Amtsblatt 1907/22 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

105 Z. 11.983. Steyr, 22. Mai 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend Bezeichnung der ständige» Organe für die Evideuzhaltuug des Gruiidsteuerkatasters. Das k. k. Finanzministerium hat mit dem Erlasse vom 21. April 1907, Z. 2140, angeordnet, daß die in den einzelnen Vermessungsbezirken bestellten ständigen Organe für die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters in Hinkunft die Bezeichnung: „Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters", die zur Aufnahme von Neuvermessungen entsendeten Funktionäre die Bezeichnung: „E v i d e n z h a l t u n g des Grundsteuerkatasters (Neuvermessungs- Abteilung)" unter Beisetzung des Standortes. zu führen haben. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zur Dar- nachachtung in Kenntnis gesetzt. Z. 12.038. Steyr, 21. Mai 1907. Au alle Gemeinde-Vorstehungen-. Betreffend Revision des h. ä. Wasserbuches. Behufs Revision des h. ä. Wasserbuches bezüglich allerderzeit in Betrieb stehenden Triebwerke und Stauanlagen wird die Gemeinde beauftragt, die nötigen Erhebungen über alle Wasserwerksanlagen in ihrem Gemeindegebiete zu pflegen und die Ergebnisse derselben in eine Tabelle nach unten stehendem Muster einzutragen. Hiebei wird zur Aufklärung bemerkt, daß in die zweite Rubrik der Name des derzeitigen Besitzers einzutragen ist. In die dritte Rubrik gelangt die genaue Angabe über Ort, bezw. Haus - Nummer der Anlage; in die vierte Rubrik der Name und die ortsübliche Bezeichnung des Gewässers, an dem die Anlage errichtet, bezw. von welchem sie betrieben wird, und in die fünfte Rubrik der Zweck, dem die Anlage dient, z. B. Hausmühle, Sägewerk rc. In die Rubrik „Anmerkung" sind, soweit die bezüglichen Behelfe beschafft werden können, auf Grund der Genehmigungsdekrete, Datum und Zahl der Konzessionsurkunden anzuführen. Die Vorlage der Verzeichniffe hat binnen vier Wochen zu erfolgen. Name des Besitzers Z. 11.580. . Steyr, 25. Mai 1907. An alle Gemeinde- und GenossenschastZ- vorstehungen. Klausulierung vo» Zeugnissen für landwirtschaftliche Prodnzenten znm Zwecke der Lieferung von Heeres- verpflcgs-Artikeln. Mit dem h. ä. Erlasse vom 21. Juli 1906, Z. 15.659, wurden Weisungen, betreffend Klausulierung von Zeugnissen für landwirtschaftliche Produzenten, zum Zwecke der Lieferung von Heeres-Verpflegsartikeln hinausgegeben. Da jedoch einerseits seither mehrere neue Bezirks- genoffenschaften der Landwirte und landwirtschaftliche Bezirksvereine errichtet worden sind, hinsichtlich deren die Berechtigung zur Klausulierung der Liefertingszengnisse nicht ausgesprochen wurde, und anderseits von Seite der politischen Behörde I. Instanz in mehreren Fällen bereits bestehende landwirtschaftliche Korporationen Übergängen worden sind, findet sich die k. k. Statthalterei bestimmt, die von den politischen Behörden I. Instanz hinsichtlich der Klausulierung der Lieferungszeugnisse getroffenen Verfügungen außer Kraft zu setzen. Gleichzeitig findet die k. k. o.-ö. statthalterei zu verfügen, daß künftighin bei der Klausulierung der Lieserungs- zeugniffe nachstehender Vorgang zu beobachten sein wird. In jenen Gemeinden, für welche nur eine landwirtschaftliche Körperschaft (Bezirksgenossenschaft der Landwirte oder landwirtschaftlicher Bezirksverein) in Betracht kommt, ist die betreffende landwirtschaftliche Körperschaft ausnahmslos (also auch hinsichtlich der Nichtmitglieder) zur Klausulierung der Lieferungszeugnisse berufen. In jenen Gemeinden dagegen, in welchen zwei landwirtschaftliche Vereine (Bezirksgenossenschaft der Landwirte und landwirtschaftlicher Bezirksverein) in Betracht kommen, ist jede dieser beiden Korporationen zunächst nur zur Klausulierung der Lieferuugszeugnisse ihrer in der betreffenden Gemeinde ansässigen Mitglieder befugt. Die keiner landwirtschaftlichen Korporation angehörenden Landwirte können sich jedoch in diesem Falle die Lieferungszeugnisse nach freier Wahl von einem der beiden Vereine klausulieren lassen. Im Gebiete der Landeshauptstadt Linz (samt den Vororten) sind der o.-ö. Landeskulturrat und die k. k. o.-ö. Landwirtschaftsgesellschaft zur Klausulierung der Lieferungs- zeugnisse berechtigt, so daß es jedem Landwirte im Gebiete der Landeshauptstadt Linz freisteht, die Klausulierung der LieferungSzeugnisse von einer dieser Körperschaften vornehmen zu lassen. Hievon werden die Gemeinde- und Genossenschafts- Vorstehnnqen zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 24. April 1907, Z. 3638/1, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, von dieser Verfügung die interessierten Kreise zu verständigen sowie den Erlaß überhaupt möglichst allgemein zu verlautbaren. Z. 12.309. Steyr, 27. Mai 1907. An alle Gemeinde- und GenosjenschaftZ- Vorstehungen. Musterbetrieb für Elektro - Installateure. Der Gewerbefördernngsdienst des k. k. Handels-Mini- steriums (Wien, IX./2, Severingasse 9) hat in dem Amtsgebäude einen Musterbetrieb für Elektro-Jnstallateure eingerichtet. In diesem Musterbetriebe soll bereits erwerbstätigen Meistern und Gehilfen der elektrotechnischen und der metallverarbeitenden Gewerbe Gelegenheit gegeben werden, sich in jenen Gebieten der Elektrotechnik zn vervollkommnen, die den Handwerkern überhaupt zugänglich sind, alw namentlich in der Ausführung und Prüfung von Schwachstromeinrichtungen, von elektrischen Licht- und Kraftanlagen kleineren Umfanges und von Blitzableitern. Die während einer Betriebsperiode ausznführenden Arbeiten werden in fachlichen Besprechungen eingehend erläutert und in entsprechenden Uebungen praktisch betätigt. Die einzelnen Betriebsperioden dauern bis zu sechs Wochen und werden niebrmals im Jahre dnrchgeführt. Gearbeitet wird an Werktagen von 8 bis >2 Ubr vormittags und von 2 bis 6 Uhr nachmittags; außerdem

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