Amtsblatt 1907/28 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der k. 6. Zezirkshauplmannschasi Steqr für den gleichnamigen politischen und SchulbezirK. Ur. 28. Steyr, am 11. Juli. 1907. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschast Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopUlchnge Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 b. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 1485/B.-Sch.-N. Steyr, 3. Juli 1907. Konkurs - Ausschreibung. An der fünfklassigen Volksschule in Reichraming kommt die Lehrerstelle II. Klasse zur endgültigen Besetzung. Mit dieser Stelle sind verbunden: ein Jahresgehalt von 1200, ev. 1100 K, die Dienstalterszulagen per 100 K und ein Naturalquartier. Bewerber und Bewerberinnen um diese Stelle haben ihre mit dem Reife- und Lehrbefähigungszeugnisse, dem Nachweise der Befähigung zur subsidiarischen Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes und einer Dienstestabelle belegten Gesuche im vorschriftsmäßigen Dienstwege binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Konkurs-Ausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung" hieramts einzubringen. Steyr, 4. Juli 1907. Z. 15.271. An alle Gemeinde -Vorstehungen md i. i. Gendarmerie-Posten-Kommenden Betreffend hie Ausgabe von Automobil-Nummern seitens des ungarischen Automobilklubs. Der ungarische Automobilklub wurde von Seite des k k Ministeriums des Innern ermächtigt, seinen Mitgliedern zu Fahrten nach Oesterreich die nach § 34 der Ministerial- Verordnung vom 27. September 1905, R.-G.-Bl. Nr. 156, für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Erkennungszeichen aus- rufolgen. Für diese Zwecke wurden demselben die Nummern- serie A I. U./900—999 für Automobile und die gleiche Serie für Motorräder zur Verfügung gestellt. Diese nur versuchsweise gegen jederzeitigen Widerruf erteilte Bewilligung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1 Der ung Automobilklub hat von jeder Erteilung eines Erkennungszeichens der k k. Polizeidirektion in Wien unter Anaabe des Namens und der Wohnung des Besitzers des Kraftfahrzeuges mittels Dienstzettels Mitteilung zu jede Veränderung bezüglich der Wohnung und ebenso jede Zurücklegung eines Erkennungszeichens ist der genannten Polizeidirektion anzuzergen; 3. der ung. Automobilklub hat hinsichtlich der ausgegebenen Erkennungszeichen je ein Register, und zwar abgesondert für Automobile und für Motorräder zu führen. In das Register ist bei jeder Ausfertigung die Evidenznummer, der Name und die Wohnung des Besitzers und der Standort des Fahrzeuges einzutragen; 4. der ung. Automobilklub ist verpflichtet, behufs Kontrolle Abschriften dieser Register am 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres an die k. k. Polizeidirektion in Wien einzusenden; 5. der ung. Automobilklub ist endlich auch verpflichtet, die seitens irgend einer Behörde von ihm erbetenen Auskünfte über den Besitzer und den Standort eines Kraftfahrzeuges umgehend zu erteilen. Schließlich sind die Besitzer solcher Kraftfahrzeuge, für welche die Erkennungszeichen vom ung. Automobilklub ausgefolgt wurden, verpflichtet, den übrigen Vorschriften der oberwähnten Min. - Verordnung vom 27. September 1905, R.-G.-Bl. Nr. 156, genauestens nachzukommen. Hievon geschieht zufolge des Erlayes des k. k. Ministeriums des Innern vom 17. Juni l. I., Z. 19.471, beziehungsweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 22. Juni 1907, Z. 15.890/1, mit der Aufforderung die Mitteilung, derartigen Automobilen ein besonderes Augenmerk zuzuwenden und dieselben gegebenen Falles in geeignet erscheinender Weise bezüglich der Dokumente zu revidieren. Z. 15.561. Steyr, 8. Juli 1907. An alle Gemeinde - Vorstehungen, Orts- schulräte und Schulleitungen. Betreffend Koch- und Haushaltungs - Wanderkurse. Um einem fühlbaren Mangel in der Ausbildung der weiblichen Jugend der verschiedenen Bevölkerungsschichten abzuhelfen, hat die k. k. 0.-ö. Landwirtschaftsgesellschaft beschlossen, nach dem bewährten Muster anderer Länder, wie Schweiz, Bayern, Baden, Mähren und Kärnten, auch in Oberösterreich Koch- und Haushaltungs-Wanderkurse abzu-

134 hallen, die sich als bestes Mittel zur Erreichung einer vernünftigen Ernährungsweise des Volkes erwiesen haben und damit zur Verbesserung der Gesundheitsverhältnisie beitragen, so daß diesen Veranstaltungen eine große hygienische, erzieherische, soziale und volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt. Ueber Ersuchen der k. k. o.-ö. Landwirtschaftsgesellschaft, beziehungsweise Erläsie der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 1. Juli 1907, Z. 16.000/VIII, und des o.-ö. Landes- schulrates vom 23. Juni 1907, Z. 2879, lade ich die Gemeinde -Vorstehungen, Ortsschulräte und Schulleitungen ein, die Durchführung solcher Kurse nach Möglichkeit zu unterstützen und die Bevölkerung, beziehungsweise die weibliche Schuljugend auf die Bedeutung dieser Bestrebungen eindringlich aufmerksam zu machen. Z. 14.595. Steyr, 5. Juli 1907. An alle Gemeinde-vorstehungen. Betreff Schaffung und Förderung von Organisationen auf dem Gebiete des Wohnungswesens. Die in Wien bestehende Zentralstelle für Wohnungsreform in Oesterreich, welche als nicht politischer Verein gegründet worden ist, hat den Zweck durch wisienschaftliche Tätigkeit, durch Agitation, Schaffung und Förderung von Organisationen und durch andere geeignete Mittel auf eine durchgreifende Verbesserung der Wohnungs- und Ansiedlungs- verhältuisse hinzuwirken. Angesichts dieses in hervorragendem Maße zu fördernden Zweckes hat das Ministerium des Innern auch nicht verabsäumt, der neugegründeten Zentralstelle die werktätige Förderung in Aussicht zu stellen. Zu diesem Behufe hat das Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 5. Juni 1907, Z. 18.070, die Unterstützung der Ziele dieses Vereines in zweifacher Richtung angeordnet. Die Zentralstelle benötigt vor allem ein Verzeichnis aller Vereine, Genossenschaften und sonstiger Korporationen, welche sich derzeit schon auf dem Gebiete des Wohnungswesens betätigen, um mit ihnen in Fühlung zu treten und sie zu einer gemeinsamen Aktion zu vereinigen. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 12. Juni 1907, Z. 14.805/XI, ergeht daher der Auftrag, eine Zusammenstellung derjenigen Vereine, Gesellschaften und Genossenschaften des dortigen Gemeindegebietes anzusertigen, welche die Verbesserung des Wohnungswesens oder die Herstellung von billigen Wohnungen, sei es im allgemeinen oder für bestimmte Stände oder Schichten der Bevölkerung (Lehrer, Beamte, Arbeiter) zum Ziele haben. Bei jedem Vereine wäre anzugeben, seit wann er besteht, über welche Mittel er verfügt, was er bisher geleistet hat und wer seine führenden Mitglieder sind. In Hinkunft ist von der Bildung derartiger Vereine, Gesellschaften oder Genossenschaften fallweise hieher die Anzeige zu erstatten. Die Gemeindevorstehungen werden daher beauftragt, die bezügliche Liste oder den Fehlbericht bis 1. August 1907 an her vorzulegen. Z 15.201. Steyr, 9. Juli 1907. An alle Gemeinde -vorstehungen. Betreffend die Benennung der Salzbnrger Laudcs- Heilanftalte». Kundmachung. Um die häufig vorkommenden Verwechslungen zwischen der Direktion der Landes-Heil- und Versorgungsanstalten in Salzburg und der Direktion der Landesheilanstalt für Geisteskranke in Maxglan bei Salzburg künftig hintanzuhalten, sieht sich der gefertigte Landesausschuß veranlaßt, die Bezeichnung des erstgenannten Amtes in „Direktion der Landeskrankenanstalten in Salzburg-Mülln" zu ändern. Die Bezeichnung „Direktion der Landesheilanstalt für Geisteskranke in Maxglan" bleibt nach wie vor aufrecht. An diese sind sämtliche, die aufzunehmenden oder dort befindlichen Geisteskranken betreffenden Schreiben, Anfragen rc. sowie Geldsendungen hiefür zu übermitteln. Alle Zuschriften und Anfragen rc. über die Aufnahme von anderen Kranken, über den Zustand, den Zeitpunkt der Entlassung, über gerichtliche Einvernahme rc. der im Sankt Johanns- und Kinderspitale, in der Landesgebäranstalt, im Jrrensiechen- und Leprosenhause befindlichen Kranken sind an die „Direktion der Landeskraukenanstalten in Salzburg- Mülln" zu richten. Diese, beziehungsweise der dieser Direktion als Wir t- schaftsbeamter zugeteilte Verwalter, wird aber auch mit der „Verwaltung der Landesanstalten" verwechselt. Hiezu wird benierkt, daß der letzteren die Verwaltung der Landesstistungen, unter diesen des Vermögens des St. Johannsspital-, Gebär-, Jrrensiechen- und Leprosen- fondes obliegt. Es sind daher auch alle Zuschriften über Vermögensverhältnisse der in den genannten Krankenanstalten untergebrachten Personen, über Dienst- oder Arbeitsverhältnisse, Krankenversicherung rc., die Kurkostenzahlungen, sowie alle diese betreffenden Anfragen rc. an die Verwaltung der „Landesanstalten" in Salzburg zu richten. Vom Landesausschusse des Herzogtums Salzburg am 10. Mai 1907. Der Landeshauptmann: Schuhmacher m. x. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Oesterreich ob der Enns, Z. 14.259/XII, vom 22. Juni 1907 wird diese Kundmachung zur genauen Darnachachtung verlautbart. Z- 15.557. Steyr, 9. Juli 1907. An alle Gemeinde-vorstehungen sowie die Herren Aerzte und Apotheker. Betreffend die Verschreibung des „L^rupus bromo- kvrmü compositus“ (Wortmarke „Kami“). Das k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 15. Juni 1907, Z. 19.293, eröffnet, daß nunmehr gegen den allgemeinen Vertrieb der vom Apotheker Rudolf Schober in Wien angemeldeten ausländischen pharma- zeutifchen Zubereitung Syrup bromoform. comp. (mit oer Wortmarke „Kami") die nach der neuerlich vorgelegten Bereitungsvorschrist ohne Zugabe des weingeistigen Aus-

135 zuges der Akonitpflanze erzeugt wird, bei Beschränkung der Abgabe über ärztliche Verschreibung kein Anstand obwaltet. Hievon werden die Herren Aerzte und Apotheker zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei, Z. 15.902/V, vom 21. Juni 1907 unter Bezugnahme auf die h. ä. Erläffe, Z. 924, vom 10. Jänner 1907, Amtsblatt Nr. 5, und Z. 6300, vom 8. März 1907, Amtsblatt Nr. 12, in die Kenntnis gesetzt. Die Gemeinde - Vorstehungen, in welchen Aerzte oder Apotheker ansäßig sind, werden beauftragt, diese Sanitätspersonen gegen Vorlage des Verständigungs- Nachweises von diesem Erlasse in Kenntnis zu setzen. Z. 15.193, 15.194, 15.277. Steyr, 3. Juli 1907. An alle Gemeinde - vorstehungen. Betreff Einwanderung in dem vereinigten Königreiche Groffbritanien und Irland und nach Chile. Information. Die Eiuwanderungsgesetze der Republik Chile unterscheiden zwei Klassen von Einwanderern: Kolonisten (Ansiedler) und freie Einwanderer. Als Kolonisten werden diejenigen Einwanderer bezeichnet, welche durch die chilenischen Einwanderungsagenturen in Europa kontraktlich engagiert werden und denen seitens der chilenischen Regierung gewisse Unterstützungen (Ueberlassung von Ländereien, von Vieh und landwirtschaftlichen Werk- j zeugen zu niedrigen und in Raten zahlbaren Preisen) : gewährt werden. Freie Einwanderer sind diejenigen, welche entweder ! auf eigenes Ansuchen oder auf das eines in Chile etablierten Industriellen, Landwirtes, Handwerksmeisters rc. durch Vermittlung der chilenischen Einwanderungsagenturen in Europa nach Chile kommen und für ihr Fortkommen dort selbst zu ' sorgen haben. Weder Kolonisten noch freien Einwanderern (Hand- ' werkern und Taglöhnern) kann gegenwärtig geraten werden, nach Chile auszuwandern. Letzteren insbesondere deshalb nicht, weil die chilenische Regierung vor nicht langer Zeit mit einem italienischen Auswanderungsageuten einen Einwanderungsvertrag geschloffen hat, welcher sich hauptsächlich j auf die Anwerbung von italienischen und spanischen Einwanderern bezieht und der Bedarf an Arbeitskräften auf diese Art zunächst voraussichtlich gedeckt werden dürfte. Gruben- und sonstigen Massenarbeitern kann die Auswanderung nach Chile auch deshalb uicht empfohlen werden, ! weil die chilenischen Arbeiter erfahrungsgemäß mit den ; Fremden nicht harmonieren und letzteren große Schwierig- i feiten in den Weg legen. Die beste Zeit zur Reise nach Chile sind die Monate November bis einschließlich März. Nähere Auskünfte in chilenischen Einwanderungsangelegenheiten können bei dem chilenischen Konsul in Wien und bei den chilenischen Einwanderungsagenturen in Hamburg und Genua eingeholt werden. Information. Nach dem englischen Fremdengesetze vom Jahre 1905 dürfen ausländische Zwischendeckpaffagiere, welche auf einem Einwandererschiffe ankommen, in dem Vereinigten Königreiche Großbritannien und Irland nur in bestimmten Häfen und nur auf Grund einer besonderen Erlaubnis landen. Als Einwandererschiff gilt jedes Schiff, welches mehr als 20 ausländische Zwischendeckpaffagiere nach dem Vereinigten Königreiche bringt. Einwanderungshäsen sind die Häsen von Cardisf, Dover, Folkestone, Grangemouth, Grimsbv, Harwicb, Hüll, Leith, Liverpool, London (Oueensborough), Newhaven, Southampton, die Häfen am Tyne (Newcastle, North Shields und South Shields). In den Einwanderungshäfen sind Einwanderungskomminäre und Sanitätsinspektoren bestellt. Die Erlaubnis zu landen, erteilt der Einwanderungskom- miffär auf Grund einer von ihm gemeinschaftlick mit einem Sanitätsinspektor vorgenommenen Untersuchung. Wird die Erlaubnis verweigert, so kann der Einwanderer an das im Hafen befindliche Einwanderungsamt appellieren. Unerwünschten Einwanderern darf der Einwanderungs- kommipär die Landungserlaubnis nicht erteilen. Als unerwünschte Einwanderer sind zu behandeln: 1. Einwanderer, welche nicht darzutun vermögen, daß sie die erforderliche Mittel besitzen oder im Stande sind, solche zu erwerben, um sich selbst sowie ihre sie begleitenden Augehörigen anständig zu erhallen. 2. Irrsinnige und Blödsinnige sowie Personen, welche infolge einer Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens voraussichtlich der Armenversorgung aus öffentlichen Mitteln zur Last fallen oder sonst der Oeffentlichkeit Schaden bringen ! werden. 3. Personen, welche in einem fremden Lande, mit welchem ein Auslieferungsvertrag besteht, wegen eines nickt- politischen Verbrechens, das im Sinne des Auslieferungsgesetzes von 1870 ein Auslieserungsverbrechen ist, verurteilt wurden. 4. Personen, welche schon einmal aus Grund des Fremdeugesetzes aus dem vereinigten Königreiche ausgewiesen worden sind. Der Besitz von 5 Pfund (120 Kronen) seitens eines Einwanderers und von weiteren je 2 Pfund (48 Kronen) für jeden begleitenden Angehörigen wird in der Regel als genügend angesehen. Ob ein Einwanderer, welcher den Besitz solcher Geldmittel nicht nachweisen kann, landen darf oder nicht, entscheidet aus Grund der vorzunehmenden Erhebungen der Einwanderungskommipär nach freiem Ermessen. Die Erhebungen des Kommissärs werden sich hauptsächlich daraus beziehen, über welche Betriebsmittel der Einwanderer verfügt, um ein Erwerbsunternehmen anzufangen, und ob er ein bestimmtes Handwerk oder eine bestimmte sonstige Beschäftigung hat. Der Einwanderungskommissär wird bei seinem Urteile die jeweilige Konjunktur iu der betreffenden Branche in Betracht ziehen. Auf fremde Zwischeudeckpassagiere, welche beweisen können, daß sie bloß in England landen wollen, um von dort ohne unnötigen Verzug nach einem anderen, außerhalb Englands gelegenen Bestimmungsorte weiter zu reisen, findet das Gesetz keine Anwendung. I n s o r m a t i o n. Wie dem Ministerium des Innern mitgeteilt wird, ist die Auswanderung aus den im Reichsrate vertretenen Königreichen nnd Ländern nach Argentinien im Jahre 1906 nicht unbeträchtlich gestiegen. Die Ursache dieser Erscheinung ist in der Agitation zu suchen, welche für die Auswanderung nach Argentinien von herumreisenden Agenten persönlich und von der Firma Mißler in Bremen durch massenhaft versendete Prospekte und Broschüren betrieben wird. Ueberdies kommt es nicht selten vor, daß Auswanderer, welche in Bremen mit der Absicht ankommen, nach den Vereinigten Staaten von Amerika zu reisen, durch die

136 Drohung, sie würden in den Vereinigten Staaten wahr- I scbeinlich zurückgcwiesen werden, bestimmt werden, ihr Reise- > ziel zu ändern und nach Argentinien sich zu wenden. Die . Lage der österreichischen Auswanderer in Argentinien ist ! jedoch nach wie vor keineswegs günstig. Am ehesten können ihr Fortkommen noch jene finden, welche so viel Kapital haben, um Grund und Boden zu kaufen und darauf Landwirtschaft zu betreiben, sowie Handwerker, deren Arbeit mit der Landwirtschaft im engen Zusammenhänge steht, wie Schmiede, Stellmacher, Zimmerleute, Maurer, Klemptner, Schlosser rc. Geradezu trostlos sind jedoch die Aussichten für gewöhnliche Arbeiter aller Art (Feldarbeiter, Tag- löbner rc.), für welche der Arbeitslohn im steten Sinken begriffen ist. Bei dieser Sachlage kann von der Auswanderung nach Argentinien nach wie vor nur nachdrücklichst abgeraten werden und es empfiehlt sich dringend, gegenüber jeder Agitation zur Auswanderung nach diesem Lande sich gänzlich ablehnend zu verhalten. Zufolge Erlaffes der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 17. Juni 1907, Z. 15.639, und vom 18. Juni 1907, Z. 15.640/11, und vom 22. Juni 1907, Z. 15.895/11, sind eventuell Auswaudernde aus vorstehende Informationen besonders aufmerksam zu machen. Z. 15.564. Steyr, 8. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Information. In diesem Jahre wird in der Schweiz im Baugewerbe voraussichtlich eine lebhafte Nachfrage nach fremden Arbeitern sich ergeben. Die Bausaison dauert von Anfangs März bis Ende November. Die Arbeitslöhne betragen 0'50 bis 0 60 Franks per Stunde für Maurer, 0'38 bis 0'48 Franks per Stunde für Handlanger und 0'28 bis 0'37 Franks per Stunde für Pflasterbuben. Eine Kündigung findet nicht statt. Der Lohn wird per Stunde wirklicher Arbeitszeit be- messen und am 1. Zahltage entsprechend den Leistungen des Arbeiters festgesetzt. Alle 14 Tage ist Zahltag, die Auszahlung findet nach Schluß der Arbeit statt. Borschüfle werden keine gegeben. Es müffen daher die Arbeiter wenigstens soviel Bargeld mitbringen, daß sie durch 14 Tage leben können, wenn anders sie nicht durch Kontrahierung schwer zu tilgender Schulden von vorneherein in eine bedrängte Lage kommen sollen. Es ist Vorschrift, daß jeder Arbeiter gegen Unfall versichert werde. ~ Die normale Arbeitszeit beträgt in der Regel im Sommer 10 Stunden, im Winter richtet sie sich nach der Tageshelle, beträgt jedoch nicht weniger als 8 Stunden. Für Sonntags- und Nachtarbeit, sowie für Ueberzeit, das heißt, Arbeit von mehr als 11 Stunden per Tag, wird ein Zuschlag von 50"/„ gewährt; ebenso wird für Arbeit,. bei welcher der Arbeiter im Waffer stehen muß, bis zu 50% Zuschlag bezahlt. Um Unannehmlichkeiten bei den Schweizer Behörden zu vermeiden, ist es vorteilhaft, wenn die Arbeiter mit aui die Schweiz lautenden Neiselegitimationen sich versehen. ZZ. 15.566, 15.567. Steyr, 8. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor mehreren Nutcrstützuugs - Schwindlern. Zufolge Erlaffes der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 12. Juni 1907,Z. 14.465/XII, undvom 17.Juni 1907, Z.14.931/XII, treiben sich nachstehende Individuen in der Welt herum und lassen sich von fremden Gemeinden auf Rechnung ihrer Heimatsgemeinden Geldunterstützungen sowie Reisevorschüsse verabreichen, und zwar: 1. Der am 12. September 1869 zu Rokitnitz, politischer Bezirk Senstenberg, geborene, daselbst heimatberech- tigte Kaminfegergehilfe Eduard Kastner. Seine Eltern heißen Eduard und Franziska, geb. Bohac Derselbe hat eine große Statur, ovales Gesicht, blonde Haare und Augenbrauen, blaue Augen, kleinen Mund und gesunde Zähne; 2. der am 23. September 1877 zu Rokitnitz, politischer Bezirk Senstenberg, geborene, daselbst heimatberech- tigte Schreiber Bertold Peuker. Seine Eltern heißen Christoph und Anna, geb. Kolbe. Derselbe hat eine große Statur, längliches Gesicht, blaue Augen, blonde Haare und Augenbrauen, gewöhnlichen Mund und gesunde Zähne; 3. der im Jahre 1870 geborene und zur Gemeinde Prävali im politischen Bezirke Völkermarkt zuständige Josef Letschnik (Letschuig). Josef Letschnik ist bis nun einmal, und zwar wegen der Uebertretung des Betruges gerichtlich vorbestraft. Die Gemeinde-Borstehungen werden daher beauftragt, den Genannten, außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses, keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen, dieselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z. 15.144. Steyr, 3. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und r. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlaffe vom 24. Mai 1907, Z. 12.160, Amtsblatt Nr. 22, angeordneten Nachforschungen nach dem entwichenen Schulknaben Alois Spatt aus Wart- berg sind einzustellen. Z. 15 389. Steyr, 5. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und. L. Z. Gendarmerie-Posten-Nommanden. Widerruf. Zufolge Statthalterei-Erlaß vom 24. Juni 1907, Z. 16.418/11, ist die Identität des im Schubarreste zu Perg verwahrten Schüblings — des angeblichen dort inhaftierten Thomas Pospischill — sichergestellt worden und hecht derselbe Thomas Nytir, der in Cernowitz, Bezirk Kamemtz a. d. Linde, heimatberechtigt ist.

137 Die mit dem h. ä. Erlasse vom 22. Juni 1907, Z. 14 380, Amtsblatt Nr. 26, angeordnete Nachforschung nach der Provenienz des Vorgenannten ist daher einzustellen. Z. 15.020. Steyr, 1. Juli 1907. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden am Ufer der Euus. Betreffend Ausforschung der Leiche des ertrunkenen Josef Heimpl. Am 28. Juni 1907 fuhren die Flößer Michael Streicher in Nach der Enns Nr. 1, Anton Schiffthaler in St. Gallen und Josef Heimpl in Frenz Nr. 3 unter Führung des Leopold Ahrer aus Weißenbach Nr. 11 mit einem aus zirka 30 Holzstämmen und 8 Klaftern Scheiterholz bestehenden Floße von der sogenannten Haulauermühle (Weißenbach, Steiermark) ab, wurden zirka 300 Schritte unterhalb der bei Altenmarkt befindlichen Ennsbrücke von der dort herrschenden reißenden Strömung mit ihrem Floße derart an einen vorsprinqenden Felsen geschleudert, so daß letzteres sofort barst und Josef Heimpl von demselben kopfüber in die Fluten stürzte, woselbst er, nach Angabe der übrigen auf dem Floße beschäftigt gewesenen Personen, den Ertrinkungstod erlitt und auch die Nachforschungen seitens der bezeichneten Personen nach jenem erfolglos geblieben sind. Josef Heimpl ist im Jahre 1863 in Weyer Land geboren, dorthin zuständig, mittelgroß, war mit rotgestreiftem Oxfordhemde, schwarzer Barchenthose, grünlichem Schoßfracke und brauner Weste bekleidet, hat rotblondes Haar, solchen Schnurrbart, im Gesichte eine kleine Warze und befand sich in seinem Besitze eine silberne Zylindernhr, sowie etwa 3 Kronen Bargeld. Die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Kommanden werden beauftragt, Erhebungen zu pflegen und im Falle eines positiven Resultates bis 1. September l. I. anher zu berichten. Z. 15.704. Steyr, 9. Juli 1907. An alle Gemeinde - Vorstehungen und die hochw. PfarrämterAusforschung der Erben des verstorbenen österreichischen Matrosen Max Lotz. Laut Note der k. k. Seebehörde in Trieft vom 18. Juni 1907, Z. 10.377, ist der angeblich österreichische Staatsangehörige Max Lotz am 12. April 1907 vom englischen Dampfer „Dunstaffnage", wo er sich als Feuermann am 8. Februar 1907 eingeschifft hatte, vermißt worden und wurde der tote Körper später im Flusse Wear aufgefunden. Der Verstorbene hinterließ das unbedeutende Lohn- guthaben von 3 Schilling und wenige Kleidungsstücke ohne Wert, aber keine Legitimationspapiere. Zufolge des dem Max Lotz vom englischen Seemannsamte ausgestellten Ausschiffungs-Zertifikates Nr. 416.928, ist derselbe im Jahre 1883 geboren; Höhe 5 Fuß und 5 Zoll, Augen und Haare braun, Körperbau: regelmäßig, besondere Kennzeichen: Narben am rechten Arme. Die zuständige englische Behörde würde den Nachlaß ausfolgen, sobald das k. u. k. Generalkonsulat London die Ausklärung abgäbe, daß die Erben in Oesterreich lebende Staatsangehörige sind. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 25. Juni 1907, Z. 16.361/H, werden die Gemeinde-Bor- stehungen und hochw. Pfarrämter behufs Beschaffung der in Rede stehenden Erklärung Erhebungen über die Identität und Zuständigkeit des Verstorbenen, beziehungsweise über das Domizil seiner Erben zu pflegen und im Falle eines positiven Resultates bis 20. d. M. die Mitteilung hierher zu machen. Z. 15.365. Steyr, 5. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung des abgängigen Joses Köglberger aus Thaustetten. Der im Jahre 1857 zu Pellndorf, Gemeinde Piber- bach, geborene, nach St. Marien, Bezirk Linz, zuständige und in Nr. 30 zu Schiedlberg wohnhafte Taglöhner Josef Köglberger hat nach einem unbedeutenden Streit mit seiner Gattin Barbara den 2. Juni d. I. seine Wohnung verlaffen und ist seither nicht mehr zurückgekehrt. Köglberger hat sich beim Abgehen zu Johann Obermair, Besitzer des Schmiedbauerngutes in Schiedlberg, geäußert, daß er nach Klaus gehe, woselbst er Arbeit erhalte. Da aber die bisher gepflogenen Nachfragen und Nachfrageschreiben erfolglos blieben und nach den Aeußerungen der dortigen Bewohner es nicht ausgeschlossen ist, daß er auch einen Selbstmord begangen haben könnte, werden die Ge- meindevorstehungen und k.k. Gendarmerie-Posten-Kommanden angewiesen, nach dem Abgängigen zu forschen und ist über ein positives Ergebnis der Nachforschungen sogleich anher zu berichten. Josef Köglberger ist mittelgroß, mittelstark, hat braune, schüttere Haare, rundes, ziemlich braunes Gesicht, braune Augen, solchen Schnurrbart, gewöhnliche Nase und Mund und keine besonderen Kennzeichen. Bekleidet war er mit einem Sacko von schwarzem Tuch mit schwarzem Samtkragen, schwarzer Baumwollstoffhose mit schmalen, grauen Streifen, rotseidenem Halstuch mit grünen Streifen, schwarzem weichen Hut und abgetragenen Zugschuhen. Einen grünen Rucksack mit Wochenkleidern und Zugschuhen mit Holzböden trug er mit. Z. 15.565. Steyr, 26. Juni 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Ausforschung des Josef Koruuka aus Ritschan. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat um die Veranlassung der Ausforschung des im Jahre 1876 in Szobolko (Ungarn) geborenen, nach Ritschan im Bezirke Brünn zuständigen Ersatzreservisten des k. k. Landwebrinfanterie- Regimentes Nr. 14 Josef Koruuka, assentiert im Jabre 1899, angesucht. Josef Korunka hat sich der Desertion schuldig gemacht und ist derselbe im Falle der Aufgreisung der nächsten Militärbehörde zu übergeben.

138 Personsbeschreibung: Der Genannte hat braune Haare, graue Augen, braune Augenbrauen, Mund und Nase proportioniert, spitziges Kinn, längliches Gesicht und spricht deutsch, ungarisch und böhmisch. Derselbe erscheint am 6. Juli 1900 in Fünfkirchen zum Aufenthalte gemeldet und soll von dort angeblich ohne Bewilligung nach Amerika ausgewandert sein. Infolge Auftrages der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 24. Juni 1907, Z. 16.115/IV, werden die Gemeinde- Vorstehungen angewiesen, die bezüglichen Nachforschungen einzuleiten. Im Falle eines positiven Ergebnisses ist bis 20. Oktober l. I. hieher zu berichten. Z. 15.197. S t e h r, 3. Juli 1907. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung der aus der u.-ö. Zwangs -Arbeits- Anftalt entwichenen Maria Brandftctter aus Sankt Gotthard. Laut Zuschrift der niederösterreichischen ZwangsarbeitsAnstalt Wiener-Neudorf vom 22. Juni 1907, Z. 195, an die o. -ö. Statthalterei ist Marie Brandstetter, geboren zu Wolkersdorf, zuständig nach St. Gotthard, politischer Bezirk Urfahr, katholisch, ledig, Hilssarbeiterin, 19 Jahre alt, am 22. Juni 1907 aus dieser Anstalt entwichen. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 25. Juni 1907, Z. 16.365/11, werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden angewiesen, Nachforschungen über den Aufenthalt zu pflegen und ist ein posttives Resultat sogleich anher bekannt zu geben. Z. 15.013. Steyr, 4. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Im Amtsblatt Nr. 63 der „Linzer Zeitung" ist die Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz vom 26. Juni 1907, Nr. 16.462, betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich, welche unter Einem an die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden hinauslangt, enthalten. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden in die Kenntnis und beauftrage erstere die hinauslangenden Kundmachungen in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Z. 15.202. Steyr, 7. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. t. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden hiemit infolge Erlaffes der k. k. Statthalterei in Linz vom 27. Juni 1907, Nr. 16.708/X, anf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 63 enthaltene Kundmachung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 26. Juni 1907, Z. 23.042/3320, enthaltend veterinär-polizei- liche Verfügungen in betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Kroatien - Slawonien in die diesseitige Reichs- hälfte zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. ZZ. 15.195, 15.196, 15.274, 15.275. Steyr, 3. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung. Auszusorschen sind, u. zw. Stellungspflichtige: Der am 17. Jänner 1880 in Hohenmarkt, Pfarre Bruck a. d. M. geborene, in Stanz im Bezirke Mürz- zuschlag heimatberechtigte Werksarbeiter Wolf Paul, ehel. Sohn des Alois und der Helene Wolf; der am 27. Dezember 1883 in Wien geborene, nach Göding zuständige Wilhelm Tretelsky, unehel. Sohn der verwitweten Marie Tretelsky, geb. Jerabek; der am 9. April 1882 in Altenmarkt im Bezirke Göding geborene und dahin zuständige Johann Kudella, ehel. Sohn des Johann Kudela und der Anna, geb. Hromek; der am 5. November 1888 in Nudelzau im Bezirke Sternberg geborene und dahin zuständige Johann Richter, ehel. Sohn des Franz und der Regina, geb. Buziansky. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 20. August 1907 zu berichten. Z 15.278. Steyr, 7. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten -Uommanden. Werseuchenstand im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 23. bis 30. Juni 1907 nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 1. Juli 1907, Z. 16.845/X. Es bestehen: 1. Rotlauf der Schweine. 1. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Raarn; Gemeinde und Ortschaft Pergkirchen; Gemeinde Windegg, Ortschaften Winden. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ortschaft Thann. 3. Bezirk Urfahr: Gemeinde Gallneukirchen, Ortschaft Punzenberg; Gemeinde Ottensheim, Ortschaft Rieder- Ottensheim. 4. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Attnang; Gemeinde und Ortschaft Schwanenstadt; Gemeinde Ungenach, Ortschaft Grillmoos; Gemeinde Wolfsegg, Ortschaften Hub, Hauxmoos, Schlangenhaus, Unterkinnberg Waid. 5. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Lmz.

139 2. Schweinepest. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Leonding, Ortschaft Hart. 2. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Stadt Vöcklabruck; Gemeinde Negau, Ortschaft Fischerei. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Es ist ausgebrochen und wieder erloschen: 3. Rauschbrand der Rinder. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Weyer Land, Ortschaft Kleinreifling (Kastenreitneralpe). Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden in die Kenntnis. Z. 15.390. Steyr, 7. Juli 1907. An alle Gemeinde - vorstehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden hiermit insolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 1. Juli 1907, Nr. 10.862/X, auf die im Amtsblatte Nr. 65 der „Linzer Zeitung" enthaltene Kundmachung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 27. Juni 1907, Z. 23.655/3421, womit die Einsuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern bis auf weiteres geregelt wird, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Der k. k. Bezirkshauplmann: Walderdorss. Redaktion und Verlag der k. k. BezirkShauptmannschaft Steyr. — Haalsche Buchdruckerei in Steyr.

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