Amtsblatt 1907/29 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

143 17. Verordnung der k. k. Statthaltcrei im Erzherzog- tume Oesterreich ob der Enns vom 20. Juni 1007, mit welcher auf Grund der Artikel VII, IX, XII a des Gesetzes vom 16. Januar 1895 (N.-G.-Bl. Nr. 21), beziehungsweise vom 18. Juli 1905 (N.-G.-Bl. Nr. 125), betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe beim Handelsgewerbe und bei den im § 7 der Ministerial-Verordnung vom 24. April 1895 (N.-G.-Bl. Nr. 58) bezeichneten Produktionsgewerben sowie bezüglich der Kontor- und Bureauarbeit in Gewerbebetrieben jeder Art die Ausnahmen von der Vorschrift der Sonntagsruhe unter Vedachtnahme auf einzelne seit der Statthaltereikund- machung vom 21. Oktober 1905 (L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 24) erlassene provisorische Versügungen festgesetzt werden: A. Kandelsgewerbe. II. Für alle übrigen Orte in den politischen Bezirken. 10. Stehr (Umgebung). Die Sonntagsarbeit wird gestattet: a) Durch 8 Stuuden an den Advent- und Fastensonntagen, ferner an allen jenen Sonntagen, an welchen Firmungen, Kirchtage, Kirchweihseste oder Jahrmärkte stattfinden, und zwar in Kremsinünster (Markt), Ober- und Unterburgfried (Gemeinde Kremsmünster Land) von halb 7 bis halb 12 Uhr vormittags und von 1 bis 4 Uhr nachmittags, in Neuzeug und Sierninghofen von 7 Uhr früh bis 3 Uhr nachmittags, endlich in den übrigen Pfarrorten und im Orte Neichraming von 7 Uhr früh bis 12 Uhr mittags und von 2 bis 5 Uhr nachmittags; d) durch 6 Stunden an allen übrigen Sonntagen in den unter a benannten Pfarrorten und Orten, und zwar in Weyer an der Enns, Neuzeug und Sierninghofen von 7 Uhr früh bis 1 Uhr, in Kremsmünster (Markt), in Ober- und Unterburgfried von 7 Uhr früh bis halb 12 Uhr mittags und von 2 bis halb 4 Uhr nachmittags; in Bad Hall in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September von 7 Uhr früh bis 1 Uhr nachmittags und vom 16. September bis 14. Mai von 7 Uhr früh bis 11 Uhr vormittags und von 2 bis 4 Uhr nachmittags ; endlich in den übrigen in Betracht kommenden Orten von 7 Uhr früh bis 11 Uhr vormittags und von 2 bis 4 Uhr nachmittags; «) durch 4 Stunden, und zwar von 7 Uhr früh bis 11 Uhr vormittags in allen anderen unter a und b nicht benannten Orten mit Ausnahme Sattledt, in welchem Orte die Sonntagsarbeit von 9 bis 11 Uhr vormittags und von 2 bis 4 Uhr nachmittags gestattet wird. III. Bestimmungen für Bahnhöfe, Haltestellen und Dampferlandungsplätze. Auf Bahnhöfen, Haltestellen und an den Landungsplätzen der Dampfschiffe ist der Handel mit Lebensmitteln sowie der Verschleiß von Zeitungen und Reiselektüre an allen Sonntagen während des ganzen Jahres durch acht Stunden gestattet. Wegen Bestimmung der Verkaufsstunden haben die betreffenden Gewerbetreibenden im Wege der Vorgesetzten politischen Bezirksbehörde bei der k. k. Statthalterei einzuschreiten. ß. H»rodukilonsgewerbe. Die Sonntaqsarbeit wird gestattet im Gewerbe der 1. Bäcker. Erzeugung bis 10 Uhr vormittags und von 10 Uhr abends an; außerdem, wenn es die Art des Betriebes erfordert, eine Stunde während der Sonntagsruhe zu den notwendigen Vorarbeiten; zu diesen Vorbeiten darf jedoch in jedem Betriebe nur ein Hilfsarbeiter verwendet werden. Verschleiß bis 8 Uhr abends. 2. Zuckerbäcker, Kuchen- und Mandolettibäcker, dann Leb,zelter und Verschleister von Zuckerbäcker- und Lcbzelterwaren. Erzeugung am Sonntage vor dem 24. Dezember und an diesem Tage selbst, wenn derselbe auf einen Sonntag fällt, am Ostersonntag und Pfingstsonntag, dann an den Sonntagen während des Faschings bis 5 Uhr nachmittags, an allen übrigen Sonntagen bis 12 Uhr mittags. Verschleiß bis 8 Uhr abends. 3. Fleischhauer einschließlich der Pserdefleischhauer. Verschleiß bis 11 Uhr vormittags an allen Sonntagen des Jahres; außerdem aber in Gmunden, Altmünster, Traunkirchen, Ebensee, Jschl, Hallstatt, St. Wolfgang, Goisern, Mondsee, Nußdorf am Altersee, Unterach und Bad Hall in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September von 5 Uhr nachmittags bis 8 Uhr abends. Schlachtungen — mit Ausnahme der Notschlachtungen — sind an Sonntagen verboten. Auf Notschlachtungen findet der Artikel III, Punkt 4, des Gesetzes vom 16. Januar 1895 (R.-G.-Bl. Nr. 21) Anwendung. 4. Fleischselcher, Wursterzeuger und Wildbrethändler. Erzeugung bis 10 Uhr vormittags. Verschleiß während jener Stunden, während welcher der Handel mit Lebensmitteln gestattet ist. (Abschnitt X.) 5. Molkereien, Milchmcier, Milchvcrschleitzcr und Käsereien. Erzeugung und Verschleiß bis 8 Uhr abends. 6. Kastanienbrater. Verkauf bis 9 Uhr abends. 7. Nnturblttinenbindcr und -Händler, Kunstblumcn- Erzeuger. Erzeugung und Verkauf in demselben Ausmaße >vie beim Handelsgewerbe (Abschnitt X). 8. Friseure, Naseure und Perückenmnchcr. In den Gemeindegebieten der Städte Linz, Steyr, Wels, Urfahr und Gmunden an den Sonntagen des Faschings, außerdem in Gmunden auch an den Sonntagen in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September von 6 Uhr früh bis 1 Uhr nachmittags, an den übrigen Sonntagen von 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags. In den genannten Städten am 23., 24., 30. und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Sonntag fallen, von 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags und von 3 Uhr nachmittags bis 5 Uhr nachmittags. In den übrigen Gemeinden des Landes mit Ausnahme des Grenzortes Braunau am Jnn in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von 7 Uhr früh bis 2 Uhr nachmittags, in der Zeit vom I. April bis 30. September von 6 Uhr früh bis 1 Uhr nachmittags. In Braunau am Jnn in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von 7 Uhr früh bis 3 Uhr nachmittags, in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 6 Uhr früh bis 2 Uhr nachmittags.

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