Amtsblatt 1907/29 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der k. k. Leziskshauptmann schaff 8leyr füv den gteichncernigerr politischen und Schulbezirk. Ar. 29. Steyr, nur 18. Juli. 1907. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auL geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 b, für portopflichtig - Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 X, halbjährig 2 X 50 b. — Einzelne Nummern kosten 10 d. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 15. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Hinausgabe der Reichsgesctz - Blätter. Unter Einem gelangen die Neichsgesetz-Blätter Stärk LXX, LXXI und LXXII an die Gemeinde - Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tage» zu berichten. Z. 15.946. Steyr, 12. Jnli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Sammlungsbewilligung für die israelitische Kultusgemeinde Monasterzysta. Der Herr k. k. Minister für Kultus und Unterricht hat im Einvernehmen mit dem Herrn k. k. Minister des Innern der israelitischen Kultusgemeinde in Monasterzyska, Galizien, die angesuchte Bewilligung zur Sammlung milder Gaben bei israelitischen Kultusgemeinden, Vereinen und Glaubensgenossen in Oberösterreich zum Zwecke des Baues eines israelitischen Tempels in Monasterziska mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus für die Dauer des Jahres 1907 erteilt. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden mit dem Beifügen in Kenntnis gesetzt, daß den zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorganen Jro Neumann und Hirsch Kümmel am 9. Juli 1907, vom k. k. Statthalterei-Präsidium in Linz die mit deren Photographie und Personsbeschreibung versehenen Sammelbücher Nr. 65, bezw. Nr. 66, ausgestellt wurden. Z. 16.233. Steyr, 16. Juli 1907. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden Sammlungsbewilligung sür den Frauenhilssverein vom Roten Kreuze in Linz. Der k. k. Statthalter für Oberösterreich hat dem Frauenhilfsverein vom Noten Kreuz in Linz die angesuchte Bewilligung zur Sammlung milder Gaben im Oberösterreich für die Zwecke des Vereines bei bekannten Wohltätern und Gönnern des Vereines mit Ausschluß der Sammlung von ' Haus zu Haus und bei Behörden sür die Zeit vom 15. Juli 1907 bis 30. September 1907 erteilt. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden mit dem Beifügen in die Kenntnis gesetzt, daß dem zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorgane Gustav Peter am 10. Juli । l. I. vom Statthalterei-Prästdium das mit dessen Pboto- graphie und Personsbeschreibung versehene Sammelbuch Nr. 67 ausgestellt wurde. I Z. 16.025. Steyr, 13. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend Legitimation unehelicher Kinder durch die nachgefolgte Ehe. In der Absicht, in jenen Fällen, in welchen es sich um die Beurkundung der durch nachfolgende Ehe eingetretenen Legitiniation außerehelicher Kinder durch eine Anordnung der politischen Landesbehörde als Matrikenaufsichts- behörde in der Geburtsmatrik handelt, die Parteien nach Tunlichkeit der Notwendigkeit zu entheben, zum Zwecke ihrer Einvernehmung vor den politischen Bezirksbehörden erscheinen zu müssen, hat das k. k. Ministerium des Innern nachstehendes eröffnet: Für die Anordnung der in Betracht kommenden Eintragungen in die Matrik (Vaterschaftserklärung, Eheschließung der Eltern des Kindes) ist es nicht unerläßliche Voraussetzung, daß die erforderlichen Erklärungen der Parteien vor der politischen Behörde abgegeben werden, es kann vielmehr

142 die bezügliche Anordnung auch auf Grund von Erklärungen erfolgen, welche die Parteien vor dem nach ihrem Wohnorte und ihreni Religionsbekenntnisse in Betracht kommenden Matrikensührer in gehöriger Form abgegeben haben. In Ausführung dieses Grundsatzes werden die politischen Landesbehörden in der Weise vorzugehen haben, daß sie auf Grund von Parteienerklärungen der eben erwähnten Art Legitimationsvorschreibungen nur dann anordnen, wenn nachstehenden Bedingungen entsprochen erscheint: 1. Es muß eine zur Eintragung in die Geburtsmatrik vollkommen geeignete Vaterschaftserklärung vorliegen. Die bezügliche Erklärung muß daher nicht bloß das Bekenntnis der Vaterschaft, sondern auch das ausdrückliche Begehren des als Vater sich bekennenden Mannes enthalten, daß sein Name in die Geburtsmatrik eingetragen werde. 2. Der als Vater sich bekennende Mann muß als solcher von der Kindesmutter bezeichnet sein. Es niuß daher die Vaterschaftserklärung in Gegenwart und mit Zustimmung der Kindesmutter abgegeben worden sein, es wäre denn, daß aus anderweitigeu Behelfen mit voller Sicherheit zu entnehmen wäre, daß die Kindesmutter den als Vater sich bekennenden Mann als solchen bezeichnet hat. Die Kindesmutter muß, insoferne sie bei der Baterschaftserklärung anwesend war, den Umstand, daß sie mit dieser Erklärung einverstanden ist, ausdrücklich erklärt und dies durch ihre Unterschrift bestätigt haben. 3. Die Erklärungen der Parteien müssen vor zwei Jdentitätszeugen erfolgt sein, welche ausdrücklich bestätigen, daß sie die Parteien persönlich kennen, sowie daß der als Vater sich bekennende Mann sich tatsächlich als Vater bekannt und die Einschreibung seines Bekenntnisies und Namens in die Geburtsmatrik verlangt hat. 4. Das mit den Parteien ausgenommene Protokoll muß von dem Matrikensührer mitgefertigt sein. 5. Wohnorte der Parteien und Zeugen müßen in dem Protokolle genau angegeben sein. 6. Es muß der Geburtsschein des außerehelichen Kindes und der Trauungsschein der Eltern (beide von den Parteien beizubringen) vorliegen. 7. Es darf über die Echtheit des über die Parteienerklärungen aufgenommenen Schriftstückes kein Zweifel obwalten. In dieser Hinsicht ist es von Wichtigkeit und können weitere Erhebungen dadurch erspart werden, daß der Matrikensührer selbst im amtlichen Wege das bezügliche Schriftstück samt den von den Parteien beigebrachten Dokumenten seiner zuständigen politischen Bezirksbehörde zur weiteren Veranlasiung vorlegt. Der Beurteilung der politischen Landesbehörde bleibt es überlasten, ob im einzelnen Falle, obwohl den vorerwähnten Anforderungen entsprochen erscheint, mit Rücksicht auf die obwaltenden besonderen Umstände, so z. B. wenn nach dem Stande der Geburtsmatrik, in welcher das außereheliche Kind eingetragen ist, über die Identität der Kindesmutter mit der Ehegattin des als Vater sich bekennenden Mannes Zweifel bestehen, weitere Erhebungen, insbesondere auch solche, welche eine Einvernehmung der Parteien durch die politische Bezirksbehörde mit sich bringen, zu veranlasten sind. Die Abgabe der in Rede stehenden Erklärungen vor dem oben näher bezeichneten Matrikensührer bleibt dem Einvernehmen zwischen den Parteien und dem Matrikensührer überlasten. Den Parteien steht es daher nach wie vor frei, sich mit ihren Gesuchen um Beurkundung einer durch nachfolgende Ehe der Eltern eingetretenen Legitimation eines außerehelichen Kindes an die politische Behörde zu wenden und vor dieser die in Betracht kommenden Erklärungen abzugebeu oder ihr Gesuch und die in Betracht kommenden Erklärungen bei Gericht zu Protokoll zu geben, in welchem Falle die Beiziehung von Jdentitätszeugen entfällt. Die von den Matrikenführern in den in diesem Erlasse behandelten Fällen mit den Parteien aufgenommenen Protokolle sind stempelfrei. Da eine Verflichtung der Matrikensührer zur Entgegennahme der in Rede stehenden Erklärungen nicht besteht, hat eine amtliche Inanspruchnahme derselben zu einer solchen, desgleichen eine förmliche amtliche Verweisung der Parteien an dieselben zu diesem Zwecke nicht stattzufinden. Hievon werden die Gemeinde -Vorstehungen infolge Er- lastes "der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 7. Juli 1907, Z. 16.123'IV, zur gelegentlichen Belehrung der interessierten Bevölkerungskreise mit dem Veifügen in Kenntnis gesetzt, daß der in dieser Angelegenheit im Amtsblatte Nr. 3 ex 1905 enthaltene h. ä. Erlaß vom 16. Jänner 1905, Z. 1131, als gegenstandslos hiemit außer Kraft gesetzt wird. Z. 15.753. Steyr, 15. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und Genossenschasten. Betreffend Regelung der Sonntngsarbcit. In dem XV. Stück, Nr. 17, des o.-ö. Landes-Gesetz- und Verordnungsblattes ivird die Verordnung der k. k. Statthalterei vom 20. Juli 1907, betreffend die Regelung der Sonntagsarbeit im Handelsgewerbe, in einzelnen Produktionsgewerben und in den Kontors und Bureaux, welche unter Vedachtnahme auf eine Reihe bereits ergangener provisorischer Verfügungen verfaßt wurde, verlautbart. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 20. Juni 1907, Z. 9154/VIII, wird diese Verordnung, welche am Tage der Kundmachung in Kraft trat, im Nachhange, insoweit sie auf den Bezirk Steyr Land Bezug hat, verlautbart und die Gemeinde-Vorstehungeu und Genossenschaften beauftragt, für die größtmögliche Publizität und Mitteilung dieser Verordnung an die Genossenschaftsmitglieder zu sorgen. Bezüglich der Bestimmungen über die Sonntagsarbeit in den Bureau und Kontors wird bemerkt, daß diese Vor- schristen nur auf solche Hilfsarbeiter Anwendung finden, welche ausschließlich zu Kontor- und Vureauarbeiten verwendet werden, nicht aber auch auf jene, welche — wie es in kleineren Handelsgeschäften die Regel bildet — in erster Linie beim Verschleiße beschäftigt sind und neben dieser ihrer Hauptbeschäftigung auch zur Besorgung der Korrespondenz und sonstigen Kontorarbeiten herangezogen werden. Andererseits wurde die Anführung des Speditionsgewerbes bei den Bureau- und Kontorarbeiten, wie dies in der Verordnung vom 21. Oktober 1905, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 24, geschah, eliminiert, weil die Ministerial-Verordnung vom 24. April 1895, R.-G.-Bl. Nr. 58, die Sonntagsarbeit im Speditionsgewerbe regelt und diese Regelung auch auf die Kontor- und Bureauarbeit in diesem Betriebe unmittelbare Anwendung findet, insoferne sie mit den an Sonntagen ausdrücklich gestatteten Arbeitsver- richtungen in engstem Zusammenhangs stehen.

143 17. Verordnung der k. k. Statthaltcrei im Erzherzog- tume Oesterreich ob der Enns vom 20. Juni 1007, mit welcher auf Grund der Artikel VII, IX, XII a des Gesetzes vom 16. Januar 1895 (N.-G.-Bl. Nr. 21), beziehungsweise vom 18. Juli 1905 (N.-G.-Bl. Nr. 125), betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe beim Handelsgewerbe und bei den im § 7 der Ministerial-Verordnung vom 24. April 1895 (N.-G.-Bl. Nr. 58) bezeichneten Produktionsgewerben sowie bezüglich der Kontor- und Bureauarbeit in Gewerbebetrieben jeder Art die Ausnahmen von der Vorschrift der Sonntagsruhe unter Vedachtnahme auf einzelne seit der Statthaltereikund- machung vom 21. Oktober 1905 (L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 24) erlassene provisorische Versügungen festgesetzt werden: A. Kandelsgewerbe. II. Für alle übrigen Orte in den politischen Bezirken. 10. Stehr (Umgebung). Die Sonntagsarbeit wird gestattet: a) Durch 8 Stuuden an den Advent- und Fastensonntagen, ferner an allen jenen Sonntagen, an welchen Firmungen, Kirchtage, Kirchweihseste oder Jahrmärkte stattfinden, und zwar in Kremsinünster (Markt), Ober- und Unterburgfried (Gemeinde Kremsmünster Land) von halb 7 bis halb 12 Uhr vormittags und von 1 bis 4 Uhr nachmittags, in Neuzeug und Sierninghofen von 7 Uhr früh bis 3 Uhr nachmittags, endlich in den übrigen Pfarrorten und im Orte Neichraming von 7 Uhr früh bis 12 Uhr mittags und von 2 bis 5 Uhr nachmittags; d) durch 6 Stunden an allen übrigen Sonntagen in den unter a benannten Pfarrorten und Orten, und zwar in Weyer an der Enns, Neuzeug und Sierninghofen von 7 Uhr früh bis 1 Uhr, in Kremsmünster (Markt), in Ober- und Unterburgfried von 7 Uhr früh bis halb 12 Uhr mittags und von 2 bis halb 4 Uhr nachmittags; in Bad Hall in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September von 7 Uhr früh bis 1 Uhr nachmittags und vom 16. September bis 14. Mai von 7 Uhr früh bis 11 Uhr vormittags und von 2 bis 4 Uhr nachmittags ; endlich in den übrigen in Betracht kommenden Orten von 7 Uhr früh bis 11 Uhr vormittags und von 2 bis 4 Uhr nachmittags; «) durch 4 Stunden, und zwar von 7 Uhr früh bis 11 Uhr vormittags in allen anderen unter a und b nicht benannten Orten mit Ausnahme Sattledt, in welchem Orte die Sonntagsarbeit von 9 bis 11 Uhr vormittags und von 2 bis 4 Uhr nachmittags gestattet wird. III. Bestimmungen für Bahnhöfe, Haltestellen und Dampferlandungsplätze. Auf Bahnhöfen, Haltestellen und an den Landungsplätzen der Dampfschiffe ist der Handel mit Lebensmitteln sowie der Verschleiß von Zeitungen und Reiselektüre an allen Sonntagen während des ganzen Jahres durch acht Stunden gestattet. Wegen Bestimmung der Verkaufsstunden haben die betreffenden Gewerbetreibenden im Wege der Vorgesetzten politischen Bezirksbehörde bei der k. k. Statthalterei einzuschreiten. ß. H»rodukilonsgewerbe. Die Sonntaqsarbeit wird gestattet im Gewerbe der 1. Bäcker. Erzeugung bis 10 Uhr vormittags und von 10 Uhr abends an; außerdem, wenn es die Art des Betriebes erfordert, eine Stunde während der Sonntagsruhe zu den notwendigen Vorarbeiten; zu diesen Vorbeiten darf jedoch in jedem Betriebe nur ein Hilfsarbeiter verwendet werden. Verschleiß bis 8 Uhr abends. 2. Zuckerbäcker, Kuchen- und Mandolettibäcker, dann Leb,zelter und Verschleister von Zuckerbäcker- und Lcbzelterwaren. Erzeugung am Sonntage vor dem 24. Dezember und an diesem Tage selbst, wenn derselbe auf einen Sonntag fällt, am Ostersonntag und Pfingstsonntag, dann an den Sonntagen während des Faschings bis 5 Uhr nachmittags, an allen übrigen Sonntagen bis 12 Uhr mittags. Verschleiß bis 8 Uhr abends. 3. Fleischhauer einschließlich der Pserdefleischhauer. Verschleiß bis 11 Uhr vormittags an allen Sonntagen des Jahres; außerdem aber in Gmunden, Altmünster, Traunkirchen, Ebensee, Jschl, Hallstatt, St. Wolfgang, Goisern, Mondsee, Nußdorf am Altersee, Unterach und Bad Hall in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September von 5 Uhr nachmittags bis 8 Uhr abends. Schlachtungen — mit Ausnahme der Notschlachtungen — sind an Sonntagen verboten. Auf Notschlachtungen findet der Artikel III, Punkt 4, des Gesetzes vom 16. Januar 1895 (R.-G.-Bl. Nr. 21) Anwendung. 4. Fleischselcher, Wursterzeuger und Wildbrethändler. Erzeugung bis 10 Uhr vormittags. Verschleiß während jener Stunden, während welcher der Handel mit Lebensmitteln gestattet ist. (Abschnitt X.) 5. Molkereien, Milchmcier, Milchvcrschleitzcr und Käsereien. Erzeugung und Verschleiß bis 8 Uhr abends. 6. Kastanienbrater. Verkauf bis 9 Uhr abends. 7. Nnturblttinenbindcr und -Händler, Kunstblumcn- Erzeuger. Erzeugung und Verkauf in demselben Ausmaße >vie beim Handelsgewerbe (Abschnitt X). 8. Friseure, Naseure und Perückenmnchcr. In den Gemeindegebieten der Städte Linz, Steyr, Wels, Urfahr und Gmunden an den Sonntagen des Faschings, außerdem in Gmunden auch an den Sonntagen in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September von 6 Uhr früh bis 1 Uhr nachmittags, an den übrigen Sonntagen von 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags. In den genannten Städten am 23., 24., 30. und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Sonntag fallen, von 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags und von 3 Uhr nachmittags bis 5 Uhr nachmittags. In den übrigen Gemeinden des Landes mit Ausnahme des Grenzortes Braunau am Jnn in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von 7 Uhr früh bis 2 Uhr nachmittags, in der Zeit vom I. April bis 30. September von 6 Uhr früh bis 1 Uhr nachmittags. In Braunau am Jnn in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von 7 Uhr früh bis 3 Uhr nachmittags, in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 6 Uhr früh bis 2 Uhr nachmittags.

144 0. Kontor- und Wureauarbeiten. An Sonntagen wird die Verwendung von Angestellten zu Kontor- und Bureauarbeiten in allen fabriksmäßigen Unternehmungen, ferner in den für Warenverkauf an dem betreffenden Sonntage überhaupt geöffneten Betrieben und in Neisebureaux von 9 bis I I Uhr vormittags unter der Bedingung gestattet, daß jedem einzelnen Angestellten mindestens jeder zweite Sonntag zur Gänze freigegeben wird. Schlutzdestiminnngen. I. Die im Abschnitte A Handelsgewerbe getroffenen Bestimmungen gelten auch für den den Produktionsgewerben zustehenden Verschleiß ihrer Waren — insoweit derselbe im Abschnitte B Produklionsgewerbe nicht besonders geregelt ist — ferner für das Feilbieten im Umherziehen und für den Hausierhandel. 2. Wenn mit einem Handelsgewerbe in gemeinsamer Betriebsstätte noch ein anderes hinsichtlich der Sonntagsruhe abweichend geregeltes Gewerbe betrieben wird, so hat, falls die Einrichtung der Betriebsstätte nicht eine die Einhaltung der betreffenden Sonntagsruhevorschriften verläßlich verbürgende räumliche Scheidung der einzelnen Betriebe ermöglicht, bezüglich des gesamten Betriebes die strengere Ruhevorschrift zu gelten. 3. In jenen Handelsgewerben, in welchen das Personal an Sonntagen länger als drei Stunden verwendet wird, ist diesem Personal im Wege der Abwechslung jeder zweite Sonntag ganz freizugeben oder, falls dies nicht durchführbar ist, ein halber Wochentag als Ruhetag einzuräumeu. 4. Bei den Produktionsgewerben ist den Hilfsarbeitern, deren Sonntagsarbeit länger als drei Stunden dauert, mindestens eine 24stündige Ruhezeit am darauffolgenden Sonntage oder, wenn dies mit Rücksicht auf den Betrieb nicht möglich ist, an einem Wochentage, oder je eine 6 ständige Ruhezeit an zwei Tagen der Woche zu gewähren. In jenen Betrieben, in welchen den Arbeitern je eine sechsstündige Ruhezeit an zwei Tagen der Woche gewährt wird, darf diese Ruhezeit nicht mit jenen Stunden zusammenfallen, in welchen schon nach der Natur des Betriebes regelmäßige Arbeitspausen sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsätze kann bloß bei jenen kleinen Bäckereibetrieben, welche regelmäßig nur einmal während eines Zeitraumes von 24 Stunden Weißgebäck erzeugen und bei welchen die Arbeiter nur zu eiuer 8- bis 9 stündigen Anweseuheit in der Betriebsstätte verhalten werden, in der Art Platz greifen, daß die sich hieraus ergebende, mindestens 15- bis 16 stündige ununterbrochene Freizeit bei der Bemessung der Ersatzruhezeit ganz oder teilweise in Anschlag gebracht wird. 5. An Sonn- und Feiertagen ist den Arbeitern mit Berücksichtigung ihrer Konfession die zum Besuche des Vormittagsgottesdienstes nötige Zeit einzuräumeu. 6. In den Stunden, während welchen die Sonntagsarbeit für den Handelsbetrieb nicht gestattet ist, müssen die Eingangstüren zu den für den Verkehr mit dem Publikum bestimmten Geschäftslokalitäten geschlossen gehalten werden. 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Krast, mit welchem Tage die bisherigen seitens der k. k. Statthalterei im Erzherzogtums Oesterreich ob der Enns zur Diegetung der Sonntagsruhe im Geiverbebetriebe erlassenen Vorschriften außer Wirksamkeit treten. Der k. k. Statthalter: Handel m. p. Z. 15.856. Steyr, 14. Juli 1907. An alle Gemeinde - Vorsehungen. Das k. k. Ackerbauministerium hat mit dem Erlasse vom 31. Mai 1907, Z. 18.442/718, eröffnet, daß in Hinkunft der Anzucht der Pappel eine größere Aufmerk- samkeit zu schenke« wäre als es gegenwärtig der Fall ist. Das Pappelholz wird hauptsächlich als Schleifholz, aber auch zu dünuen Schachtelbrettern, namentlich zu Käseschachteln verwendet. Zur letzteren Verwendung soll das Pappelholz besonders deswegen geeignet sein, weil es von den Mäusen nicht angegangen wird. Jedenfalls findet Pappelholz einen leichten Absatz in bedeutender Menge sowohl in dünnen Brettern als auch als Zelluloseholz in Frankreich, Deutschland und Oesterreich- Ungarn. Jetzt wird in Oesterreich die Pappelanzucht fast gar nicht betrieben, obwohl sich dieselbe auf manchen Böden, statt jener der minderwertigen, fast nur Brennholz liefernden Erle, mit Erfolg durchführen ließe. Infolge der Raschwüchsigkeit der Pappel könnten in kurzen Umtrieben ansehnliche Erträge erreicht werden. Die Pappel ist ein Baum, welcher sich nur im Hügel- und Flachland, Mittelgebirge und der Talregion des Hochgebirges mit Erfolg züchten läßt. Die Gemeinde - Vorstehungen werden aufgefordert die dortigen Waldbesitzer auf die Anzucht der Pappel aufmerksam zu machen. Ferner ist bis längstens 15. September l. I. zu berichten: I. Ob im Gemeindegebiete Pappelbestände, in welchem Alter und Flächenausmaß vorkommen und Wer deren Eigentümer ist; 2. ob geeignete Oertlichkeiten für die Anzucht der Pappel vorhanden sind? 3. welche Grund- und Waldbesitzer bereit wären, sich mit der Anzucht der Pappel zu befassen, wenn beispielsweise dieses Unternehmen durch Abgabe von Samen oder Pflanzen gefördert würde? Z. 1496/B.-Sch.-R. Steyr, 12. Juli 1907. An sämtliche Zchulleitungen. Die Leitungen jener Volksschulen, an denen die Abhaltung eines mit der Volksschule verbundenen Fortbildungskurses im Schuljahre 1907/08 in Aussicht genommen ist, werden unter Hinweis auf den h. ä. Erlaß vom 28. Jänner l. I., Z. 235 (Amtsblatt Nr. 6), angewiesen, das Statut und den Lehrplan des betreffenden Kurses behufs Erwirkung der landesschulrätlichen Genehmigung, vor deren Herablangen die Eröffnung des Kurses nicht erfolgen darf, bis Ende September l. I. hieher vorzulegen. Z. 16.134. Steyr, 15. Juli 1907. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten-Üommanden Konstatierung der Identität einer in Rossatzbach, Bezirk Krems, angeschwemmten männliche Leiche. Laut Schreibens der k. k. Bezirkshauptmannschast in Krems vom 3. Juli 1907, 3 1/55 A, wurde am 30. Jum 1907 unterhalb Rossatzbach in dem abgebauten Donauarm

145 eine männliche Leiche im Wasser aufgefunden. Die Leiche ist die eines zirka 20 jährigen, kräftig gebauten Burschen. Sie ist nackt, großenteils der Haut beraubt. Um den Leib befindet sich ein 7 «in breiter, brauner Hanfgurt mit lederbesetzten Eisenschnallen und einer ledernen Uhrentasche, unterhalb desselben eine geknüpfte Spagatschnur, welche als Unterhosen- band gedient haben dürfte. Am linken Knöchel noch die Neste einer weißleinernen, gebundenen Unterhose. Die Leiche ist zirka 168 cm lang, Gesicht bartlos, Zähne regelmäßig, gut, die oberen mittleren Schneidezähne breit. Die nur noch rückwärts vorhandenen Kopshaare 5 cm lang, dunkelbraun. Verletzungen, keine vorhanden. Die Leiche dürfte zirka 2 bis 3 Wochen im Wasser liegen. Die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Kommanden werden beauftragt, die Nachforschungen sogleich einzuleiten und ist über ein positives Ergebnis anher zu berichten. ______________________ Z. 15.757. Steyr, 10. Juli 1907. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung des abgängigen Adolf Bayer aus Bennisch. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 2. Juli 1907, Z. 17.028/11, hat sich der im Jahre 1883 geborene Kaufmannssohn Adolf Bayer aus Bennisch am 4. Juni 1907 von Bennisch nach Troppau begeben und ist seither verschollen. Die Angehörigen befürchten, daß derselbe wegen unglücklicher Liebe einen Selbstmord begangen habe. Der Abgängige ist 165 am groß, hat blonden Schnurr- bartanflug und war mit dunkelkariertem Sommeranzuge, grünem Plüsch-Hut (Marke Pichler), grauem Wettermantel mit Kapuze und mit den Anfangsbuchstaben seines Namens (A. B.) gemerkter Wäsche bekleidet. Bayer hatte über 250 K Bargeld bei sich. Die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Kommanden werden angewiesen, die Nachforschungen nach dem Abgängigen einzuleiten und ist über ein positives Ergebnis sogleich anher zu berichten. Z. 15.951. Steyr, 12. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ausforschung des Josef Poropat aus Materia. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 4. Juli 1907, Z. 17.269/11, verließ Josef Poropat, Sohn des Matthias und der verstorbenen Marie, geboren zu Jerovica (bei Materia, Jstrien), zuständig nach Materia, 42 Jahre alt, Maurer von Profession, vor zwei Jahren seine Gattin Mathilde Poropat, geborene Boreati, wohnhaft in Trieft, Strada di Fiume Nr. 251 und ließ seither nichts mehr von sich hören. Personsbeschreibung: Statur - Mittel; Körperbau: kräftig; Haare: rot, etwas ergraut, dicht': Schnnrrbart: rot; Gesicht: voll, rot; Nase: etwas aufgestülpt; Augen: blau; Oberlippe etwas dicker als die Unterlippe. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden beauftragt, nach dem Genannten zu forschen und ist über das Resultat der Nachforschungen bis 1. September l. I. anher zu berichten. Z. 15.952. Steyr, 12. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und r. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 6. Juli 1907, Z. 17.353/11, ist Josef Riedl, richtig Nödl, in Pernik, Bezirk Wiener-Neustadt, ausgeforscht worden. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 12. Juni 1907, Z. 13.562, Amtsblatt Nr. 25, angeordnete Nachforschung ist daher einzustellen. Z 15.755. Steyr, 10. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und 8° So Gendarmerie - Posten - Aommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 9. Februar 1904, Z. 2996, Amtsblatt Nr. 6, angeordneten Nachforschungen nach dem Stellungspflichtigen Franz Philipp Sykora sind einzustellen. ______________________ Z. 16.248. Steyr, 16. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen md So So Gendarmerie - Posten - Uommanden Widerruf. Mit Bezugnahme auf die h. ä. Erlässe vom 14. Jänner 1907, Z. 1023, Amtsblatt Nr. 3, und vom 7. Juni 1907, Z. 13.073, Amtsblatt Nr. 24, wird zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 10.Juli 1907, Z.17.514/X11, mitgeteilt, daß der Landstreicher Evarist Chmiclcvski laut Bericht der Polizeidirektion in Lemberg vom 29. Mai 1907, Z. 23.229, seit dem 8. Jänner 1907 die Strafe einer anderthalbjährigen schweren Haft in Wadovice abbüßt und daß der durch ihn benützte Reisepaß seines Bruders Josef Chmielevski am 7. Februar 1907 von Wadovice aus durch einen unbekannten Aufgeber der Mntter Josefs eingesendet worden ist. Z. 16.250. Steyr, 16. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und r. r. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 26. November 1906, Z. 24.096, Amtsblatt Nr. 48, angeordneten Nachforschnngen nach dem Stellungspflichtigen Karl Priftoväek sind einzustellen.

146 Z. 16.251. Steyr, 16. Juli 1907. An alle Gemeinde - Vorsehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 16. März 1907, Z. 6931— 6694, Amtsblatt Nr. 12, angeordneten Nachforschungen nach dem Stellungspflichtigen Heinrich Wessely sind einzustellen. Z. 15.736. Steyr, 10. Juli 1907. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Betreffend Ansforschung. Auszusorschen ist: Sebastian Rndolf Templmayr, Schauspieler, 1881 geboren, nach Garsten zuständig, wegen Zustellung des Militärtax - Erkenntnisses. Ueber ein positives Resultat der Nachforschungen ist bis 31. August l. I. zu berichten. Z. 16.174. Steyr, 15. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen Md k. k- Gendarmerie-Posten-Uommanden. Betreffend Ausforschung. Auszusorschen ist: Josef Zauuer, 1874 geboren, nach Großraming zuständig, wegen Zustellung eines Militärtaxbemessungs- Erkenntnisses. ZZ. 15.756, 15.848, 15 849, 15.850, 15.851, 15.852, 15.953, 16.029, 16.246 u. 16.247. Steyr, 12. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung Stellungs- und Militärtaxpflichtigcr. Stelluugspflichtige: Adolf Flcischinger, 1886 in Brunn geboren, nach Bistritz (Pernstein) zuständig, Eltern: Vinzenzia Flcischinger; Adolf Jalläöck, 1883 in Wien geboren, nach Proßnitz zuständig, Eltern: Emilie Janäöek; Franz Petoily (Pjetioka), 1885 in Wien geboren, nach Welka zuständig, Eltern: Franziska Petioky (Pjetioka); Wilhelm Josef Zaborsky, 1883 in Wien geboren, nach Göding zuständig, Eltern: Hermine Zaborsky; Ferdinand Pospiml, 1886 in Braunsdorf geboren, nach Kozlau zuständig, Eltern: Franz, Johanna, geb. Müller; Joses Kapital!, 1885 in Wien geboren, nach Lunden- burg zuständig, Eltern: Anna Kapitan; Richard Quittner, 1886 in Wien geboren, nach Ung.-Brod zuständig, Eltern: Lotti Quittner; Wilhelm Liütak, 1885 in Wien geboren, nach Koste! zuständig, Eltern: Anna Lißtak; Franz Hruza, 1884 in Pöcs-Banyatelop, Ungarn, geboren, nach Lossonitz zuständig, Eltern: Franz, Magdalena, geb. Borisek. M i l i t ä r t a x p f l i ch t i g e: Franz Grubcr, 1873 in Atzgersdorf geboren, nach Langenwang zuständig, Eltern: Katharina Gruber. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 1. Oktober 1907 zu berichten. Z. 16.249. Steyr, 16. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung der Landsturmpflichtigen aus dem Gebiete der Stadt Trieft. Karl Angenetter, geb. am 17. März 1888 in Trieft, Eltern: Peter, Marie, geb. Zanier; Josef Bennes, geb. am 25. Dezember 1888 in Trieft, Eltern: Alois, Maria geb. Lisier; Artnr Campi, geb. am 31. Oktober 1888 in Trieft, Eltern: Ernst, Regina, geb. Delfini; Anton Cudcrmaun, geb. am 31. Jänner 1888 in Trieft, Eltern: Loren;, Franziska, geb. Hrala; Franz Cvek, geb. am 10. Dezember 1888 in Trieft, Eltern: Anton, Justina, geb. Kristof; August Doliner, geb. am 14. November 1888 in Triest, Eltern: Armenius, Antonia, geb. Zinutti; Anton Gliha, geb. am 26. September 1888 in Trieft, Eltern: Maria Gliha, geb. Prinz; Oskar Haberle, geb. am 6. Mai 1888 in Trieft, Eltern: Maria Haberle; Wilhelm Heim, geb. am 25. November 1888 in Trieft, Eltern: Emil, Maria, geb. Gallob; Erico Huber, geb. am 16. Jänner 1888 in Trieft, Eltern: Johann, Maria, geb. Hartmann; Johann Klauder, geb. am 17. Februar 1888 in Trieft, Eltern: Maria Klauder; Ferdinand Kluka, geb. am 14. Dezember 1888 in Trieft, Eltern: Maria Kluka; Karl Kochacek, geb. am 15. April 1888 in Trieft, Eltern: Karl, Maria, geb. Maier; Blasius Kodarovick, geb. am 1. Februar 1888 in Trieft, Eltern: Katharina Kodarovick; Bruno Kometer, geb. am 16. November 1888 in Triest, Eltern: Josefine Kometer (Demetrius Duramani als Vater erklärt; Peter Koren, geb. am 7. Jänner 1888 in Triest, Eltern: Marie Koren; Napoleon Krasovic, geb. am 1. Juni 1888 in Triest, Eltern: Marie Krasovic; Ludwig Krovar, geb. am 1. Jänner 1888 in Triest, Eltern: Gerlrude Krovar; Markus Lebi, geb. 'am 27. Februar 1888 in Triest, Eltern: Helena LeviJosef Massari, geb. am 18. Juli 1888 in Triest, Eltern: Marie Massari; Anton Moderz, geb. am 28. März 1888 in Trieft, Eltern: Ferdinand, Marie, geb. Tutta; . Johann Novak, geb. am 19. April 1888 in Triest, Eltern: Johann, Theresia geb. Terci; ~ „ Engelbert Padsic, geb. am 5. September 1888 in Trieit, Eltern: Franz, Marie, geb. Goltes;

147 Erwin Pirc, geb. am 1. März 1888 in Trieft, Eltern: Maria Pirc; Eduard Prcbc, geb. am 18. März 1888 in Trieft, Eltern: Alois, Aloisia, geb. Jam; Soversnik, geb. am 5. Februar 1888 in Trieft, Eltern: Franziska Soversnik; Gualino Tammel, geb. am 3. Oktober 1888 in Trieft, Eltern: Johann, Franziska, geb. Cerkverritz; Heinrich Tomasin, geb. am 23. März 1888 in Trieft, Eltern: Magdalena Tomasin (Alois Grivolat als Vater erklärt);. Wilhelm Toneich, geb. am 4. Juni 1888 in Trieft, Eltern: Wilhelm, Angelika, geb. Gersetich; Albert Zuzelka, geb. am 12. Juli 1888 in Trieft, Eltern: Christian, Marie, geb. Zivec; Markus Zvctrcsnik, geb. am 29. Dezember 1888 in Trieft, Eltern: Katharina Mosettig, Witwe. Z. 15.758. Steyr, 12. Juli 1907. An alle Gemeinde -Vorstchmgen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden Z 16.959. Kundmachung betreffend die ausnahmsweise widerrufliche Gestaltung der Einsuhr von Schlachtrindvieh und Schlachtschafen aus Oesterreich-Ungarn in das öffentliche Schlachthaus in Neichenhall. Laut Entschließung vom 21. Juni l. I., Z. 14.364, hat das kgl. bayerische Staatsministerium des Innern die Einfuhr von Schlachtrindvieh und Schlachtschafen aus Oesterreich - Ungarn nach Maßgabe der Ziffer 9, Absatz g, des Schlußprotokolles zum Viehseuchenübereinkommen mit dem Deutschen Reiche vom 25. Jänner 1905, R.-G.-Bl. Nr. 25 ex 1906, ausnahmsweise auch in das öffentliche Schlachthaus zu Bad Neichenhall widerruflich zugelaffen. Solange das genannte Schlachthaus keinen Gleiseanschluß an die Eisenbahn besitzt, hat die Ueberfiihrung der Tiere von der Eisenbahnausladestelle iu das Schlachthaus mittels eines dicht schließenden, die Verstreuung von Ansteckungsstoffen wirksam verhindernden, versperrbaren Viehbeförderungswagens zu geschehen, der nach jedesmaligem Gebrauch sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden muß. Dies wird zufolge des Erlaffes des k. k. Ackerbau- Ministeriums vom 28. Juni 1907, Z. 23.849/3458, mit Bezugnahme auf die h. ä. Kundmachung vom 31. März 1906, Z. 7499, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Linz, den 4. Juli 1907. Von der k. k. oberösterreichische» Statthalterei. Hievon setze ich die Gemeinde-Vor stehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge des Erlaffes der k. k. Statthasterei in Linz vom 4. Juli 1907, Z. 16.959/X, zur Verständigung interessierter Kreise in die Kenntnis. Z 15.854. Steyr, 12. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstellungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Werseuchenstand im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 30. Juni bis 7. Juli 1907 nach dem Allsweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 8. Juli 1907, Z. 17.580/X. 1. Rotlauf der Schweine. Bestehen der Seuche: 1. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Naarn; Gemeinde und Ortschaft Pergkirchen; Gemeinde Windegg, Ortschaften Winden. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ortschaft Thann. 3. Bezirk Urfahr: Gemeinde Ottensheim, Ortschaft Nieder-Ottensheim. 4. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Atzbach, Ortschaft Oberholzham; Gemeinde und Ortschaft Attnang; Gemeinde und Stadt Schwanenstadt; Gemeinde Ungenach, Ortschaft Grillmoos; Gemeinde Wolfsegg, Ortschaften Hueb, Hauermoos, Schlangenhaus, Unterkinnberg, Waid. 2. Schweinepest. Bestehen der Seuche: 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Leonding, Ortschaft Hart. 2. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Stadt Vöcklabruck; Gemeinde Regau, Ortschaft Fischerei. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 3. Rauschbrand der Rinder. Ausbruch und Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Rosenau; Ortschaft Hausreut; Gemeinde Spital a. P., Ortschaft Kühberg. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gaflenz, Ortschaft Neudorf; Gemeinde Weyer Land, Ortschaft Kleinreifling. Hievon setze ich die Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Konnnanden in die Kenntnis. Der k. k. Bezirkshauplmann: . Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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