schulräten soll damit selbstverständlich nicht eine bindende Weisung gegeben, sondern nur der Ansicht der Bezirks- schulbehörde Ausdruck gegeben werden, daß diese Entschädigung der mit oberwähnler Arbeit verbundenen Mühe entspricht. Z. 7309. Steyr, 31. März 1907. An alle Gemeinde-vorstehungen. Pensionsversicherung der in privaten Diensten und einiger in öffentlichen Diensten Angestellten. Das am 1. Jänner 1907 herausgegebene und versendete I. Stück des Reichsgesetzblattes für die im Reichs- rate vertretenen Königreiche und Länder enthält das Gesetz vom 16. Dezember 1906, R.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1907, betreffend die Pensionsversicherung der in privaten Diensten und einiger in öffentlichen Diensten Angestellten. Dieses Gesetz hat gemäß § 94 zwei Jahre nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit zu treten. Gemäß § 1 des Gesetzes sind im Sinne desselben versicherungspflichtig und versichert vom vollendeten 18. Lebensjahre angefangen alle in privaten Diensten Angestellte, für deren Entlohnung ein Monats- oder Jahresgehalt üblich ist und deren Bezüge (8 3) bei einem und demselben Dienstgeber mindestens 6OO L jährlich erreichen; dann auch solche in öffentlichen Diensten Angestellte, sofern sie keine normalmäßigen Ansprüche auf Invaliden- und Alterspension sowie auf Pensionen zugunsten ihrer Hinterbliebenen haben, jedoch mit Ausschluß der im Hofdienste, im Dienste des Staates oder einer staatlichen Anstalt Angestellten. Als Angestellte im Sinne des vorhergehenden Absatzes gelten alle Bediensteten mit Beamtencharakter sowie überhaupt alle jene bediensteten Personen, die ausschließlich oder doch vorwiegend geistige Dienstleistungen zu verrichten haben. Als Angestellte gelten insbesondere nicht jene Bediensteten : a) welche unmittelbar bei der Warenerzeugung und sonstigen vorwiegend physischen Arbeitsverrichtungen als gewerbliche (im weiteren Sinne), bergbauliche, land- und forstwirtschaftliche Arbeiter, beziehungsweise Lehrlinge und Diener verwendet werden; b) auf welche die Gesindeordnungen Anwendung finden oder welche ausschließlich oder doch vorwiegend Gesindedienste verrichten. Im Zweifel ist der Umstand, ob jemand als Versicherungspflichtiger Angestellter zu betrachten ist, in I. Instanz von der politischen Bezirksbehörde, in deren Sprengel der Dienstort des Bediensteten gelegen ist, zu entscheiden (8 75). Die nach dem ersten Absätze dieses Paragraphen ver- sicherungspflichtigen Mitglieder der Provisionskaffe einer Bergwerksbruderlade sind nach den Bestimmungen der 88 91 und 92 zu behandeln. Der Minister des Innern ist ermächtigt, im Ein- vernehrnen mit den beteiligten Ministern einzelne Gruppen von Angestellten, welche nach dem ersten Absätze dieses Paragraphen versicherungspflichtig sind, von der Ver- sicherungspflicht zu befreien. Gemäß 8 2 des Gesetzes unterliegen der Versiche- rungspflicht nicht: >. Personen, welche erst nach Vollendung des 55. Le- beusjahrco eine die Versicherungspflicht begründende Anstellung erhalten. 2. Personen, die sich auf Grund einer früheren Dienst- | leistung bereits im Genusse einer Jnvaliditäts- oder Alters- ' rente (Pension, Provision u. dgl.) befinden, sofern diese Bezüge die in diesem Gesetze festgesetzten niedrigsten Anwartschaften auf Jnvaliditäts- und Altersrenten erreichen oder oder übersteigen. 3. Personen, die dauernd außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes beschäftigt werden (8 28). 4. Die Angestellten der Unternehmungen von Eisenbahnen, welche dem öffentlichen Verkehre dienen. Die besondere Regelung der Versorgungsansprüche dieser Angestellten und ihrer Hinterbliebenen ist vom Eisenbahnministerium im Verordnuugswege vorzusehen. 5. Personen, die bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes die im Punkt 1 festgesetzte Altersgrenze überschritten haben. Nach diesen Bestimmungen sind zur Beurteilung der Versichernngspflicht folgende Kriterien maßgebend: 1. Das Alter von mindestens 18 und höchstens 55 Jahren beim Eintritte in eine Versicherungspflichtige Anstellung; es kommen daher für die erste Konskription nur jene Personen in Betracht, die frühestens am 1. Jänner 1854 und spätestens am 1. Jänner 1891 geboren sind; 2. ein Mindestgehalt von 6OO K jährlich bei einem und demselben Dienstgeber; 3. der Umstand, daß die Bezahlung in Monats- oder Jahresgehalt üblich ist; 4. der Beamtencharakter oder 5. die Verwendung zu ausschließlich oder doch vorwiegend geistigen Dienstleistungen. Da auch im öffentlichen Dienste Angestellte, bei denen die Kriterien des 8 1 zutreffen, mit Ausschluß der im Hos- dienste, im Dienste des Staates oder einer staatlichen Anstalt und der Unternehmungen von dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnen Angestellten, der Versicherungspflicht unterliegen, werden die Gemeinde-Vorstehungen behufs Feststellung des Kreises der Versicherungspflichtigen Personen dieser Kategorie über Erlaß der k. k. o.-ö. Statlhalterei in Linz vom 15. März 1907, Z. 6334/XII, beauftragt, eine alphabetisch geordnete Liste der von ihrem speziellen Standpunkte in Betracht kommenden Angestellten der Gemeinde anzufertigen, die nach deren Ansicht beim Bestände der oben Lud 1, 2 und 3 erwähnten Kriterien trotz des Fehlens des sud 4 erwähnten Momentes aus dem Grunde ihrer Verwendung zu ausschließlich oder doch vorwiegend geistigen Dienstleistungen als versicherungspflichtig anzusehen sind, wobei die gebräuchlichen Nomenklaturen anzuwenden wären. Aus dem obigen Verzeichnisse werden in einem zweiten Verzeichniffe jene Dienstesstellen namhaft zu machen sein, für welche die Befreiung von der Versicherungspflicht nach 8 1, Schlußabsatz, des Gesetzes in Anspruch genommen wird. Der Grund dieser Inanspruchnahme ist in einer Anmerkungsrubrik schlagworttveise anzugeben. Hiebei wird jedoch zu beachten sein, daß — von besonderen Ausnahmsfällen abgesehen — als Grund für die Befreiung der Versicherungspflicht der Umstand in Betracht kommen soll, daß die die Versicherungspflicht begründende Anstellung ihrer Natur nach nur ein Uebergangsstadium zu einem selbständigen Berufe, wie z. B. bei den Advokaturs- oder Notariatskandidaten beinhaltet. Die vorerwähnten zwei Verzeichniffe sind zuverlässig bis 1. Mai 1907 anher vorzulegen.
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