Amtsblatt 1907/29 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

144 0. Kontor- und Wureauarbeiten. An Sonntagen wird die Verwendung von Angestellten zu Kontor- und Bureauarbeiten in allen fabriksmäßigen Unternehmungen, ferner in den für Warenverkauf an dem betreffenden Sonntage überhaupt geöffneten Betrieben und in Neisebureaux von 9 bis I I Uhr vormittags unter der Bedingung gestattet, daß jedem einzelnen Angestellten mindestens jeder zweite Sonntag zur Gänze freigegeben wird. Schlutzdestiminnngen. I. Die im Abschnitte A Handelsgewerbe getroffenen Bestimmungen gelten auch für den den Produktionsgewerben zustehenden Verschleiß ihrer Waren — insoweit derselbe im Abschnitte B Produklionsgewerbe nicht besonders geregelt ist — ferner für das Feilbieten im Umherziehen und für den Hausierhandel. 2. Wenn mit einem Handelsgewerbe in gemeinsamer Betriebsstätte noch ein anderes hinsichtlich der Sonntagsruhe abweichend geregeltes Gewerbe betrieben wird, so hat, falls die Einrichtung der Betriebsstätte nicht eine die Einhaltung der betreffenden Sonntagsruhevorschriften verläßlich verbürgende räumliche Scheidung der einzelnen Betriebe ermöglicht, bezüglich des gesamten Betriebes die strengere Ruhevorschrift zu gelten. 3. In jenen Handelsgewerben, in welchen das Personal an Sonntagen länger als drei Stunden verwendet wird, ist diesem Personal im Wege der Abwechslung jeder zweite Sonntag ganz freizugeben oder, falls dies nicht durchführbar ist, ein halber Wochentag als Ruhetag einzuräumeu. 4. Bei den Produktionsgewerben ist den Hilfsarbeitern, deren Sonntagsarbeit länger als drei Stunden dauert, mindestens eine 24stündige Ruhezeit am darauffolgenden Sonntage oder, wenn dies mit Rücksicht auf den Betrieb nicht möglich ist, an einem Wochentage, oder je eine 6 ständige Ruhezeit an zwei Tagen der Woche zu gewähren. In jenen Betrieben, in welchen den Arbeitern je eine sechsstündige Ruhezeit an zwei Tagen der Woche gewährt wird, darf diese Ruhezeit nicht mit jenen Stunden zusammenfallen, in welchen schon nach der Natur des Betriebes regelmäßige Arbeitspausen sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsätze kann bloß bei jenen kleinen Bäckereibetrieben, welche regelmäßig nur einmal während eines Zeitraumes von 24 Stunden Weißgebäck erzeugen und bei welchen die Arbeiter nur zu eiuer 8- bis 9 stündigen Anweseuheit in der Betriebsstätte verhalten werden, in der Art Platz greifen, daß die sich hieraus ergebende, mindestens 15- bis 16 stündige ununterbrochene Freizeit bei der Bemessung der Ersatzruhezeit ganz oder teilweise in Anschlag gebracht wird. 5. An Sonn- und Feiertagen ist den Arbeitern mit Berücksichtigung ihrer Konfession die zum Besuche des Vormittagsgottesdienstes nötige Zeit einzuräumeu. 6. In den Stunden, während welchen die Sonntagsarbeit für den Handelsbetrieb nicht gestattet ist, müssen die Eingangstüren zu den für den Verkehr mit dem Publikum bestimmten Geschäftslokalitäten geschlossen gehalten werden. 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Krast, mit welchem Tage die bisherigen seitens der k. k. Statthalterei im Erzherzogtums Oesterreich ob der Enns zur Diegetung der Sonntagsruhe im Geiverbebetriebe erlassenen Vorschriften außer Wirksamkeit treten. Der k. k. Statthalter: Handel m. p. Z. 15.856. Steyr, 14. Juli 1907. An alle Gemeinde - Vorsehungen. Das k. k. Ackerbauministerium hat mit dem Erlasse vom 31. Mai 1907, Z. 18.442/718, eröffnet, daß in Hinkunft der Anzucht der Pappel eine größere Aufmerk- samkeit zu schenke« wäre als es gegenwärtig der Fall ist. Das Pappelholz wird hauptsächlich als Schleifholz, aber auch zu dünuen Schachtelbrettern, namentlich zu Käseschachteln verwendet. Zur letzteren Verwendung soll das Pappelholz besonders deswegen geeignet sein, weil es von den Mäusen nicht angegangen wird. Jedenfalls findet Pappelholz einen leichten Absatz in bedeutender Menge sowohl in dünnen Brettern als auch als Zelluloseholz in Frankreich, Deutschland und Oesterreich- Ungarn. Jetzt wird in Oesterreich die Pappelanzucht fast gar nicht betrieben, obwohl sich dieselbe auf manchen Böden, statt jener der minderwertigen, fast nur Brennholz liefernden Erle, mit Erfolg durchführen ließe. Infolge der Raschwüchsigkeit der Pappel könnten in kurzen Umtrieben ansehnliche Erträge erreicht werden. Die Pappel ist ein Baum, welcher sich nur im Hügel- und Flachland, Mittelgebirge und der Talregion des Hochgebirges mit Erfolg züchten läßt. Die Gemeinde - Vorstehungen werden aufgefordert die dortigen Waldbesitzer auf die Anzucht der Pappel aufmerksam zu machen. Ferner ist bis längstens 15. September l. I. zu berichten: I. Ob im Gemeindegebiete Pappelbestände, in welchem Alter und Flächenausmaß vorkommen und Wer deren Eigentümer ist; 2. ob geeignete Oertlichkeiten für die Anzucht der Pappel vorhanden sind? 3. welche Grund- und Waldbesitzer bereit wären, sich mit der Anzucht der Pappel zu befassen, wenn beispielsweise dieses Unternehmen durch Abgabe von Samen oder Pflanzen gefördert würde? Z. 1496/B.-Sch.-R. Steyr, 12. Juli 1907. An sämtliche Zchulleitungen. Die Leitungen jener Volksschulen, an denen die Abhaltung eines mit der Volksschule verbundenen Fortbildungskurses im Schuljahre 1907/08 in Aussicht genommen ist, werden unter Hinweis auf den h. ä. Erlaß vom 28. Jänner l. I., Z. 235 (Amtsblatt Nr. 6), angewiesen, das Statut und den Lehrplan des betreffenden Kurses behufs Erwirkung der landesschulrätlichen Genehmigung, vor deren Herablangen die Eröffnung des Kurses nicht erfolgen darf, bis Ende September l. I. hieher vorzulegen. Z. 16.134. Steyr, 15. Juli 1907. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten-Üommanden Konstatierung der Identität einer in Rossatzbach, Bezirk Krems, angeschwemmten männliche Leiche. Laut Schreibens der k. k. Bezirkshauptmannschast in Krems vom 3. Juli 1907, 3 1/55 A, wurde am 30. Jum 1907 unterhalb Rossatzbach in dem abgebauten Donauarm

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