Amtsblatt 1907/30 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

150 durch strenge Handhabung der aus die Handlungsreisenden i bezüglichen gewerblichen Vorschriften dem geschilderten un- : reellen Gebaren tunlichst der Boden entzogen werde. Die Gemeinde - Vorstehungen werden daher auf- gesordert, derartigen Vorgängen rege Aufmerksamkeit zu- zuwenden und die Bevölkerung, besonders auch die Gewerbs- i Leute und ihre Organisationen auf derartiges schwindelhastes Vorgehen von Handlungsreisenden aufmerksam zu machen und entsprechende ausklärende Belehrungen bei jeder passenden Gelegenheit zu erteilen. ' Die k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden werden beauftragt, die Legitimationen der Handlungsreisenden regelmäßig, jedoch in einer deren reellen Geschäftsinteressen nicht hinderlichen Weise, einer sorgsamen Prüfung zu unterziehe«, den Klagen der Bevölkerung über unreelle Gebarung von Handlungsreisenden ein aufmerksaines Ohr z» leihen und dabei immer das Augenmerk daraus zu richten, ob nicht im einzelnen Falle Anhaltspunkte zu einem Einschreiten wegen Uebertretung der §8 £,9 ff, Gewerbeordnung, gegeben sind. Sind solche vorhanden, so ist sofort hieher die Anzeige zu erstatten, eventuell, wenn siel' der Verdacht einer Uebertretung des allgemeinen Strafgesetzes als begründet erweist, auch das Strafgericht in Kenntnis des Falles zu setzen. Z. 10.858. Stevr, 23. Juli 1907. An ülle SW^ös-VsrstehMLLll und Ge- nossenschaften der Vaugewerbetrerbenöeu. Zufolge Erlasses der k. k. o - ö. Statthalterei vom I I. Juli 1907, Z. 17.973/11, sind die Fälle nicht selten, daß Bauunternehmer und Techniker auf Grund bloßer Zeitungsnachrichten über die in San Francisco herrschende rege Bautätigkeit dorthin reisen, ohne jedoch daselbst eine entsprechende Beschäftigung finden zu können. Es ist dies dem Umstände zuzuschreiben, daß die in San Francisco allerdings bestehende Bautätigkeit sich noch zum weitaus größten Teile auf die Wiederherstellung beschädigter Gebäude sowie auf die Errichtung provisorischer Holzbauten beschränkt. Bis zur Jnaugriffuahme stabiler Neubauten in größerem Umfange, somit auch bis zu dem Zeitpunkte, in welchem allenfalls Techniker und Bauunternehmer ein Feld für ihre Tätigkeit finden könnten, dürste noch einige Zeit verstreichen. Die verhältnismäßig beste Aussicht aus Erfolg hätten allenfalls noch jene jungen, Hiebei jedoch erfahrenen und unabhängigen Bauunternehmer und Techniker, welche die englische Sprache in Wort und Schrift beherrschen und auch über genügende Drittel (etwa 500 Pf.) verfügen, um im Notfalle mehrere Monate hindurch ohne Verdienst leben zu können. . . Bis zur Zeit einer späteren regeren Bautätigkeit hätten sie sich mit den örtlichen Gepflogenheiten und den lokalen Verhältnißen ihres Faches bekannt zu machen und Geschäftsverbindungen für die Zukunft anzuknüpfen. Unter allen Umständen müßten die Betreffenden vorerst trachten, in einer dortigen Baukanzlei unterzukommen; Adressen derartiger Vaukauzleien könnten durch eine Anfrage beim k. und k. Konsulate in San Francisco oder auch bei dem k. k. Ministerium des Innern in Erfahrung gebracht werden. Die Gemeinde - Vorstehungen und Genossenichaften werden eingeladen, hievon die interessierten Kreise in Kenntnis zu setzen. _____________________ Z. 16.334. ' Steyr, 22. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend Gcbührcnfrcihcit für Eingaben rc. um Unterstützung aus dem Meliorationsfonde. Nach § I I des Gesetzes vom 30. Juni 1884, N.-G.-Bl. Nr. 110, kommt den im 8 I dieses Gesetzes genannten Unternehmungen, für welche Unterstützungen aus dem Melioratiousfonds gewährt werden, die Gebührenfreiheit zu für Eingaben, Amtshandlungen, Verträge und sonstige Urkunden zur Ausführung der Unternehmung und zur Geldbeschaffung sowie für die Rechtsgeschäfte und Urkunden in betreff der erforderlichen Grundeinlösungen. Unter „Unternehmung" ist aber die Gesamtheit der Handlungen und Geschäfte zu verstehen, welche zur Bewerk- stelligung der beabsichtigten Wasserbauten von denjenigen vorgenommen werden, die nach § 4 des genannten Gesetzes die Ausführung der Bauten unternommen haben. Die Befreiung des 8 I I ist somit keine bloß persönliche, sondern eine sachliche und erstreckt sich auf alle Schriften (Eingaben, Urkunden), welche von den gedachten Personen oder denselben übergeordneten Organen des Staates oder des Landes ausgehen, ohne Unterscheidung, ob sie einseitig oder mit anderen zur Ausführung der Bauten durch entgeltliche Verträge beigezogenen Personen ausgestellt werden, ferner aus alle Rechtsgeschäfte mit Einschluß der darauf bezüglichen Urkunden, welche die im § 4 erwähnten Personen unter sich, mit der Staatsverwaltung, mit dem Lande oder selbst mit dritten Personen abschließen, sofern diese Schriften, Urkunden und Rechtsgeschäfte unmittelbar zur Ausführung des Werkes, zur Beschaffung der erforderlichen Geldmittel oder zu den Grundeinlösungen ausgestellt, beziehungsweise abgeschlossen werden. Es werden daher z. V. im Sinne des § 11 die mit den Gemeinden abgeschlossenen Uebereinkommen, die Korrespondenzen dieser Gemeinden mit der Staatsverwaltung — selbstverständlich mit Ausschluß des gerichtlichen Verfahrens — und mit dem Lande, die Quittungen der Gemeinden über Unterstützungen aus Staats- oder Landesmitteln, wie Rechtsgeschäfte über Grundeinlösungen und auch die Bauverträge, welche von der Staatsverwaltung, dem Lande oder von Gemeinden zur Ausführung der Bauten abgeschlossen werden, gebührenfrei sein. Dagegen hat diese Befreiung keine Anwendung auf Urkunden, welche von dritten Personen allein oder mit anderen dritten Personen ausgestellt werden. Es unterliegen daher Offerte zu den Arbeiten, die im Konkurrenzwege vergeben werden, die Quittungen der Unternehmer dieser Arbeiten, die Verträge, welche Diese Unternehmer mit ihren Bediensteten oder mit Subunternehmern abschließen, die Kautionsurkunden dieser Personen und die in dem Berichte vom 10. Jänner 1890, Z. 102.985, angeführten Empfangsbestätigungen mit Ausnahme jener der Grundeigentümer über den Empfang ihrer Gebühren sur die Zwecke der Unternehmung eingelösten oder angekauften Parzellen den allgemeinen Vorschriften des Gebührengeietz^- Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen in Kenntni gesetzt.

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