Amtsblatt 1907/31 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

154 Für alle andern Landsturmpflichtigen sind Landsturm- meldebläuer aus weißem Papier zu verwenden. Z 1831/VI. Steyr, 1. August 1907. An alle Gemeinde-vorstehungen. Betreffend die Vorarbeiten für die Hauszinssteucr- bemeffung pro 1908 für die nach tit. b des Gesetzes vom 9. Februar 1882, R.-G.-Bl. Nr. 17, Hauszinssteuerpflichtigen Gebäude. Die Gemeinde-Vorstehungen werden hiemit beauftragt, das vorschriftsmäßig verfaßte Hauszinssteueroperat pro 1908 bezüglich der nach § 1, Ht. b, des Gesetzes vom 9. Februar 1882, R.-G.-Bl. Nr. 17, Hauszinssteuerpflichtigen, d. i. bezüglich aller ganz oder teilweise vermieteten Gebäude im dortigen Gemeindegebiete mit Ausnahme der in den Ortschaften Bad Hall, Buchholz, Jägerberg, Kraxental, Neu- schönau, Pfarrkirchen, Pyrach, Sarning, Weyer Markt und Obsweyer gelegenen Gebäude, für welche im Sinne des Gesetzes vom 12. Juli 1896, R.-G.-Bl. Nr. 120, die Hauszinssteuer für zwei Jahre veranlagt wird, bis längstens 14. September 1907 an das zuständige k. k. Steueramt unter Berufung auf den vorliegenden Erlaß einzusenden. Die erforderlichen Drucksorten samt den von den Gemeinde- Vorstehungen sogleich öffentlich zu verlautbarenden sowie auf der Amtstafel zu affigierenden und mit 26. September dem Hauszinssteueroperate anzuschließenden Kundmachungen vom 1. August 1907, Z. 1831/VI Str., Klein-Konzept Nr. 15, werden den Gemeinde-Vorstehungen unter einem zugefertigt. Im Zwecke der richtigen Verfaffung des Hauszins- steueroperates sowie der entsprechenden Belehrung der Hauseigentümer und der Verfaffung des Verzeichnisses aller Gebäude des Gemeindebezirkes werden die Gemeinde-Vorstehungen noch nachdrücklichst aus den in dem Amtsblatte Nr. 32 und 33 ex 1904 enthaltenen h. ä. Erlaß vom 2. August 1904, Z. 5460/VI Str., insoweit derselbe die Hauszinssteuerpflichtigen Gebäude in lit. b Orten betrifft, aufmerksam gemacht. Z. 17.204. Steyr, 27. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Statistisches Jahrbuch der autonomen Landesver- waltung. Zufolge Erlaffes des k. k. Statthalterei-Präsidiums vom 22. Juli 1907, Z. 2821/^1'., werden die Gemeinde- Vorstehungen auf das Erscheinen des VI. Jahrganges des „Statistischen Jahrbuches der autonomen Landesverwaltung" aufmerksam gemacht. Dieser Jahrgang bringt außer einer Uebersicht der selbst- stäudigen statistischen Arbeiten der Länder und einem Generalindex sämtlicher Landesgesetz- und Verordnungsblätter für die Jahre 1902 u. 1903 folgende tabellarisch behandelte Materien zur Darstellung: I. Naturalverpflegsstationen und Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten; II. Ausnahmen in den Gemeindeverband; III. Armenpflege; IV. Oeffentliche Volks- und Bürgerschulen; V. Volkswirtschastliche Verhältnisse: 1. Wasserbauten; 2. Landwirtschaftliche Genoffenschasten; 3. Verkehrswesen; 4. Kreditwesen. VI. Finanzen: 1. Landeshaushalt; 2. Landessteuern; 3. Bezirksstraßensonds; 4. Finanzen der Bezirksvertretungen; 5. Finanzen der Ortsgemeinden, und zwar Ausgaben und Einnahmen, Vermögens- und Schulden- stand der Ortsgemeinden mit niehr und der mit weniger als 5000 Eimvohnern und die Abgaben für kommunale Zwecke. Z. 1583/Sch. Steyr, 26. Juli 1907. An sämtliche Zchulleitungen. Zufolge Erlaffes des k. k. Landesschulrates vom 16. Juli l. I., Z. 3325, werden die Schulleitungen über Auftrag des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 3. Juli 1907, Z. 24.288, auf das Erscheinen des Buches: „Heinz Dr. Franz, Sammlung der Vorschriften, betreffend die Heranbildung und Prüfung der Lehrer an Volks- und Bürgerschulen, mit Benützung amtlicher Quellen, Wien, 1907, k. k. Schulbücherverlag, Preis 2 K", behufs allfälliger Anschaffung aufmerksam gemacht. Z. 16.944. Steyr, 27. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Warnung vor dem Apparate ,,Zahuschmerzstiller". Aus einem Verhandlungsakte. des k. k. Handelsministeriums hat das k. k. Ministerium des Innern entnommen, daß seitens der Firma H. Neu der & Co. in Vodenbach unter dem Namen: „Zahnschmerzstiller", ein Apparat — angeblich nur im Großhandel mit Apothekern — in Vertrieb gebracht wird, dessen Prinzip darauf beruht, daß ein mit Nelkenöl und Menthol getränkter Baumwoll- docht verkohlt und die Hiebei entstehenden Dämpfe durch die Nase aufgezogen werden sollen. Nach dem Gutachten des Obersten Sanitätsrates ist die Anwendung dieses Apparates nicht unbedenklich, weil bei ungeschickter Handhabung desselben Gesundheitsstörungen eintreten und bei jugendlichen oder empfindlichen Individuen sich auch dann einstellen können, wenn genau nach der Gebrauchsanweisung vorgegangen und die Vorrichtung sachgemäß gehandhabt wird. Die Gemeinde-Vorstehungen werden eingeladen, dafür in angemeffener Weise zu sorgen, daß die Bevölkerung vor dem Ankäufe und der Verwendung dieses Apparates unter Hinweis auf die möglichen nachteiligen Folgen entsprechend aufmerksani gemacht werde. Z 17.056. Steyr, 25. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Laut Note der k. k. Bezirkshauptmannschaft Krems vom 23. Juli 1907, Z. 1/59, wurde die bei Rührsdors,

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