85 einzuvernehmen und ist gegen dieselben, falls sie der Vorladung n i ch t e n t s p r e ch en sollten, im Sinne der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R.-G.-Bl. Nr. 96, vorzugehen. Die mit der Leistung des Jmpfgeschäftes betrauten Herren Jmpfärzte haben alle Momente zu berücksichtigen und zu erheben, welche die Indolenz, bezw. den Jndifferen- tismus der Bevölkerung gegen die Impfung verursachen oder die offen kundgegebene Jmpfgegnerschaft begründen, und bei Vorlage der Jmpfpartikularien hierüber zu berichten. Als Jmpfärzte haben die Herren Gemeindeärzte zu fungieren. - Die Gemeinde - Vorstehungen haben sich mit den den Gemeinden zugewiesenen Jmpfärzten bezüglich des Zeitpunktes und des Jmpf-Lokales zu vereinbaren und sodann Zeit «nd Ort der Impfung sofort behufs eventueller Kontrolle des Amtsarztes bei der Impfung anher bekannt zu geben; sollte ein oder der andere als Jmpfarzt bestimmte Arzt die Vornahme der Impfung ablehnen, ist dieses ebenfalls sogleich anher anzuzeigen. Die Jmpsstationen bleiben dieselben wie im Vorjahre. Mit der Vornahme der Impfung in Unterlausa wurde der k. k. Amtsarzt betraut. Für die entsprechende Verlantbarung der Impfung ist allenthalben Sorge zu tragen, da Fälle vorgekommen sind, in welchen die geringe Beteiligung von Parteien an der Impfung lediglich durch Uuterlaffung der nötigen Kundmuchnng bedingt war. Die Jmpfstoffbestellungen für die öffentlichen Impfungen und die Schüler-Revakzinationen sind demgemäß seitens der Jnipfärzte direkt an die Jmpfanstalt zu richten, welch letztere zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 15. Jänner 1894, Z. 30.544 ex 1893, verpflichtet ist, von jeder an einen öffentlichen Jmpfarzt effektuierten Jmpf- stoffsendung unter Einem die betreffende politische Behörde mittels Korrespondenzkarte zu verständigen. Die Jmpfärzte werden angewiesen, sich sofort nach Erhalt ausschließlich der vorgeschriebeneu neuen Formu- larien bei Jmpfstoffbestellungen für die öffentlichen Impfungen und die Schüler - Nevakzinationen zu bedienen, da die k. k. Jmpfstoffgewinnungsanstalt in Wien erinächtigt ist, auf andere Weise bewirkte Bestellungen oder ungenau ausgefüllte Formulare zurückzuweisen, beziehungsweise in unabweisbaren Fällen auf Kosten des Bestellers gegen Nachnahme zu effektuieren. Jmpfstoffbestellungen für Notimpfungen sind nur im Wege der politischen Behörden zu bestellen. Bei der Impfung hat eiu Mitglied der Gemeinde- Bertrctuttg anwesend zu sein. Beim Auftreten von Infektionskrankheiten ist von der Durchführung der Impfung in den verseuchten Orten Abstand zu nehmen, bis die in denselben herrschende Epidemie als sicher erloschen zu betrachten ist; eine Ausnahme hie- von ist selbstverständlich beim Ausbruche von Blattern zu machen, in welchem Falle sofort Notimpfüngen in der Umgebung des Kranken zu machen sind. Ueber angebliche Erkrankungen von Kindern infolge der Impfung ist sofort zu berichten. Den Herren Jmpfärzten wird ein Separatabdruck über angebliche Jmpf- schäden kostenlos übermittelt. Ferner sind bei jederu Impflinge die Rubriken im Impfausweise genau auszufüllen, respektive die leer zu lasseudcn zu punktieren; desgleichen ist die auf der ersten Seite des Ausweises befindliche Uebersicht genau auszufüllen und müssen diese angesetzten Zahlen mit den Schlußzahlen des Ausweises vollzählig übereinstimmen, und werden die Herren Jmpfärzte zufolge des Erlayes des k. k. Ministeriums des Innern vom 10. April 1900 neuer- l i ch erinnert, Jmpferfolge, bei welchen Pusteln, Bläschen oder auch nur Knötchen aufgetreten find, den positiven zu- zuzählen und sohin die Rubrik „unechter" (unechter) Erfolg bei der Revakzination entfallen zu laflen und in gleicher Weise auch bezüglich der Berichterstattung über die öffentliche Kinderimpfung vorzugehen. Bei der diesjährigen Impfung sind wieder die Tegmin - Jmpfverbändchen vom Apotheker B. Nothziegel in Wien, deren Bestimmung die Verhütung einer Frühinfektion der Jmpfwunde ist, in Anwendung zu bringen. Zu diesem Behufe werden die nötigen Jmpfverbändchen in Päckchen für je 25 Impflinge zur Verteilung an die Jmpfärzte zugemittelt. Dieselben sollen seitens der Jmpfärzte tunlichst in der Hälfte der von jedem ausgeführten Impfungen in nachstehender Weise in Anwendung gebracht werden. Unmittelbar nach vollzogener Impfung wird auf den flachen Teil der Lanzettenspitze durch leichten Druck auf die geöffnete Tube ein für zirka drei Jmpsinzisionen ausreichender Tropfen Tegmin gebracht. Mit der so armierten Lanzette werden die Jmpsinzisionen nacheinander mit Tegmin überstrichen. Sodann wird mit der Lanzette, an deren Spitze noch ein Rest von Tegmin haftet, eine Lage Zellstoffscheibchen (Disei ad Tegminum) dem Karton, beziehungsweise einer Papierkapsel entnommen und durch leichtes Andrücken an die von den Impfstellen eingeschloyene Hauptpartie noch fester an die Lanzette fixiert. Hierauf werden durch rasches, leichtes Antupfen mit der freien Seite der Scheibchenlage die mit Tegmin be- strichenen Impfstellen nacheinander mit je einer Zellstofflamelle versehen. Der so geschaffene Verband trocknet sehr rasch und erfüllt den Zweck vollkommen, das Hineingelangen patho- gener Keime in die frische Jmpsverletzung hintanzuhalten und die Glycerinlymphe sicher zu fixieren. Durch letzteres tvird der Gefahr vorgebeugt, daß der Impfstoff auf von Epidermis entblößte oder ekzematöse Hautstellen übertragen werde und hiedurch Komplikationen entstehen. Die Herren Jmpfärzte werden aufgefordert, bei Legung ihrer Jmpfpartikularien sich über ihre mit diesen Jmpf- verbänden gemachten Erfahrungen zu äußern, damit auf Grund derselben seitens des Landesansschuffes, der in muni- fizenter Weise die Kosten der probeweisen Vertvenduug der Verbändchen übernommen hat, ein Beschluß über die eventuelle allgenieine Einführung derselben gefaßt werden kann. Bezüglich der Einbringung ihres Partikulares werden die Herren Jmpfärzte angewiesen, nach erfolgtet gemeiude-, beziehungsweise schulämtlicher Bestätigung längstens 14 Tage nach der Jmpfnachschan der k. l. Bezirkshauptmannschast vorznlcgen. Den Termin zur Ueberreichung der Jmpsparti- kularien anlangend wird bemerkt, daß zufolge Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz vom 11. Mai 1883, Z. 4965, jedes Partikulare, welches von einem Jmpfärzte später als 14 Tage nach vollendeter Impfung überreicht wird, ohneweiters als zur Adjustierung nicht mehr geeignet, zurückzuweise»! ist. Es wird den Herren Jmpfärzten bekannt gegeben, daß entgegen manchen früheren Anschauungen die Anbringung von nur drei Jmpsinzisionen an einem Arme als ausreichend zur Gewährleistung eines entsprechenden Impf-
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2