Amtsblatt 1907/27 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

128 Eigenjagden, welche Hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus den Gemeinde- jagdgebieten angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Z. 14.602. Stehr, 26. Juni 1907. An alle Gemeinde - vorstehungen. Die k. k. Statthalterei ist zur Kenntnis gelangt, daß mitunter die Totenbeschau infolge schwieriger Verkehrs- Verhältniffe außerhalb des Sterbehauses vorgenommen wird, und daß die Unsitte herrscht, daß die Leichen totgeborener Kinder nach Früh- und Fehlgeburten behufs der Totenbeschau in das Haus des Gemeindearztes gebracht werden. Die Gemeinde-Vorstehungen werden beauftragt, die Herren Gemeindeärzte unter Hinweis anf den höchst wichtigen Zweck der Totenbeschau (§§ 2 und 3 der Statthalterei- Verordnung vom 29. Jänner 1896, Z. 671/V, L.-G. und V. - Bl. IV, Stück Nr. 7), daran zu erinnern, daß der Totenbeschauer gemäß § 1 der Instruktion für die Totenbeschauer verpflichtet ist, sich innerhalb der nächsten 24 Stunden an den Sterbeort zu begeben, und daß es unstatthast ist, die Leichen behufs Vornahme der Totenbeschau zur Wohnung des Arztes zu bringen, oder die Leichen im Sarge einfach nach Abnahme des Deckels zu beschauen, und daß der Totenbeschauer im Sinne des § 2 der Totenbeschau-Instruktion im Falle Verhinderung der rechtzeitigen Vornahme einer Totenbeschau für seine Vertretung Sorge zn tragen hat. Gleichzeitig haben die Gemeinde-Vorstehungen zu veranlassen, daß die Berufung des Totenbeschauers von Seite der hiezu verpflichteten Personen jedesmal rechtzeitig ergeht, wozu ausdrücklich zu bemerken ist, daß die Ueberbringung der Leichen von totgeborenen Kindern bei Früh- und Fehlgeburten in das Haus des Gemeindearztes behufs Vornahme der Totenbeschau ganz und gar unstatthaft ist. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei Z. 13.354/V, vom 19. Juni 1907, sind die Herren Gemeindeärzte von diesem Erlaffe schriftlich zu verständigen, und sind die Verständigungsnachweise anher vorzulegen. Z. 14.603. Steyr, 26. Juni 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. t. Gendarmerie-Posten-Kommando Betreffend die Einsendung von Speiseresten an Untersuchungs - Anstalten. Eine k. k. allgemeine Lebensmittel-UntersuchungsAnstalt hat in einer an das k. k. Ministerium des Innern gerichteten Eingabe sich darüber beschwert, daß ihr nicht selten Speisereste zur Untersilchung mit der einfachen Angabe übermittelt werden, daß der Genuß derselben Gesundheitsstörungen (Vergiftungserscheinungen) hervorgerufen habe. Die Untersuchungsanstalt machte darauf aufmerksam, daß es in den meisten Fällen nicht möchlich ist, aus dein ohne ärztliches Gutachten übermittelten Materials allein sichere Schlüsse zu ziehen, zumal da ihr nicht zugemutet werden kann, nach allen möglichen Arten von Giften zu forschen und da nur die Kenntnis der Begleitumstände eine verläßliche Beurteilung des jeweiligen Falles ermöglicht. Das Ministerium des Innern hat hierüber den ständigen Beirat für Angelegenheiten des Verkehres mit Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegenständen einvernommen und dieser hat die nachstehenden formulierten Gesichtspunkte zur Beob- achtuug empfohlen: „1. Der Erkrankte ist durch einen Arzt, am besten einen Amtsarzt, sorgfältig zu untersuchen; über den Befund ist ein ausführliches Parere auszustellen. 2. Der Arzt hat sich insbesondere darüber zu äußern, ob nach seinem Ermessen die Erkrankung auf die genossenen Speisen und Getränke und nicht auf eine andere zufällige Ursache zurückzuführen ist. Es wird auch zweckmäßig sein, wenn der Arzt in Erfahrung zu bringen trachtet, welche Speisen und Getränke außer der angeblich schädlichen noch genossen wurden und in welchen Mengen. 3. Ist eine Vergiftung wahrscheinlich, so ist in dem Parere anzugeben, auf welche Art von Gift die Symptome schließen lassen. 4. Bei Lebensmitteln, bei welchen ihrer Natur nach anzunehmen ist, daß mehrere Personen davon gekauft und genossen haben, ist zu erheben, ob sich auch bei diesen anderen Personen Krankheitserscheinungen gezeigt haben. 5. Bei Speisen, welche leicht dem Verderben unterliegen, z. B. Würsten, Zuckerbäckerwaren mit Cremefülle und dergleichen ist unter allen Umständen zu erheben, ob diese Waren bald nach dem Ankäufe verzehrt wurden, oder aber ob sie beim Käufer längere Zeit ausbewahrt waren, bevor sie zum Konsum gelangten. 6. corpora delicti sind unverzüglich, womöglich noch an demselben Tage an, welchem die Anzeige erfolgte und wenn die Uebersendung durch die Post erfolgen soll, Expreß an die k. k. Untersuchungsanstalt zu leiten. Wenn Gefahr des Verderbens während der Dauer des Transportes vorliegt, sind die corpora delicti überdies durch Beipacken von Eis in einer wasserdichten Umhüllung z. B. Eisbeutel vor allzu raschen Verderben zu schützen." Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Oesterreich ob der Enns, Z. 14.893/V, vom 11. Juni 1907 wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Absendung des corpus delicti durch diese Erhebung nicht verzögert werden darf. Das Ergebnis dieser Erhebungen, die stets raschestens durchzuführen sind, kann der Lebensmittel-Untersuchungsanstalt auch nachträglich mitgeteilt werden. Die Gemeinde-Vorstehungen haben von diesem Erlasse die Herren Gemeindeärzte unter Vorlage des Verständigungsnachweises in Kenntnis zu setzen. ad Z. 600/Sch. Steyr, 26. Juni 1907. An sämtliche Ortsschulräte mit Ausnahme des Ortsschulrates in Zipbachzell. Den Ortsschulräten wird mit Bezug auf die hieher vorgelegten Berichte, betreffend die an den Volksschulen des Bezirkes bestehende Mittagspause, zufolge Sitzungsbeschlusses £-T 2A Juni l. I. eröffnet, daß eine Aenderung hinsichtlich dieser Pause derzeit nicht in Aussicht genommen ist.

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