Amtsblatt 1907/12 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

65 Um derartigen, schon aus allgemein öffentlichen Rücksichten, nicht minder aber speziell vom Standpunkte des Tierschutzes unbedingt zu vermeidenden Vorkommnissen entsprechend zu begegnen, haben zufolge Erlasses des k. k. Ackerbauministeriums vom 5. Februar l. I., Z. 959/120, die Gemeinde-Vorstehungen und deren Organe dahin zu wirken, daß die beklagten Uebelstände behoben und die Wegnahme von Hunden sowie anderen Kleintieren über behördliche Anordnung gleichwie der Hundefang bei den angeordneten Streifungen in tunlichst schonungsvoller Weise und womöglich unter Vermeidung der Verwendung der einfachen Drahtschlingen, nötigenfalls unter Aufsicht eines verläßlichen Organes der betreffenden Gemeinde durchgeführt werde. An Stelle der vom Standpunkte des Tierschutzes zu beanständenden einfachen Drahtschlingen wären Leder- oder Kautschukschlingen oder Fangnetze, zum mindesten aber mit Leder überzog ne Drahtschlingen zu benützen. Derartige Kautschukschlingen wären auch bei Ferdinand Grittner, Gürtler in Linz, Herrenstraße Nr. 7, um den Betrag von 7 X erhältlich. Wo immer möglich, sollen zu diesen Verrichtungen nur bewanderte Personen (Wasenmeister, Wasenmeistergehilfen) zur Verwendung kommen und ist für die entsprechende Jn- struierung dieser Personen zu sorgen. Der Transport der den Parteien abgenoiümenen oder der eingefangenen Hunde und anderer Kleintiere darf nur in hiezu geeigneten Fuhrwerken erfolgen und ist tunlichst daraus Bedacht zu nehmen, daß bei diesen Transportmitteln entsprechend große Abteilungen in hinreichender Zahl zur Unterbringung der einzelnen Tiere eingerichtet werden. Gänzlich unzulässig ist es, lebende Tiere verschiedener Gattungen oder lebende Tiere mit Tierkadavern zusammen in einer Abteilung zu transportieren. Die Tötung der zur Vertilgung bestimmten Tiere hat gleichfalls tunlichst unter Aufsicht eines verläßlichen Organes der zuständigen Gemeinde oder bei jeder gebotenen Möglichkeit noch besser unter Aufsicht eines Tierarztes in einem geschlossenen, für Unberufene nicht zugänglichen, geeigneten Raume in rascher und möglichst schmerzloser Weise, unbedingt aber immer unter Vermeidung jedweder tierquälerischer Manipulation zu erfolgen. Vorgebrachtö Wünsche der Tierbesitzer über die Tötungsart ihrer Tiere (Vergiftung, Erschießen u. dgl.) sind, insoweit sie erfüllbar erachtet werden, zu berücksichtigen. Etwaige dortamts zur Kenntnis gelangende tierquä- lerische Vorkommnisse in obiger Beziehung sind mit aller Energie abzustellen. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 9. März 1907, Z. 4802/X, mit dem Austrage in die Kenntnis, darüber zu wachen, daß diese Anordnungen bei der Wegnahme von Hunden oder anderen Kleintieren, sowie bei Hundestreisung genauestens befolgt werden. Demnach haben auch jene Gemeinde - Vorstehungen, in deren Gebieten Wasenmeister ansässig sind, die Abdecker von dem Inhalte dieses Erlasses durch Beteilung mit einer Abschrift in die Kenntnis zu setzen und ihnen die Einhaltung dieser Anordnungen strengstens zur Pflicht zu machen. Z. 6775. Steyr, 17. März 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und 8. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden. Infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 9. März 1907, Z. 5960 X, werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 25 enthaltene Kundmachung des k. k. Ackerbauministeriums vom 7. März 1907, Z. 8122/1115, enthaltend eine veterinär- polizeiliche Verfügung in betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn in die diesseitige Reichshälfte zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Z. 6776. Steyr, 18. März 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden. Tierseuchonstand im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom '3. bis 10. März 1907 nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 11. März 1907, Nr. 6019/X. Es bestehen: Schweinepest. 1. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Thanstetten, Ortschaft Schiedlberg. 2. BezirkWels: Gemeinde Waizenkirchen, Ortschaft Weikartsberg. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortsteile Kepplerstraße, Waldegg. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden in die Kenntnis. Der k. k. Bezirkshauplmann: Walderdorfs. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirlshauptmannschaft Sieyr. — Haassche Bucddruclerei in Steyr.

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