64 Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 13. März 1907, Z. 6194/1, in die Kenntnis gesetzt. Z 6858. Steyr, 15. März 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen rc. Hausicrhandelvcrbot. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 24. Februar 1907, Z. 4391 /VIII, wurde die Ausübung des Hausierhandels in der Stadt Gyöngyös im Heveser Komitate und in der Gemeinde Marczali im Somogyer Komitate unter Aufrechterhaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen rc. mit Beziehung auf § 10 des Hausierpatentes in Kenntnis gesetzt. ZZ. 6931, 6929, 6930 und 6694. Steyr, 16. März 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen Md k. 8. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ausforschung von Stelluugspflichtigeu. Auszuforschen sind, und zwar: Franz Muöka, geb. am 20. September 1885 in Wien, Ottakriug, zust. nach Groß-Pohlom, Eltern: Anton, Marie, geb. Winkler; Franz Josef Wladar, geb. am 14. Dezember 1885 in Wien, Pfarre St. Leopold, zust. nach Luck, Eltern: Mathilde Vladar; Josef Svaöiua, geb. am 18. Mai 1884 in Mähr.- Ostrau, zust. nach Pleßna, Eltern: Anton, Genoveva, geborene Bajgan; Rudolf Kunz, geb. am 24. September 1883 in Altstadt, Bezirk Wagstadt, zust. daselbst, Eltern: Josef, Fran- ziska, geb. Hons; Heinrich Groffmann, geb. am 10. August 1884 in Wien, Gebärhaus, zust. nach Wüst-Pohlom, Eltern: Anna Großmann; Josef Leopold Vladar, geb. am 13. November 1884 in Wien, Pfarre St. Leopold, zust. nach Luck, Eltern: Mathilde Vladar; Johann Bcukovsk), geb. am 9. November 1884 in Wien, Pfarre St. Stephan, zust. nach Wüst-Pohlom, Eltern: Anna Benkovsk/; Franz Hermann, geb. am 1. April 1884 in Altstadt, Bezirk Wagstadt, zust. nach Laubias, Eltern: Adolf, Wilhelmine, geb. Sattck; Vinzenz Langer, geb. am 9. Oktober 1884 in Wien, zust. nach Polanka, Eltern: Anton, Johanna, geb. Kacell; Alois Wilhelm Riedcl, geb. am 20. Mai 1884 in Oderfurt, Bez. Mähr.-Ostrau, zust. nach Polanka, Eltern: Franz, Marie, geb. Hranicky; Adolf Winkler, geb. am 4. März 1883 in Radnitz, Bez. Wagstadt, zust. daselbst, Eltern: Marianne, verwitwete Tegel; Alois Blaschtik, geb. am 25. Februar 1883 in Wien, Pfarre Alservorstadt, zust. nach Schlatten, Eltern: Anna Blaschtik; Johann Horak, geb. am 25. Mai 1885 in Wien, zust. nach Dürnholz, Eltern: Johann, Anna, geb. Ofner; Franz Srva, geb. am 13. Juli 1885 in Brünn, zust. nach Lissitz, Eltern: Maria Srva; Heinrich Wessely, geb. am 22. Mai 1885 in Wien, zust. nach Sternberg, Eltern: Friedrich, Franziska, geborene Schillinger. Im Falle eines positiven Ergebnisses ist bis 1. Mai l. I. anher zu berichten. Z. 6624 Steyr, 14. März 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Z. 4708/x. Wer Ordnung der k. k. Statthalterei im Erzherzogtum Oesterreich ob der Enns vom 5. März 1907, betreffend die Vermehrung der Viehkontrolltermine am k. k. Nebenzollamte in Haibach. Die mit der Verordnung der Statthalterei vom 28. Februar 1906, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 8, sür das k. k. Neben- zollamt in Haibach, politischer Bezirk Schärding, mit jedem 1., 2., 3. und 4. Dienstage im Monate festgesetzten offiziellen Kontrolltermine für den Verkehr mit Tieren (Pferden, Maultieren, Eseln, Wiederkäuern, Schweinen und Geflügel) aus dem Deutschen Reiche nach und durch Oesterreich, werden dahin abgeändert, daß jeder Dienstag im Sommer und Winter als offizieller Kontrolltermin bestimmt wird. Diese Verfügung tritt mit 1. April l. I. in Wirksamkeit. Linz, den 5. März 1907. Der k. k. Statthalter: Handel m; p. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 5. März 1907, Z. 4708'X, zur Verständigung interessierter Kreise in die Kenntnis. Z. 7031. - Steyr, 18. März 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und 8. L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Betreffend die Abstellung von Tierquälerei bei der Wegnahme von Hunden oder anderen Kleintieren, sowie bei Hundestreifungen. Es werden nicht selten Klagen aus den Kreisen der Bevölkerung laut, welche Klagen auch von Tierschutzvereinen erhoben werden, daß bei der Wegnahme von Hunden oder anderen Kleintieren über behördliche Anordnungen in Kontumazfällen sowie bei den Hundestreifungen — insbesondere in den Landbezirken — mitunter in tierquälerischer, ärgerms- erregender Weise vorgegangen wird. . . Die Fangvorrichtungen (Schlingen rc.) und Wafen- meisterfuhrwerke, welche zum Hunde-, bezw. Kleinviehtrans- porte benützt werden, sollen ost in keiner Weise den Amor- derungen entsprechen , . Auch bei der Tötung von zur Vertilgung bestimmten Hunden oder anderen Kleintieren soll nicht mit der mwe dingt erforderlichen Geschicklichkeit und Raschhelt vorgegange werden.
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