichen Brieftauben-Zuchtvereine und Züchter, Besitzer von Brieftauben, sowie die Zahl der von denselben gehaltenen Tiere einen Ausweis nach dem mit obigen Amtsblatte hinausgegebenen Formulare bis längstens 25. August l. I. anher vorzulegen, eventuell sind Jehlberichte einzusenden. <8- 17.555. Steyr, 31. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und Genossenschaften der handeltreibenden. Ankauf von Hafer durch die k. u. k. Heeresverwaltung. Laut Schreiben der k. u. k. Intendanz des 14. Korps in Innsbruck vom 30. Juli 1907, Z. 5419, kauft die Heeresverwaltung für die Sicherstellungsperiode 1907/08, für die L-tation Steyr 4000 q Hafer. Die näheren Bedingungen können während der Amts- ! stunden in der Kanzlei der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr eingesehen werden. Z. 18.034. Steyr, 5. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Verfassung der Urliste der Geschwornen pro 1808. Gemäß § 5 des Gesetzes vom 23. Mai 1873, R.-G.-Bl. Nr. 121, hat der Gemeinde-Vorsteher mit zwei von ihm aus der Gemeinde-Vertretung gewäblten Mitgliedern alljäbrlich ; anfangs September ein Verzeichnis aller jener Personen anzulegen, welche nach den Bestimmungen der §§ 1, 2 und 3 : des genannten Gesetzes zu Geschwornen berufen werden ; können und ihre Befreiung nicht nach § 4, Z. 1, des Gesetzes j bereits erwirkt haben. Das Verzeichnis, welches für die Schwurgerichtsperiode 1908 anzulegen ist, hat in alvbabe- tischer Ordnung und unter fortlaufenden Nummern die Vor- und Zunamen der eingetragenen Personen, deren Stand, Beschäftigung, Wohnort und Steuersatz, dann Angabe, welcher Sprache sie mächtig sind, und welcher ste stch vorwiegend bedienen, zu enthalten und ist bei den Wehrpflichtigen an- । zugeben, ob und für welche Zeit ihre Einberufung zur militärischen Dienstleistung zu gewärtigen ist. Dieses Verzeichnis, welches die Urliste der Geschwornen bildet, muß wenigstens acht Tage lang an dem Amtssitze . des Gemeinde-Vorstehers zu jedermanns Einstcht aufliegen, [ und es hat darüber die öffentliche Bekanntmachung auf ortsübliche Weise mit der Belehrung über das Einspruchsrecht i unter gleichzeitiger Affichierung einer diesbezüglichen Kund- ; machung an der Gemeindeamtstafel (Z 6) zu erfolgen. Jedem Beteiligten steht es frei, während dieser Frist wegen Ueber- gehung gesetzlich zulässiger oder wegen Eintragung gesetzlich l unfähiger und unzulässiger Personen in die Liste schriftlich oder mündlich zu Protokoll Einspruch zu erheben oder in gleicher Weise seine Befreiungsgründe geltend zu machen. Ueber alle erhobenen Einsprüche und die Richtigkeit der angeführten Befreiungsgründe hat die aus dem Gemeinde- Vorsteher und den von ihm gewählten zwei Mitgliedern der Gemeinde-Vertretung beliebende Gemeinde-Kommission nach den Bestimmungen des § 7 des zitierten Gesetzes zu entscheiden. Die mit der Eintragung dieser Entscheidungen richtig gestellte Urliste ist vom Gemeinde-Vorsteher und den zwei Mitgliedern der Gemeinde-Kommission zu unterfertigen i und unter Anschluß aller Schriftstücke, welche sich auf' die allsällig eingebrachten Reklamationen lind Besreiungsgesuche beziehen, nebst der diesbezüglichen Kundmachung, auf welcher der AffichierungS- und AbnahmStag unter B e i s e tz u n g d e S Gemeindeniegels^ersichtlich gemacht werden muß, bis längstens Ende September l. I. bei Vermeidung jeder Fristüberschreitung anher vorzulegen und Und bei Vorlage derselben diejenigen in die Urliste aufgenommenen Männer, welche die Gemeinde - Vorstehung wegen ihrer
160 Verständigkeit, Ehrenhaftigkeit, rechtlichen Gesinnung und i Charakterfestigkeit für das Amt eines Geschwornen besonders j geeignet erachtet, in der Urliste mit Blau oder Rotstift zu ' bezeichnen. Im Falle keine Einwendungen gegen die Geschwornen- । Urliste pro 1908 eingebracht wurden, ist dies ausdrücklich . zu bemerken. Die für die Anfertigung der Urlisten erwachsenen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Schließlich werden die Gemeinde-Vorstehuugen noch angewiesen, bei der Anlegung von Geschwornenlisten strengstens darauf zu achteu, daß Personen, welchen gesetzliche Befreiungsgründe zustehen, insbesondere solche, welche das 60. Lebens- i jähr bereits überschritten haben, welche nicht mehr in der ; Gemeinde ihren Wohnsitz haben oder das österreichische Staatsbürgerrecht nicht besitzen, oder welche nach § 3 des zitierten Gesetzes zu dem Geschwornenamte nicht berufen sind, ferner Männer, welche neben ihren gewöhnlichen Geschäften Postmeister oder Postexpeditoren sind, anch Personen, welche das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die des Lesens und Schreibens nicht kundig sind, in die Urliste nicht ausgenommen tverden. Z. 18.036. Steyr, 5. August 1907. ! An alle Gemeinde-Vorstehungen und die Herren Gemeinde-Aerzte. Abhaltung der diesjährige» Hebammenamtstage. Das k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 10. September 1897, Z. 5555, die alljährliche Einberufung der Hebammen zu ämtlichen Versammlungen (Hebammenamtstage) angeordnet. Demnach finde ich die Hebammenamtstage für das Jahr 1907 für nachstehende Tage anzuberaumen: I. Gerichtsbezirk Weyer. a) Für die Hebammen der Gemeinden Weyer Markt und Land, Gaflenz am Montag den 19. August um 10 V° Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei zu Weyer Markt. b) Für die Hebammen der Gemeinden Großraming und Neustift am Dienstag den 20. August um 9 Uhr vormittags zu Großramiug in Schwaigers Gasthaus. o) Für die Hebammen der Gemeinden Losenstein, Reichraming und Lausa am Mittwoch den 21. August um 8 Uhr vormittags in Blasls Gasthaus zu Losenstein. II. Gerichtsbczirk Steyr. u) Für die Hebammen der Gemeinden St. Ulrich, Garsten, Gleink, Ternberg und Losensteinleiten am Freitag den 23. August um 9 Uhr vormittags zu Steyr in der Kanzlei des k. k. Amtsarztes. b) Für die Hebammen der Gemeinden Siermng, Thanstetten und Aschach am Samstag den 24. August um 9 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei zu Siermng. III. Gerichtsbczirk Kremsmünster. u) Für die Hebammen der Gemeinden Bad Hall und Pfarrkirchen am Montag den 26. August um 2 Uhr nachmittags in der Gemeindekanzlei zu Bad Hall. b) Für die Hebammen der Gemeinden Ried, Eberstall- zell und Wartberg am Dienstag den 27. August um 9 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei zu Ried. ,. c) Für die Hebammen der Gemeinden Kremsmunster Markt, Kremsmünster Land, Sipbachzell und Rohr am Mittwoch den 28. August im Gasthause „Zur Sonne" des Emiliau Schuel in Kremsmünster. Bei der vorznnehmenden Ueberprüfung der Hebammen werden folgende Fragen zu beantworten sein: 1. Pflege des Kindes und der Wöchnerin. 2. Beistandsleistung der Hebamme während des Wochenbettes. 3. Vortrag des k. k. Amtsarztes über „Die Förderung des Selbststillens". Zu diesen Amtstagen haben die Hebammen jedes Gerichtsbezirkes mit ihren Geräten, Desinfektionsmitteln, Tagebüchern, Dienstesvorschriften sowie den Faffungsbücheln über bezogene Desinfektionsmittel, dem Lehrbuche für Hebammen pünktlich und unausbleiblich zu erscheinen und ist über die berufliche Verhinderung die gemeindeämtliche Bestätigung, über die Behinderung durch Krankheit ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden angewiesen, jede im Gemeindegebiete praktizierende Hebamme von diesem Erlasie zu verständigen und über die erfolgte Verständigung anher zu berichten. Die Herren Gemeindeärzte sind zu dieser Versammlung einzuladen. Z. 17.724. Steyr, 2. August 1907. An alle hochwürdigen Pfarrämter und Gemeinüe - Vorstehungen. Zufolge Kundmachung der Ministerien der Finanzen, des Handels, des Innern, für Kultus und Unterricht und der Justiz vom 19. Jänner 1905, R.-G.-Bl. Nr. 50, werden seit 1. April 1905 der An- und Verkauf von Staatspapieren für politische Fonde und Anstalten, Korporationen, Stiftungen, Kirchen rc., sowie für Depositenämter und kumulative Waisen- kassen und die Vermittlung der hiemit verbundenen Vinku- lierungen und Devinkulierungen, soweit die genannten Geschäfte bis dahin von der Staatszentralkaffe vermittelt worden waren, unter den gleichen Modalitäten von !dem Postsparkasseamte besorgt. Die Staatszentralkasse wurde mit Erlaß des k. k. Finanz-Ministeriums vom 6. Mai 1905, Z. 30.858, beauftragt, diesbezügliche Ansuchen unter Hinweisung auf obige Kundmachung rückzuweisen. Trotzdem die genannte Kasie hievon alle diesbezüglich mit ihr früher im Geschäftsverkehre gestandenen Aemter, Anstalten und Korporationen mittels Zirkuläres in Kenntnis gesetzt hat, langen noch immer zahlreiche derartige Ansuchen und Wertsendungen von Parteien, insbesondere von Pfarrämtern dort ein, welche von der Staatszentralkasse zurückgesendet werden müssen, wodurch den Parteien unnötige Kosten verursacht werden. Auf Grund des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 19. Juli 1907, Z. 12.722/VII, werden die hochwürdigen Pfarrämter und die Gemeinde-Vorstehungen auf diese Bestimmungen, u. zw. die Gemeimde-Vorstehungen mit dem Auftrage aufmerksam gemacht, in der Gemeinde befindliche Anstalten und Korporationen in diesem Sinne zu informieren. Z. 1613/B.-Sch.-R. Steyr, 31. Juli 1907. An sämtliche Ortrschulräte. Laut § 86 der des. Schul- und Unterrichtsordnung hat die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Ortsschul- behörde für jede Volksschule eine eigene Schulordnung zu entwerfen, die das Betragen der Schulkinder innerhalb und außerhalb der Schule, den Beginn und die Dauer der Unter-
161 richtszeit und den ganzen Schulbesuch regelt. Diese Schulordnung ist sodann der Bezirksschulbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Behufs Erzielung eines gleichmäßigen Vorganges bei der Schaffung der erwähnten Schulordnung hat der bei der vorjährigen Bezirkslehrerkonferenz gewählte ständige Ausschuß die nachstehende Normal-Schulordnung ausgearbeitet, welche gelegentlich der am 20. Juni l. I. stattgefundenen Vezirks- lehrerkonferenz einstimmig als zweckentsprechend anerkannt wurde. Den Ortsschulräten wird hiemit diese Schulordnung mit der Weisung vorgelegt, sie bei der nächsten Sitzung in Beratung zu ziehen und bis längstens 10. September l. I. sich entweder für deren unveränderte Annahme zu erklären, oder dieselbe nach erfolgter Abänderung zur Genehmigung hieher vorzulegen. Hiezu wird noch bemerkt, daß im Falle der unver- änderten Annahme der vorliegenden Schnlordnung die Auslagen für deren Drucklegung eine nicht unwesentliche Ermäßigung erfahren würden. Schulordnung für die . . . klassige Volksschule in...................... § 1. Der Unterricht beginnt in der Zeit vom . . . bis . . . vormittags uni . . Uhr, nachmittags um . . Uhr, in der Zeit vom . . . bis . . . vormittags um. . Uhr, nachmittags uni . . Uhr und schließt in den einzelnen Klassen nach dem vom k. k. Bezirksschulräte genehmigten Stundenpläne. 8 2. Die Schüler haben sich in der Viertelstunde vor Beginn des Unterrichtes in ihren Lehrzimmern zu versammeln; das Zuspätkommen ist unstatthaft. Unnötiges Verweilen auf Stiegen und Gängen ist untersagt. § 3.' Vor dem Weggange vom Elternhause sollen die Schüler aus sorgfältige Reinigung ihres Körpers bedacht sein, namentlich Kopf, Hals und Hände sorgfältig waschen, die Haare kämmen und die Zähne möglichst reinigen. 8 4. Die Schüler sollen nie in beschmutzter oder zerrissener Kleidung zur Schule kommen. 8 5. Ihre körperlichen Bedürfnisse haben die Schüler möglichst vor dem Weggange vom Hause oder doch vor dem Unterrichte zu befriedigen. ' § 6. Vor dem Betreten des Schulhauses und Lehrzimmers haben die Schüler ihre Fußbekleidung an den hiezu bestimmten Vorrichtungen zu säubern und im Winter den Schnee von den Kleidern zu schütteln. Nach dem Eintritts in das Lehrzimmer haben die Schüler die anwesende Lehrkraft anständig zu grüßen, sogleich ihre Kopfbedeckungen, Ueberkleider, Tücher u. dgl. an den hiefür bestimmten Orten abzulegen, sich sodann auf ihre Plätze zu begeben unb den Beginn des Unterrichtes in Ruhe zu erwarten. Kein Kind darf den ihn angewiesenen Platz ohne Erlaubnis des Lehrers während der ganzen Unterrichtszeit mehr verlassen. y Das Hinausgehen auf den Abort ivährend des Unterrichtes kann nur in dringenden Fällen gestattet werden, darf -aber niemals über die Notwendigkeit ausgedehnt werden. Ist ein Schüler dauernd kränklich, fo haben die Eltern rechtzeitig der betreffenden Lehrkraft hievon die Meldung zu erstatten. Die Schüler dürfen die Aborte nicht verunreinigen und sind verpflichtet, vorgefundene Verunreinigungen dieser Räume sofort zur Anzeige zu bringen. 8 8. Die Schüler dürfen nur die beim Unterrichte erforderlichen Bücher, Schreib- und Zeichenreguisiten usw. in die Schule mitbringen. Das Einschlägen von zum Unterrichte bestimmten Büchern in mit Bildern versehenes, bedrucktes oder beschriebenes Papier ist nicht gestattet, wie es auch nicht erlaubt ist, Bilder, welcher Art immer, als Merkzeichen in das Buch einzulegen. 8 9. Das gegenseitige Verlausen und Vertauschen von Schulgeräten ist nicht erlaubt. 8 10. Während des Unterrichtes haben die Schüler anständig zu sitzen und ihre Aufmerksamkeit der Lehrkrast zuzuwenden. Schwätzen, Tändeln, überhaupt alles, was den Unterricht stört, ist strenge verboten. Pünktlicher Gehorsam und anständiges Betragen ist Pflicht eines jeden Schülers. Widerreden und Widersetzlichkeit werden strengstens geahndet. 8 11Das sogenannte „Einsagen" ist strenge verboten. Die zum Antworten aufgerufenen Schüler haben sich mit Anstand von ihren Sitzen zu erheben, ordentlich zu stehen und sich ihrer Aufgabe mit lauter Stimme und in ganzen Sätzen zu eutledigen. Der Wunsch eines Schülers, zu sprechen, ist durch bescheidenes Erheben der Hand auszudrücken; jedes Sprechen der Schüler ohne Aufforderung der Lehrkraft hiezu wird als Störung des Unterrichtes angesehen und als solche gerügt. 8 12. Die Schüler haben sorgfältig darauf zu achten, daß sie weder die Wände des Lehrzimmers und Schulhauses, noch die Bänke, noch auch die Lehrmittel und das sonstige Eigentum der Schule beschmutzen oder beschädigen. Für jede mutwillige Beschädigung solcher Art haften die Eltern oder deren Stellvertreter; außerdem wird der Täter der verdienten Strafe zugeführt. Die Schüler haben auch ihre eigenen Lernmittel vor jeder mutwilligen Beschädigung zu bewahren. 8 13. Sämtliche Räume des Schulhauses sind möglichst rein zu halten; sie dürfen durch weggeworfene Papiere,' Obstreste u. dgl. nicht verunreinigt werden. Das freie Ausspucken ist in allen Räumen des Schulhauses strenge verboten. 8 14. Die Schiefertafeln müssen stets mit einem feuchten Schwamm und Lappen versehen sein. Stahlfedern, Bleistifte und Griffel dürfen nicht in den Mund genommen, Tintenkleckse nicht abgeleckt werden. 8 15. Beim Eintritte einer Lehrkrast oder eines sonstigen Vorgesetzten in das Schulzimmer, joivie bei dem Weggange derselben haben sich die Schüler zum Zeichen der Ehrerbietung mit Anstand von ihren Sitzen zu erheben und so-
162 lange ruhig stehen zu bleiben, bis ihnen das Zeichen zum Setzen gegeben wird. 8 16. Nach dem Schlüsse des Unterrichtes haben die Schüler ihre abgelegten Kleidungsstücke nach Weisung der Lehrkraft herbeizuholen und nach Anlegung derselben in der ihnen bekannt gegebenen Ordnung ruhig das Lehrzimmer und das Schulhaus zu verlassen. 8 17. Bei rauher und nasser Witterung ist den entfernt wohnenden und über Mittag im Schulorte verbleibenden Schülern der Aufenthalt in den Lehrzimmern während der Mittagspause gestattet; doch ist ihnen Hiebei alles Schreien, Umherlaufen im Lehrzimmer und Schulhause, überhaupt jedes ungeziemende Benehmen untersagt. 8 18. Auf der Gaste haben sich die Schüler ruhig und gesittet zu betragen; lärmendes, ungezogenes Benehmen, insbesondere das Raufen, Werfen mit Steinen u. dgl. ist strenge untersagt. Die Schüler sind verpflichtet, alle Lehrkräfte der Anstalt mit Anstand zu grüßen; die Knaben haben dabei ihr Haupt vollständig zu entblößen. Es wird den Schülern zur Pflicht gemacht, nicht nur den Anordnungen ihrer Vorgesetzten, sondern auch den allfälligen Ermahnungen anderer erwachsener Personen zu einem anständigen Benehmen Folge zu leisten. 8 19. Das Verunreinigen öffentlicher Plätze durch Verrichtung der Notdurft, das Beschreiben von Mauern, Zäunen und Türen u. dgl., sowie das Anhängen an fahrende Wägen und Schlitten ist strenge untersagt. Es wird ferner den Schülern nachdrücklich verboten, fremdes Eigentum (Kulturen, Bäume, Zäune, öffentliche Anlagen usw.) zu beschädigen. 8 20. Jede Art von Tierquälerei sowie das Ausnehmen und Zerstören von Vogelnestern ist strengstens verpönt; dagegen wird die Anbringung von Nistkästen und die Fütterung der Vögel im Winter besonders empfohlen. 8 21. Das Baden im Freien ist nur an ungefährlichen Orten mit entsprechender Bekleidung gestattet. 8 22. Im Umgänge unter einander haben die Schüler verträglich zu sein und sich beleidigender Ausdrücke sowie des Gebrauches von Spitznamen durchaus zu enthalten. Falls sich ein Schüler durch das Verhalten eines Mitschülers gekränkt oder beleidigt fühlt, darf er weder durch Wort noch Tat, sich Genugtuung verschaffen, er hat vielmehr seinem Klassenlehrer davon die Anzeige zu erstatten, der gegebenen Falles die Bestrafung des Beleidigers veranlaffen wird. Es wird jedoch ausdrücklich vor lügenhaften Anschuldigungen gewarnt; diese würden, wie jede Lüge überhaupt, auf das streügste bestraft werden. 8 23. Verlust und Fund von Gegenständen iit sogleich der betreffenden Lehrkraft zur Anzeige zu bringen. 8 24. Die Erlaubnis zum Ausbleiben von dem Unterrichte ist in der Regel vorher, und zwar für einzelne Stunden bei der betreffenden Lehrkraft, für einen einzelnen Tag beim Klassenlehrer, für mehrere Tage beim Leiter der Schule einzuholen. Von jeder unvorhergesehenen Verhinderung des Kindes am Schulbesuche haben die Eltern oder deren Stellvertreter den Klassenlehrer ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter wahrheitsgemäßer Angabe des Grundes zu benachrichtigen. 8 25. Den Schülern ist das Betreten von Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen, strengstens verboten. Als ansteckende Krankheiten gelten: Krätze, ansteckende Augenentzündung, Blattern, Scharlach, Masern, Keuchhusten, Diphteritis, Mumps, Cholera, Typhus, Ruhr und Gesichtsrotlauf. Wird ein Hausgenoffe von einer dieser Krankheiten befallen, ist dies der Schulleitung sogleich zu melden. 8 26. Den Schulkindern ist der Besuch von Gast- und Kaffeehäusern ohne Begleitung der Eltern oder deren Stellvertreter, die Teilnahme an öffentlichen Tanzunterhaltungen, das Betteln, das öffentliche Feilbieten verschiedener Gegenstände, das Tabakrauchen und das Spiel um Geld und Geldeswert strengstens verboten. 8 27. Den Schulkindern ist verboten, Vereinen als Mitglieder anzugehören oder Vereine unter sich zu bilden, Abzeichen, welcher Art immer, zu tragen und sich an Vereinsversammlungen, öffentlichen Zusammenkünften oder Aufzügen ohne Bewilligung des Schulleiters zu beteiligen. Ausflüge und Aufzüge zu demonstrativen Zwecken dürfen mit Schulkindern nicht veranstaltet werden. Schulkindern ist es ferner nicht erlaubt, unter sich Geldsammlungen, zu welchem Zweck immer, einzuleiten. 8 28. Die Mitwirkung einzelner Schulkinder in öffentlicheu Schaustellungen, Theatervorstellungen und Konzerten ist nur ausnahmsweise unter der Voraussetzung erlaubt, daß das zur Aufführung gelangende Stück oder das Programm in sittlicher und religiöser Beziehung einwandfrei ist und daß das Betragen, der Fleiß, der Fortgang und der Schulbesuch des Kindes zu keinerlei Bedenken Anlaß bietet. Die Bewilligung erteilt die Bezirksschulbehörde; die Eltern oder deren Stellvertreter haben ihr Ansuchen bei der Schulleitung vorzubringen, welche die Entscheidung der Bezirksschulbehörde einholt. Ebenso bedarf die Veranstaltung von Schülerproduktionen durch die Schule der Bewilligung der Bezirksschulbehörde. Die Mitwirkung einzelner Schulkinder in eigenen, nicht auf Gewinn abzielenden Schülerproduktionen der von ihnen neben der Volksschule besuchten Musik- oder Sprachschulen ist im allgemeinen ohne besondere Bewilligung erlaubt, wenn gegen die Räumlichkeiten keine Bedenken obwalten und wenn die Aufführung nicht in den späten Abendstunden stattfindet. Der Besuch öffentlicher Schaustellungen, Theatervorstellungen und Konzerte ist in Begleitung der Eltern oder deren Stellvertreter unter den anfangs erwähnten Voraussetzungen zulässig. 8 29. Die Schüler haben auch allen übrigen von den im Interesse der Schule getroffenen Anordnungen unbedingt Folge zu leisten. Jede Nichtbeachtung der gegebenen Vorschriften »in) mit den gesetzlich erlaubten und pädagogisch bewährten Mitteln geahndet.
163 Z. 17.522. Steyr, 5. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden Warnung vor dem Untcrstützungs- Schwindler . Johann Setz. Laut Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 17. Juli 1907, Z. 18.648/XII, treibt sich der im Jahre 1869 in Kaltenbrunn, St. Ruprecht bei Völkermarkt, geborene und zur Gemeinde Waisenberg im pol. Bezirke Völkermarkt, Kärnten, zuständige Johann Setz beschäftigungslos in der Welt herum und läßt sich von fremden Gemeinden auf Rechnung seiner Heimatsgemeinde Geldunterstützungen und Reisevorschüfle verabreichen, wodurch der genannten Gemeinde bereits Kosten vernrsacht wurden. Der Kurrendierte ist von großer Statur, hat braune Augen, solche Haare, längliches Gesicht, ist bis nun 19 mal und zumeist wegen Eigentumsdelikte und Vettel gerichtlich vorbestraft. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Kommanden werden daher beauftragt, dem Genannten, außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses, keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen, denselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzung schubpolizeilich zu behandeln. Z 17.777. Steyr, 5. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor dem Unterstützungsschwiudler Gottlieb Kofler aus Wolfsegg. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 24. Juli 1907, Z. 18.968/Il, treibt sich der im Jahre 1832 geborene, zur Gemeinde Wolfsegg, politischer Bezirk Vöckla- bruck zuständige Nagelschmiedgehilfe und Holzschuhmacher Gottlieb Kofler beschäftigungslos herum und verursacht seiner Heimatgeineinde durch Inanspruchnahme momentaner Anterstützungen von fremden Gemeinden große Kosten. Personsbeschreibung: Statur klein, Gesicht oval, Haare braun, grau meliert, Augen grau, Augenbrauen braun, Bart: brauner Schnurrbart, grau meliert, besondere Kennzeichen : trägt über das rechte Auge eiue schwarze Binde und braune Schutzbrillen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden beauftragt, dem Genannten, ausgenommen den Fall dringender Not, keinerlei Reisevorschüsse oder Unterstützungen zu verabreichen, sondern ihn bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen der schubpolizeilichen Behandlung zuzuführen. .Z. 17.527. Steyr, 30. Juli 1907. Uundmachung. Festsetzung der Zahl der Mitglieder des Revicr- ausschuffes des Fischereircviercs Enns — Linz und des Sitzes desselben. Die k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz hat laut des Erlasses vom 6. Juli 1907, Z. 15.774/1, gemäß § 16 des o.-ö. Fischereiqesetzes vom 2. Mai 1895, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 32 ex 1896, und § 19 der Statthalterei - Verordnung vom 19. Dezember 1896, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 34, .die Anzahl der Mitglieder des Nevierausschusses für das Fischereirevier Enns—Linz mit fünf und jene der Ersatzmänner ebenfalls mit fünf, sowie als Sitz dieses Nevier- ausschusses die Stadt Steyr bestimmt. Dies wird gemäß § 20 der obenbezogenen Statt- halterei-Verordnung mit dem Beisügen verlautbart, daß gleichzeitig im Wege der betretenden Gemeinde-Vorstehungen zur Vornahme der Wahl in den Revierausschuß die Legitimationen übermittelt werden. Z. 17.599. Steyr, 1. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Werseuchenstand im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 21. bis 28. Juli 1907 nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 27. Juli 1907, Z. 19.801/X. 1. Rotlauf der Schweine. Bestehen der Seuche: 1. Bezirk Perg: Gemeinde Altaist, Ortschait Aistbergtal; Gemeinde Windegg, Ortschaft Winden. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Sierning, Ortschaft Sierninghofen. 3. Bezirk Wels: Gemeinde Schönau, Ortschaft Schallerbach. 2. Schweinepest. Bestehen der Seuche: 1. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Stadt Vöcklabruck; Gemeinde Regau, Ortschaft Fischerei. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Waldegg. 3. Milzbrand. Ausbruch und Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ortschaft Vorchdorf. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden in die Kenntnis. Z. 17.575. Steyr, 31. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-NommQrden. Betreff Ausforschung des abgängigen Albert Mauritz aus Sierning. Der am 23. Jänner 1894 geborene, nach Sierning zuständige Bäckerlehrling Albert Mauritz, Sohn des Hausbesitzers Jakob Mauritz in Neuzeug Nr. 71, hat am 28. Juli l. I. zirka 7 Uhr früh seinen Lehrort beim Bäckermeister Franz Hollner in Sierning Nr. 17 fluchtartig unter Mitnahme des für ausgetragenes Brot einkassierten Geldes (zirka 3 Kronen) verlassen und ist bis nun nicht zurückgekehrt. Vor seinem Weggange soll er sich geäußert haben, daß er nach Linz fahren werde, lind hat auch erwiesenermaßen am 29. Juli l. I. in einem Gasthause am Pöstling- berg überuachtet. Albert Mauritz ist seinem Alter entsprechend entwickelt, hat blonde Haare, graue Augen und gute Zähne. Bekleidet war er beim Abgehen mit dunkelgrünem Hute mit grünem breiten Bande, grauem Havelok, schwarzer Kamnigarnhose, solcher Weste und geflickten Schnürschuben.
164 Die Gemeinde - Vorstehungen und k. f. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden angewiesen, die Nachforschungen nach dem Abgängigen einzuleiten und ist über ein positives Ergebnis sogleich anher zu berichten. ZZ. 17.448 u. 17.450. Stehr, 31. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden Betreffend Ausforschung. Auszuforschen sind: Michael Kiernverger, 1872 geboren, nach Sierning zuständig; Julius Moltercr, 1875 geboren, nach Sierning zuständig; beide wegen Zustellung des Militärtaxerkenntniffes. Ueber ein positives Resultat der Nachforschungen ist bis 1. September l. I. zu berichten. Steyr, 1. August 1907. An sämtliche GenossenschastZ- und Krankenkassen-vorstehungen zur Kenntnisnahme. A. Gewerbcberleihnngett Pro Juli 1907. 1. Barbara Kohlmanhuber, Damenschneiderei in Unter- dambach Nr. 80, Gemeinde Garsten. 2. Karl Lischka, Kleinverschleiß gebrannter geistiger Getränke in Wart- berg Nr. 3. 3. Katharina Schmauß, Gast- und Schank- gewerbe (§ 16, lit. a, 5, c, d, f) in Bad Hall Nr. 13/14. 4. Leopold Ueischmann, Kunstblnmenerzeugung in Bad Hall Nr. 72. 5. Franz Peßl, Gemischtwarenhandel in Ebcnboden Nr. 60, Gemeinde Ternberg. 6. Josef Grüßer, Gemischtwarenhandel in Markt Weher Nr 46. 7. Michael Wandler, Gast- und Schankgewerbe (§ 16, lit. a, d, o, 6, 1, g) in Unterlaussa Nr. 26, Gemeinde Land Weher. 8. August Waschta, Gemischtwarenhaudel und Marktfierantin in Sarning Nr. 6, Gemeinde Garsten. 9. Rosa Apfel, Gemischtwarenhandel in Bad Hall, Hauptplatz Nr. 2. 10. Franz Eiblwimmer, Gemischtwarenhandel in Namingsteg Nr. 47, Gemeinde St. Ulrich. 11. Theodor Weichselbaumer, Messer- handel in Sierninghofen Nr. 7, Gemeinde Sierning. 12. Ferd. Herber, Gemischtwarenhandel in Sierning Nr. 166. 13. Therese Käferböck, Damenkleidermacherin in Markt Kremsmünster Nr. 13. 14. Adele Sachs, Modistin in Bad Hall Nr. 29. 15. Anton Nadner, Gemischtwarenhandel in Markt Kremsmünster Nr. 68. 16. Emanuel Wittwehr, Holzhandel in Losenstein Nr. 17. 17. Klara Nahberger, Gemischtwarenhandel in Neuzeug Nr. 145, Gemeinde Sierning. 18. Franz Wimmer, Gemischtwarenhandel in Sierning Nr. 1. 19. Maria Eiblwimmer, Gemischtwarenhandel in Namingsteg Nr. 47, Genieinde Sankt Ulrich. 20. Katharina Nusijan, Obst- und Gemüsehandel in Markt Weher Nr. 29. 21. Karl Joksch, Gemischtwarenhandel in Sierninghoseir Nr. 58, Gemeinde Sierning. 22. Florian Straßmahr, Gast- und Schankgewerbe (§ 16, lit. a, b, c, d, f, g) in Pichern :Nr. 115, Gemeinde Sierning. 23. Franz Weyermahr, Gemischtwarenhandel in Wartberg Nr. 17. 24. Michael Danzinger, Gemischtwarenhandel in Kleinreifling Nr. 75, Land Weher. 25. Alois Stiglitz, Gast- und Schankgewerbe (§ 16, lit. b, c, d, f, g) in Kraxental Nr. 12, Gemeinde Garsten. 26. Franz Schwaiger, Gemischtwarenhandel in Unterdambach Nr. 24, Gemeinde Garsten. 27. Therese Diwoky, Gemischtwarenhandel in Sarning Nr. 2, Gemeinde Garsten. 28. Franz Schedlberger, Gemischtwarenhandel in Hehenberg Nr. 29, Gemeinde Land Kremsmünster. 29. Leopold Steinmayr, Gemischtwarenhandel in Kremsegg Nr. 32, Gemeinde Land Kremsmünster. 30. Georg Matzinger, Gast- und Schankgewerbe (8 16, lit. a, b, 6, d, f, g) in Pichlern Nr. 64, Gemeinde Sierning. 31. Michael Holzinger, Gemischtwarenhandel in Neustift Nr. 4, Gemeinde Gleink. 32. Jgnaz Willner, Gemischtwarenhandel in Stein Nr. 13, Gemeinde Gleink (Pächter Franz Zierer). 8. Gewerbelöschungen. 1. Ludwig Eisenhofer, Handel mit Unschlittwaren in Lausa Nr. 10. 2. Georg Hössinger, Uhrmacher in Wartberg Nr. 17. 3. Peter Singer, Fahrradhandel in Neuzeug Nr. 62, Gemeinde Sierning. 4. Therese Baumgartner, Gemischtwarenhandel in Sierninghofen Nr. 58, Genieinde Sierning. 5. Katharina Außermayr, Gast- und Schankgewerbe in Pichlern Nr. 115, Gemeinde Sierning. 6. Nikolaus v. Bukoviö, Baumeister in Markt Weher. 7. Johann Gunst, Kleinverschleiß von Salz in Unterdambach -. Dir. 24, Gemeinde Garsten. 8. Johann Gunst, Detailhandel mit Petroleum in Unterdambach Nr. 24, Gemeinde Garsten. 9. Anton Zimmermann, Schuhmacher in Hilbern Nr. 82, Gemeinde Thanstetten. 10. Franz Staniek, Hufschmied in Judendorf Nr. 17, Gemeinde Losensteinleiten. 11. Johann Kranawetter, Frachter in Gründberg Nr. 2, Gemeinde Sierning. 12. Wilhelmine Grobmer, Frächtergewerbe in Losensteinleiten. 13. Josef Grüßer, Holzhandel in Weher Nr. 46. 14. Kajetan Schoiswohl, Gast- und Schankgc- werbe in Unterlaussa Nr. 26, Gemeinde Land Weher. 15. August Waschta, Geschirrhandel in Sarning Nr. 6, Gemeinde Garsten. 16. Anton Brückner, Gemischtwarenhandel in Namingsteg Nr. 47, Gemeinde St. Ulrich. 17. Therese Astleitner, Gast- und Schankgewerbe in Neustift Nr. 37. 18. Jgnaz Kronspieß, Gast- und Schankgewerbe in Kraxental Nr. 12, Gemeinde Garsten. 19. Theodor Weichselbaumer, Spezereiwarenhandel in Sierninghofen Nr. 7. 20. Johann Bierecker, Gemischtwarenhandel in Mairstorf Nr. 35, Gemeinde Eberstallzell. 21. Peter Mäher, Gast- und Schankgewerbe in Markt Kremsmünster Nr. 98. 22. Sebastian Mahr, Müller in Dörfl Nr. 37, Gemeinde Neustift. 23. Heinrich Döll, Hufschmied in Großraming Nr. 51. 24. Magdalena Danzinger, Gemischtwarenhandel in Kleinreifling Nr. 75, Gemeinde Land Weher. 25. Michael Holzinger, Krämer in Neustift Nr. 4, Gemeinde Gleink. 26. Jgnaz Willner (Pächter Franz Zierer), Biktualienhandel in Stein Nr. 13, Gemeinde Gleink. 0. Sonstige Gewerbeveriinderungen. 1. Eva Schweigl, Gemischtwarenverschleiß in Markt Weher Nr. 6, genehm. Geschäftsführer August Schwaigl. 2. Agnes Nameis, Messerergewerbe in Trattenbäch Nr. 15, auf die Dauer des Witwenstandes verliehen; genehm. Geschäftsführer Hermann Löschenkohl. Der f. k. Bezirkshauptmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirlshauptmannschaft Steyr. — Haaösche Buchdruckerei in Steyr.
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