Amtsblatt 1907/26 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

122 Z. 14.254. Steyr, 21. Juni 1907. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Rommanden. Wien, 16/1, 1906. Arntliche Nachrichten der k. k. Polizei - Direktion, Wie». — Münzfalsifikate. 1000 Kronen Belohnung! Ein- und Fünfkronen-, insbesondere aber Gnldenstück- Falsifikate zirkillieren seit längerer Zeit in immer größerer Anzahl in Wien und Umgebung. Dieselben sind aus silber- hältigem Britanniamelall mittels Guß sehr gut nachgemacht, haben einen vorzüglichen Ausdruck der äußeren Form und der Randkerbung, ziemlich guten Klang und können bei flüchtiger Betrachtung leicht als echte Münzen vereinnahmt werden. Die Guldenstücke haben zumeist die Jahreszahl 1879, auch 1888, die Ein- und Fünfkroncnstücke die Jahreszahl 1900. Unterscheidungsmerkmale von echter Münze: Fettiges Anfühlen der beiden Flächen, grane Metallfarbe, minder- scharfe Konturen, geringes Gewicht und seichte, im Charakter der einzelnen Buchstaben von jener der echten Münzen abweichenden Nandschrist. Auf das Vorkommen der Falschstücke wird eindringlichst aufmerksam gemacht. — Demjenigen, dessen Angaben zur Ergreifung des Fälschers führen, fällt eine Prämie von 1000 Kronen zu. Z. 14.033. Steyr, 18. Juni 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Warenzusendnng an Privatpersonen ohne vorherige Bestellung. Wiederholt wurde darüber Klage geführt, daß seitens einzelner Unternehmungen die Vorschrift des § 59 G.-O., betreffend das Verbot des Aufsuchens von Bestellungen bei Privatpersonen ohne vorherige Aufforderung vielfach durch Zusendung nicht bestellter Waren in kleineren oder größeren Mengen unigangen und hiedurch den ortsansässigen Geschäftsleuten empfindliche Konkurrenz bereitet werde, aber auch daß das Publikum in diesem Vorgänge keinerlei Erleichterung des Warenbezuges, sondern vielmehr eine unerwünschte Behelligung erblicke. So erhält das Publikum oft ohne Bestellung Waren in einer bloße Proben übersteigenden Menge, z. B. Kaffee in Paketten zu 5 Kilogramm, Feigenkaffee u. dgl., zugesandt. Zumeist ist diesen Sendungen eine Rechnung mit dem Ersuchen beigeschlossen, die Ware in Benützung zu nehmen, um sich von ihrer Güte zu überzeugen. Sollte dies, nicht geschehen, so erkläre sich der Absender bereit, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die Ware zurückzunehmen. Wenn auch diese Art geschäftlicher Betätigung eine offensichtliche Uebertretung des § 59 G.-O. nicht zum Gegenstände hat, so ist sie doch geeignet, in vielen Fällen die Adressaten irre zu führen und zur Annahme der Ware auch dann zu veranlaffen, wenn deren Beschaffenheit den Anforderungen des Adressaten nicht entspricht oder er überhaupt keinerlei Bedarf nach solchen Waren empfindet. Die Gemeinde-Vorstehungen werden zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 24. Mai 1907, Z. 12.953/VIII, eingeladen, die Bevölkerung in geeigneter Weise dahin aufklären zu lassen, daß durch die bloße Em- psaugnahme solcher Sendungen dem Publikum nach dem Gesetze keinerlei Verpflichtung erwächst, die Ware zu bezahlen, zurückzusenden oder dem Absender über die Annahme oder Ablehnung seines Anbotes Mitteilung zu machen. Insbesondere wird auch eine solche Pflicht nicht etwa durch die Erklärung des Absenders begründet, er nehme an, daß der Adressat, wenn er innerhalb eines bestinimten Zeitraumes die Ware nicht zurücksendet, diese behalten wolle und bezahlen werde. Zur Bezahlung der Ware ist der Adressat vielmehr erst dann verpflichtet, wenn er sie in Gebrauch genommen, verbraucht, veräußert hat u. dgl. mehr. Aus Gründen der Vorsicht ist es allerdings angezeigt, wenn man die Ware nicht zu kaufen beabsichtigt, hievon den Absender in Kenntnis zu setzen und ihm sreizustellen, die Ware ab- holcn zu lassen. Allfällige öffentliche Umgehungen des 8 59 G.-O. sind anher anzuzeigen. Z. 14.218. Steyr, 21. Juni 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und Ge- nostenschaft§ - Vorstehungen der handelZ- gemerbe. Hansierhandclverbot. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 11. Juni 1907, Z. 14.913/VIII, und vom 7. Juni l. I., Z. I2.841/VIII, wurde die Ausübung des Hausierhandels im Gebiete der Gemeinden Körmend, Czelldömölk, Janosh-lza, R6metujvckr, Pinkafö und Rohoncz im Eifenburger Komitate und im Gebiete der Gemeinde Mindszent im Cson- grader Komitate unter Aufrechterhaltung im 8 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewahrten Rechte verboten. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und Ge- nossenschafts-Vorstehungen der Handelsgewerbe mit Beziehung auf 8 10 des Hausierpatentes in Kenntnis gesetzt. Z. 14.379. Steyr, 22. Juni 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Warnung vor dem Unterstühungsschwindler Johann Weichenberger aus Friedburg-Lcngau. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 12. Juni 1907, Z. 14.650/XII, treibt sich der im Jahre 1878 geborene, zur Gemeinde Friedburg - Lengau zuständige Taglöhner Johann Weichenberger beschäftigungslos herum und verursacht durch Herauslocken von Geldunterstützungen in fremden Gemeinden seiner Heimatsgemeinde Auslagen. Personsbeschreibung: Statur groß, Gesicht länglich, Haare dunkel, Mund und Nase proportioniert. Keine besonderen Kennzeichen. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, dem genannten Individuum, außer dem Fall eines unbedingt notwendigen Bedürfnisses, künftig keinerlei Unterstützungen zu gewähren, vielmehr denselben bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich

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