Amtsblatt 1907/30 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der k. k. Ksszü kshauplmnnn schaff Äcqr füv öen gleichnamigen politischen unö Schulbezirk Ur. 30. Steyr, am 23. Inli. 1907. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Be;irkshauptmannschaft Sleyr bezogen werden, wo auct- geeignete Inserate angenommen werden. — PrännmerationsPreiS jährlich 5 K, halbjährig 2 K SO h, für porlovürchti-e Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 X, halbjährig 2 K SO h. — Einzelne Nummern kosten 16 b. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen iverden. Z. 1578/Sch. Steyr, 23. Juli 1907. An sämtliche IchuNeitungen. Konkursansschreibung betreffend Turnlchrcrkurs. Laut Erlasses des k. k. Laudesschulrates vonl 18. Juli l. I-, Z. 3412, hat der o. -ö. Laudesausschuß für Lehr- ; personeu au den Volks- und Bürgerschulen Oberösterreichs behufs Erinöglichung der Teilnahme an dem diesjährigen Turnlehrerkurse zehn Stipendien ü 100 K kreiert. Bewerber um diese Stipendien haben ihre an dem o. - ö. Landesausschnß gerichteten Gesuche bis längstens 30. Juli l. I. bei dem k. k. Bezirksschulräte zu überreicheu. Z. 16.426. St ey r, 19. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und Vor-’ stehungen der Handels - Genossenschaften. Sicherstellnng der Verpflegs-Llrtikel für die Truppen und Heeresanstalten im Bereiche des k. u. k. XIV. Korps. Laut der vou der k. u. k. Intendanz des XIV. Korps in Innsbruck unter Nr. 4646 «x 1907 ausgegebenen Kundmachung finden die Sicherstellungs - Verhandlungen für die Lieferung von Hafer, Heu, Stroh, Breituholz und Kohlen im Monate September l. I. statt. , Für die Garnison Steyr wird die Verhandlung am 31. Juli l. I. beim k. u. k. Militär-Verpflegsmagaziu in Linz abgehalteil werden. Das auf die Lieferung bezug- habende Ärrendierungs - Bedingungsheft erliegt in der Kanzlei der k. k. Bezirkshauptmannschaft und kann während der Amtsstunden eingesehen werden. Die Gemeinde -Vorstehungen und Vorstehungen der Handelsgenossenschaften werden eingeladen, die interessierten Kreise auf vorstehende Ausschreibung aufnierksam zu mache«. Z. 16.531. Steyr, 19. Juli 1907. An alle Gemeinde - Vorstehungen und t L Gendarmerie - Posten - liommanden. Betreffend unreelles Vorgehen von Handlungs- reiscnden. Gemäß Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 3. Juli 1907, Z. 17.035/VIII, haben in letzterer Zeit die Klagen über unreestes Vorgehen von Handlungsreisenden, insbesondere auch von solchen ausländischer Firmen, in bedeutendem Maße zugenommen. Die in zahlreichen Fällen gepflogenen, teilweise auch zum Aulasie strafgerichtlicher Untersuchung genommenen Erhebungen haben als typisches Bild solgendes ergeben: Durch Ueberredungskunst und phantasievolle Anpreisung des Handlungsreisenden, im Vereine mit geschäftlicher Unersahrenheit und Unüberlegtheit des Kunden, wird dieser oft zu einer das Maß seines Bedarfes weit übersteigenden Bestellung veranlaßt, nicht selten aber auch die Unaufmerksamkeit des Kunden beim Abschlüsse dazu benützt, seine Unterschrist auf einem Bestellformulare zu erhalteu, welches auf größere als die vou ihm beabsichtigtcu Bestellungen oder auf von ihm nicht gewallte Vertragsbestimmungen lantet. Aber auch bei ordnungsmäßiger Ausfüllung der Bestellungsscheine kommen Lieferungen von Waren in größeren Mengen oder zu höherem Preise, als vereinbart wurde, vor. Dies ist darauf zurückzuführen, daß der Reisende den Aus- trag in einer abweichenden Weise seiner Firma mitteilt, um höhere Provision zn erlangen, darauf bauend, daß der Kunde nach Empsaugnahnie der Ware, um weiteren Unannehmlichkeiten auszuweichen, diese doch behalten werde. Schließlich betrifft ein Teil der erhobenen Fälle die Tatsache, daß nach den Angaben, bezw. Proben des Reisenden für gut und preiswürdig befundene Ware in schlechter, oft gänzlich unbrauchbarer Beschaffenheit geliefert wird. Zumeist sind es bäuerliche Landwirte, Krämer und abseits vom regeren Verkehre etablierte Geschäftsleute, bei welchen solche Praktiken versucht werden. Der in solchen Vorfällen Verletzte ist häufig außer Stande, den ordentlichen Rechtsweg wirksam zu verfolgen und auch die Anwendbarkeit des allgemeinen Strafgesetzes ist nicht immer gegeben. Es erscheint daher umso dringender geboten, daß

150 durch strenge Handhabung der aus die Handlungsreisenden i bezüglichen gewerblichen Vorschriften dem geschilderten un- : reellen Gebaren tunlichst der Boden entzogen werde. Die Gemeinde - Vorstehungen werden daher auf- gesordert, derartigen Vorgängen rege Aufmerksamkeit zu- zuwenden und die Bevölkerung, besonders auch die Gewerbs- i Leute und ihre Organisationen auf derartiges schwindelhastes Vorgehen von Handlungsreisenden aufmerksam zu machen und entsprechende ausklärende Belehrungen bei jeder passenden Gelegenheit zu erteilen. ' Die k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden werden beauftragt, die Legitimationen der Handlungsreisenden regelmäßig, jedoch in einer deren reellen Geschäftsinteressen nicht hinderlichen Weise, einer sorgsamen Prüfung zu unterziehe«, den Klagen der Bevölkerung über unreelle Gebarung von Handlungsreisenden ein aufmerksaines Ohr z» leihen und dabei immer das Augenmerk daraus zu richten, ob nicht im einzelnen Falle Anhaltspunkte zu einem Einschreiten wegen Uebertretung der §8 £,9 ff, Gewerbeordnung, gegeben sind. Sind solche vorhanden, so ist sofort hieher die Anzeige zu erstatten, eventuell, wenn siel' der Verdacht einer Uebertretung des allgemeinen Strafgesetzes als begründet erweist, auch das Strafgericht in Kenntnis des Falles zu setzen. Z. 10.858. Stevr, 23. Juli 1907. An ülle SW^ös-VsrstehMLLll und Ge- nossenschaften der Vaugewerbetrerbenöeu. Zufolge Erlasses der k. k. o - ö. Statthalterei vom I I. Juli 1907, Z. 17.973/11, sind die Fälle nicht selten, daß Bauunternehmer und Techniker auf Grund bloßer Zeitungsnachrichten über die in San Francisco herrschende rege Bautätigkeit dorthin reisen, ohne jedoch daselbst eine entsprechende Beschäftigung finden zu können. Es ist dies dem Umstände zuzuschreiben, daß die in San Francisco allerdings bestehende Bautätigkeit sich noch zum weitaus größten Teile auf die Wiederherstellung beschädigter Gebäude sowie auf die Errichtung provisorischer Holzbauten beschränkt. Bis zur Jnaugriffuahme stabiler Neubauten in größerem Umfange, somit auch bis zu dem Zeitpunkte, in welchem allenfalls Techniker und Bauunternehmer ein Feld für ihre Tätigkeit finden könnten, dürste noch einige Zeit verstreichen. Die verhältnismäßig beste Aussicht aus Erfolg hätten allenfalls noch jene jungen, Hiebei jedoch erfahrenen und unabhängigen Bauunternehmer und Techniker, welche die englische Sprache in Wort und Schrift beherrschen und auch über genügende Drittel (etwa 500 Pf.) verfügen, um im Notfalle mehrere Monate hindurch ohne Verdienst leben zu können. . . Bis zur Zeit einer späteren regeren Bautätigkeit hätten sie sich mit den örtlichen Gepflogenheiten und den lokalen Verhältnißen ihres Faches bekannt zu machen und Geschäftsverbindungen für die Zukunft anzuknüpfen. Unter allen Umständen müßten die Betreffenden vorerst trachten, in einer dortigen Baukanzlei unterzukommen; Adressen derartiger Vaukauzleien könnten durch eine Anfrage beim k. und k. Konsulate in San Francisco oder auch bei dem k. k. Ministerium des Innern in Erfahrung gebracht werden. Die Gemeinde - Vorstehungen und Genossenichaften werden eingeladen, hievon die interessierten Kreise in Kenntnis zu setzen. _____________________ Z. 16.334. ' Steyr, 22. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend Gcbührcnfrcihcit für Eingaben rc. um Unterstützung aus dem Meliorationsfonde. Nach § I I des Gesetzes vom 30. Juni 1884, N.-G.-Bl. Nr. 110, kommt den im 8 I dieses Gesetzes genannten Unternehmungen, für welche Unterstützungen aus dem Melioratiousfonds gewährt werden, die Gebührenfreiheit zu für Eingaben, Amtshandlungen, Verträge und sonstige Urkunden zur Ausführung der Unternehmung und zur Geldbeschaffung sowie für die Rechtsgeschäfte und Urkunden in betreff der erforderlichen Grundeinlösungen. Unter „Unternehmung" ist aber die Gesamtheit der Handlungen und Geschäfte zu verstehen, welche zur Bewerk- stelligung der beabsichtigten Wasserbauten von denjenigen vorgenommen werden, die nach § 4 des genannten Gesetzes die Ausführung der Bauten unternommen haben. Die Befreiung des 8 I I ist somit keine bloß persönliche, sondern eine sachliche und erstreckt sich auf alle Schriften (Eingaben, Urkunden), welche von den gedachten Personen oder denselben übergeordneten Organen des Staates oder des Landes ausgehen, ohne Unterscheidung, ob sie einseitig oder mit anderen zur Ausführung der Bauten durch entgeltliche Verträge beigezogenen Personen ausgestellt werden, ferner aus alle Rechtsgeschäfte mit Einschluß der darauf bezüglichen Urkunden, welche die im § 4 erwähnten Personen unter sich, mit der Staatsverwaltung, mit dem Lande oder selbst mit dritten Personen abschließen, sofern diese Schriften, Urkunden und Rechtsgeschäfte unmittelbar zur Ausführung des Werkes, zur Beschaffung der erforderlichen Geldmittel oder zu den Grundeinlösungen ausgestellt, beziehungsweise abgeschlossen werden. Es werden daher z. V. im Sinne des § 11 die mit den Gemeinden abgeschlossenen Uebereinkommen, die Korrespondenzen dieser Gemeinden mit der Staatsverwaltung — selbstverständlich mit Ausschluß des gerichtlichen Verfahrens — und mit dem Lande, die Quittungen der Gemeinden über Unterstützungen aus Staats- oder Landesmitteln, wie Rechtsgeschäfte über Grundeinlösungen und auch die Bauverträge, welche von der Staatsverwaltung, dem Lande oder von Gemeinden zur Ausführung der Bauten abgeschlossen werden, gebührenfrei sein. Dagegen hat diese Befreiung keine Anwendung auf Urkunden, welche von dritten Personen allein oder mit anderen dritten Personen ausgestellt werden. Es unterliegen daher Offerte zu den Arbeiten, die im Konkurrenzwege vergeben werden, die Quittungen der Unternehmer dieser Arbeiten, die Verträge, welche Diese Unternehmer mit ihren Bediensteten oder mit Subunternehmern abschließen, die Kautionsurkunden dieser Personen und die in dem Berichte vom 10. Jänner 1890, Z. 102.985, angeführten Empfangsbestätigungen mit Ausnahme jener der Grundeigentümer über den Empfang ihrer Gebühren sur die Zwecke der Unternehmung eingelösten oder angekauften Parzellen den allgemeinen Vorschriften des Gebührengeietz^- Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen in Kenntni gesetzt.

151 Z. 1550/Sch. e t e p r, 16. Juli 1907. An die Ortsschulräte und 5chu!leiLungen in Schnlorte» mit September - Schuljahrsbeginn. Dieselben erhalten hiemit den Auftrag, unter genauer Beachtung des hierämtlichen Erlasses vom 17. März d. I., > Z. 670/B.-Sch.-fli. (Amtsblatt Nr. 12), die Schulbeschreibung von Haus zu Hans vorzunehmen und die Schulbeschreibungs- : akten 14 Tage nach Beginn des Schuljahres 1907/08 hieher vorzulegen. - Z. 16.553. Steyr, 23. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmene - Posten - Aonunanden Betreffend Auffindung einer männlichen Leiche. Laut Note der k. k. Bezirkshauptmannschaft Krems von: 11. Juli 1907, Z 1/59 A, wurde am 8. Juli 1907, 7 Uhr früh, in Unter-Kienstock von Schiffleutcn eine nackte, einher rinnende Leiche aus der Donau gezogen. Dieselbe wurde in die Totcnkammcr nach Rossatz nbcrfnhrt und am dortigen Friedhofe beerdigt. Es ist die Leiche eines zirka 25- bis 30jährigen Mannes, nackt, die Länge ist 180 bis 185 Zentimeter, grob, stark gebaut, gut genährt. Am Kopfe befinden sich rückwärts kurz geschnittene Haare von schwarzer Farbe, vorne nicht vorhanden, infolge der Aufweichung. Rötlich blonder, kurzer, struppiger, spärlicher Schuurrbart, Bollbart rasiert. Zähne gut erhalten, nur der linke, untere Hintere Backenzahn als Wurzel vorhanden. Am Kopfe vorne zwei Hautdurchtrenuungen vollständig, eine unvollständige mit stumpfen Rändern ohne Reaktion zirka I’/2 Zentimeter lang. An beiden Knien ebenfalls krcuzergroße Hautdurch- trennungen, runde desgleichen an der Oberfläche der drei inneren Zeben an beiden Füßen, gleichfalls reaktionslos. Diese drei Verletzungen am Kopfe, den Knien und Zehen sind erst im Wasser durch das Schleifen der Leicbe entstanden. Am Kopse ist der Knochen vollständig intakt. Ein Verbrechen ist nicht nachweisbar und ist der Tod durch Ertrinken, mutmaßlich beim Bade«, anzunehmen. Die Leiche dürfte 8 bis 14 Tage im Wasser sein. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden mit dem Austrage in Kenntnis gesetzt, Erhebungen zu pflegen und im Falle eines positiven Resultates sofort anher zu berichten. Z. 16.863. Steyr, 23. Juli 1907. An alle Gemeinde - Vorstehungen md k. t. Gendarmerie-Posten-Kommanden. Jdeutitätscrforschung einer in der Ortschaft St. Martin in der Traun aufgefnndenen männlichen Leiche. Laut Erlasses der k. k. 0. - ö. Statthalterei vom 15. Juli 1907, Z. 18.365/11, ist am 5. Juli 1907 in gleicher Höhe der Ortschaft St. Martin, Gemeinde Traun, in einem Seitenarm am linken Traunufer eine fast gänzlich verweste Leiche eines Ertrunkenen gefunden worden. Diese Leiche dürfte die eines älteren, ziemlich großen Mannes sein welche zirka 1 Jahr im Wasser gelegen ist und keinerlei Verletzungen zeigt, die auf em Verbrechen hätten schließen lasten; Kleidungsstuckreste wurden an der Leiche keine vorgefunden. Die Gemeinde - Vorstebuugen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden aufgefordert, Nachforschungen zur Feststellung der Identität des Betreffenden einzuleiten und ein positives Resultat anher bekanntzugeben. Z. 16.412. Steyr, 18. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen Md i. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden. Widerruf. Mit Bezug auf den h. ä. Erlaß vom 5. Juli l. I., Z. 15 365, Amtsblatt Nr. 28, wird bekannt gegeben, daß Josef Köglbcrger aus Thanstetten wieder in seine Wohnung zurückgekehrt ist. Es sind deshalb die Nachforschungen einzustellen. Z. 16.705. Steyr, 22. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und r« ?• Gendarmen ^e - ^, ^^»0^ - Kornnranden« Widerruf. Die mit dem h ä. Erlasse vom 6. April 1907, Z. 8223 8716, Amtsblatt Dir. 16, angeordneten Nachforschungen nach dem Stellungspftichtigen Alois Slaby sind einzustellen. Z. 16.706. Steyr, 22 Juli 1907. An alle Gemeinde - Vorstehungen und L L Gendarmerie - Posten - r^onimandenWiderruf. Die mit d-m h. ä. Erlasse vom 21 Juni 1907, Z. 14.123—14 378, Amtsblatt 9ir 26, angeordneten Nachforschungen nach dem Landsturmpflichtigen Binzcnz Holo- mek sind einzustellen. Z. 16.861. Steyr, 23. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und i. u Gendarmerie - Posten - Uommanden. Widerruf. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 15. Juli 1907, Z. 18.406 II, ist die aus der Zwangsarbeitsanstalt Wiener-Neudorf entwichene Marie Braudstettcr am 8. d. M. in Linz aufgegriffen worden. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 3. Juli 1907, Z. 15.197, Amtsblatt Nr. 28, nach ihrem Aufenthalte an- geordneten Nachforschungen sind daher einzustellen. Z. 16.862. Steyr, 23. Juli 1907 An alle Gemeinde-Vorstehungen und L k. Gendarmerie - Posten - Uommanden Ausforschung zweier russischer Staatsangehöriger Wege« Pferdediebstahls und Desertion. Laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 12. Juli 1907, Z. 22.679, hat die kaiserlich russische

152 Botschaft in Wien um die Auslieferung der russischen Staatsangehörigen Konstantin Babarik, Dragoners im 32.DragonerregimenteTschiegujeff, und des Anton Mossejeff, Grenzwächters der Volhynischen Brigade, ersucht. Die Genannten sind des Pserdediebstahles bef^nldigt und sollen auf österreichischen Boden geflüchtet seir wcBabarik stammt aus dem Dorfe Alexandro '" Gemeinde und Kreis Pirjatin, Gouvernement Pol>»..a, ist 25 Jahre alt, mittelgroß, hat graue Augen, blondes Haar. Mossejeff stammt aus dem Dorfe Bogorodickoje, Gemeinde Prolyssowka, Kreis Trubezewsk, Gouvernement Orel, ist 25 Jahre alt, hat einen mittelgroßen Wuchs, ein bräunliches, ovales und hageres Gesicht, einen dunkelblonden Schnurrbart, rasiertes Kinn, dunkles Haar und schwarze Augen. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 16. Juli 1907, Z. 18.519/U, werden die Gemeinde-Vor- stehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden beauftragt, Nachforschungen einzuleiten, die Vorgenannten im Betretungsfalle zu verhaften, im nächsten Gerichtsarreste zu vernehmen und hierüber sofort anher zu berichten. Selbst falls ein Erfolg nicht erzielt werden sollte, ist bis längstens 10. August l. I. ein Fehlbericht anher zu erstatten. _____________________ Z 16.859. Steyr, 23. Juli 1907. An alle Gememöe-Vorstehungen ANö k. k- Gendarmerie-Posten-Aommmöen Ausforschung des Pferdehändlers (Zigeuner) Anton Waitz uns Jalkenan. Mit Erlaß der k. k. o. -ö. Statthalterei vom 11. Juli 1907, Nr. 17.140/VIU, wurde die k. k. Vezirkshauptmann- schaft beauftragt, den Pferdehändler (Zigeuner) Anton Waitz aus Falkenau im Betretungsfalle davon zu verständigen, daß seine Gewerbeanmeldung, betreffend das Markt- fahrergewerbe mit Pferden auf sämtlichen Märkten Oesterreichs im Gewerbekataster der Stadt Salzburg wegen Aufgabe des ständigen Wohnsitzes in der Stadt Salzburg gelöscht worden ist und daher der in seinem Besitze befindliche diesbezügliche Gewerbeschein keine Gültigkeit mehr hat. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Kommanden werden angewiesen, im Betretungsfalle dem Genannten den Gewerbeschein abzunehmen und anher vorzulegen und denselben gleichzeitig anzuweisen, sich h. a. zu melden. QQ 16 437, 16.438, 16.439, 16.440, 16.609, 16.864. Steyr, 22. Juli 1907. An alle Gemeinde -Vorstehungen und L k. Gendarmerie=Posten - Rommimdeu. Ausforschung. Stellungspflichtige: Michael Baöcnovsky, 1883 in Königsgnad geboren, zust. nach Natwkowitz, Eltern: Franz und Franziska, geborene Kinracil; , Matthias Makowsky, 1883 in Wien geboren, zuständig nach Znorov, Eltern: Veronika Makowsky; Johann Honig, 1886 in Aichet (Steyr) geboren, zust. nach Steinbacb a. St., Eltern: Aloisia Hönig; Robert Reh, 1885 in Wien geboren, zust. nach Deutsch - Liebau, Eltern: Eduard und Anna, geb. Maurer. L a n d st u r m p f l i ch t i g e: Ludwig Leitner, 1877 in Graz geboren, zust. nach Krieglach, Eltern: Johann und Josefa Leitner; Johann Mater, 1875 in Oberort geboren, zust. nach Kindberg Land, Eltern: Johann und Magdalena Maier. Ueber ein positives Resultat der Nachforschungen ist bis 20. August l. I. zu berichten. Z. 16.913. Steyr, 23. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend die Notlaufschuhimpfnng der Schweine. Nachdem in diesem Jahre der Schweinerotlauf im Bezirke Steyr bisher eine sehr starke Ausbreitung gefunden hat und die Seuche voraussichtlich ihr Ende noch nicht haben wird, so werden die Gemeinde-Vorstehungen zur Verständigung der Schweinebesitzer in die Kenntnis gesetzt, daß Not- und Heilimpsungen das ganze Jahr hindurch an den Schweinen ausgeführt werden können. Die Schweinebesitzer haben aber außer den dem betreffenden Tierarzte zu zahlenden Jmpfgebühreu auch den ganzen Kostenbetrag für den I m p f st 0 f f zu zähle», welcher nach der Größe und Schwere der Tiere und demnach nach der erforderlichen Menge Heilserums berechnet wird. Z 16.535. Steyr, 19. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. L Gendarmerie - Posten - Nommanösu. Hierseuchenstand im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 7. bis 14. Juli 1907 nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 16. Juli 1907, Z. 18.369/X. 1. Rotlauf der Schweine. Bestehen der Seuche: 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Leopoldschlag, Ortschaft Hämmern. 2. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Naaru; Gemeinde Schwertberg, Ortschaft Poneggen; Gemeinde Windegg, Ortschaften Winden. 3. Bezirk Urfahr: Gemeinde Alberndorf, Ortschaft Aich; Gemeinde Ottensheim, Ortschaft Nieder-Ottensheim. 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 2. Schweinepest. Bestehen der Seuche: 1. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Stadt Vöcklabruck; Gemeinde Negau, Ortschaft Fischerei. . 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Waldegg. 3. Nauschbrand der Rinder. Ausbruch und Erlöscheu der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gaflenz, Ortschaft Lindau. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden in die Kentttms. Der k. k. Bezirkshauplmann: Walderdorff« Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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