135 zuges der Akonitpflanze erzeugt wird, bei Beschränkung der Abgabe über ärztliche Verschreibung kein Anstand obwaltet. Hievon werden die Herren Aerzte und Apotheker zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei, Z. 15.902/V, vom 21. Juni 1907 unter Bezugnahme auf die h. ä. Erläffe, Z. 924, vom 10. Jänner 1907, Amtsblatt Nr. 5, und Z. 6300, vom 8. März 1907, Amtsblatt Nr. 12, in die Kenntnis gesetzt. Die Gemeinde - Vorstehungen, in welchen Aerzte oder Apotheker ansäßig sind, werden beauftragt, diese Sanitätspersonen gegen Vorlage des Verständigungs- Nachweises von diesem Erlasse in Kenntnis zu setzen. Z. 15.193, 15.194, 15.277. Steyr, 3. Juli 1907. An alle Gemeinde - vorstehungen. Betreff Einwanderung in dem vereinigten Königreiche Groffbritanien und Irland und nach Chile. Information. Die Eiuwanderungsgesetze der Republik Chile unterscheiden zwei Klassen von Einwanderern: Kolonisten (Ansiedler) und freie Einwanderer. Als Kolonisten werden diejenigen Einwanderer bezeichnet, welche durch die chilenischen Einwanderungsagenturen in Europa kontraktlich engagiert werden und denen seitens der chilenischen Regierung gewisse Unterstützungen (Ueberlassung von Ländereien, von Vieh und landwirtschaftlichen Werk- j zeugen zu niedrigen und in Raten zahlbaren Preisen) : gewährt werden. Freie Einwanderer sind diejenigen, welche entweder ! auf eigenes Ansuchen oder auf das eines in Chile etablierten Industriellen, Landwirtes, Handwerksmeisters rc. durch Vermittlung der chilenischen Einwanderungsagenturen in Europa nach Chile kommen und für ihr Fortkommen dort selbst zu ' sorgen haben. Weder Kolonisten noch freien Einwanderern (Hand- ' werkern und Taglöhnern) kann gegenwärtig geraten werden, nach Chile auszuwandern. Letzteren insbesondere deshalb nicht, weil die chilenische Regierung vor nicht langer Zeit mit einem italienischen Auswanderungsageuten einen Einwanderungsvertrag geschloffen hat, welcher sich hauptsächlich j auf die Anwerbung von italienischen und spanischen Einwanderern bezieht und der Bedarf an Arbeitskräften auf diese Art zunächst voraussichtlich gedeckt werden dürfte. Gruben- und sonstigen Massenarbeitern kann die Auswanderung nach Chile auch deshalb uicht empfohlen werden, ! weil die chilenischen Arbeiter erfahrungsgemäß mit den ; Fremden nicht harmonieren und letzteren große Schwierig- i feiten in den Weg legen. Die beste Zeit zur Reise nach Chile sind die Monate November bis einschließlich März. Nähere Auskünfte in chilenischen Einwanderungsangelegenheiten können bei dem chilenischen Konsul in Wien und bei den chilenischen Einwanderungsagenturen in Hamburg und Genua eingeholt werden. Information. Nach dem englischen Fremdengesetze vom Jahre 1905 dürfen ausländische Zwischendeckpaffagiere, welche auf einem Einwandererschiffe ankommen, in dem Vereinigten Königreiche Großbritannien und Irland nur in bestimmten Häfen und nur auf Grund einer besonderen Erlaubnis landen. Als Einwandererschiff gilt jedes Schiff, welches mehr als 20 ausländische Zwischendeckpaffagiere nach dem Vereinigten Königreiche bringt. Einwanderungshäsen sind die Häsen von Cardisf, Dover, Folkestone, Grangemouth, Grimsbv, Harwicb, Hüll, Leith, Liverpool, London (Oueensborough), Newhaven, Southampton, die Häfen am Tyne (Newcastle, North Shields und South Shields). In den Einwanderungshäfen sind Einwanderungskomminäre und Sanitätsinspektoren bestellt. Die Erlaubnis zu landen, erteilt der Einwanderungskom- miffär auf Grund einer von ihm gemeinschaftlick mit einem Sanitätsinspektor vorgenommenen Untersuchung. Wird die Erlaubnis verweigert, so kann der Einwanderer an das im Hafen befindliche Einwanderungsamt appellieren. Unerwünschten Einwanderern darf der Einwanderungs- kommipär die Landungserlaubnis nicht erteilen. Als unerwünschte Einwanderer sind zu behandeln: 1. Einwanderer, welche nicht darzutun vermögen, daß sie die erforderliche Mittel besitzen oder im Stande sind, solche zu erwerben, um sich selbst sowie ihre sie begleitenden Augehörigen anständig zu erhallen. 2. Irrsinnige und Blödsinnige sowie Personen, welche infolge einer Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens voraussichtlich der Armenversorgung aus öffentlichen Mitteln zur Last fallen oder sonst der Oeffentlichkeit Schaden bringen ! werden. 3. Personen, welche in einem fremden Lande, mit welchem ein Auslieferungsvertrag besteht, wegen eines nickt- politischen Verbrechens, das im Sinne des Auslieferungsgesetzes von 1870 ein Auslieserungsverbrechen ist, verurteilt wurden. 4. Personen, welche schon einmal aus Grund des Fremdeugesetzes aus dem vereinigten Königreiche ausgewiesen worden sind. Der Besitz von 5 Pfund (120 Kronen) seitens eines Einwanderers und von weiteren je 2 Pfund (48 Kronen) für jeden begleitenden Angehörigen wird in der Regel als genügend angesehen. Ob ein Einwanderer, welcher den Besitz solcher Geldmittel nicht nachweisen kann, landen darf oder nicht, entscheidet aus Grund der vorzunehmenden Erhebungen der Einwanderungskommipär nach freiem Ermessen. Die Erhebungen des Kommissärs werden sich hauptsächlich daraus beziehen, über welche Betriebsmittel der Einwanderer verfügt, um ein Erwerbsunternehmen anzufangen, und ob er ein bestimmtes Handwerk oder eine bestimmte sonstige Beschäftigung hat. Der Einwanderungskommissär wird bei seinem Urteile die jeweilige Konjunktur iu der betreffenden Branche in Betracht ziehen. Auf fremde Zwischeudeckpassagiere, welche beweisen können, daß sie bloß in England landen wollen, um von dort ohne unnötigen Verzug nach einem anderen, außerhalb Englands gelegenen Bestimmungsorte weiter zu reisen, findet das Gesetz keine Anwendung. I n s o r m a t i o n. Wie dem Ministerium des Innern mitgeteilt wird, ist die Auswanderung aus den im Reichsrate vertretenen Königreichen nnd Ländern nach Argentinien im Jahre 1906 nicht unbeträchtlich gestiegen. Die Ursache dieser Erscheinung ist in der Agitation zu suchen, welche für die Auswanderung nach Argentinien von herumreisenden Agenten persönlich und von der Firma Mißler in Bremen durch massenhaft versendete Prospekte und Broschüren betrieben wird. Ueberdies kommt es nicht selten vor, daß Auswanderer, welche in Bremen mit der Absicht ankommen, nach den Vereinigten Staaten von Amerika zu reisen, durch die
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