63 Natur zugekommen sind, von denen manche vom November und Dezember 1906 datiert sind, werden die Gemeinde- Vorstehungen über Statthalterei-Erlaß vom 25. Februar 1907, Z. 4508/HI, aufgefordert, die Bestimmungen des in diesem Gegenstände im Amtsblatts Nr. 28 ex 1906 enthaltenen h. ä. Erlasses vom 11. Juli 1906, Z. 14.916, genauestens zu beobachten. Z. 6136. Steyr, 14. März 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen, k. k. Gendarmerie -Posten-Uommanden und an die Vorstehungen der einschlägigen Genossenschaften. Betreffend die Ministerial-Verordnung vom 7. Februar 1907 (N.-G.-Bl. Nr. 24), mit welcher Vorschriften zur Verhütung von Unfällen und zum Schutze der Gesundheit der Arbeiter bei der gewerblichen Ausführung von Hochbauten erlassen wurden. Die Gemeinde-Vorstehungen werden auf diese mit 1. März 1907 in Wirksamkeit getretene Verordnung mit folgenden Ausführungen aufmerksam gemacht: Der Umfang des fachlichen Geltungsbereiches der Schutzvorschriften ist durch die Ueberschrift der Verordnung und durch die Einleitungsbestimmung gekennzeichnet. Hiernach bildet zunächst ein entscheidendes Kriterium für deren Anwendbarkeir die gewerbsmäßige Ausführung der in Betracht kommenden Arbeiten. Die Verordnung wird daher auf solche Arbeiten keine Anwendung zu finden haben, die von der Landbevölkerung als Nebenbeschäftigung und ohne Hilfspersonal bei ortsüblichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden ausgeführt werden (8 23 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, R.-G.-BI. Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe, 8 1, Alinea 2, Schlußsatz des Arbeiter-Unfallversicherungsgesetzes vom 28. Dezember 1887, R.--G.-Bl. Nr. 1 ox 1888). Eine weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verordnung ist der Zusammenhang der betreffenden Arbeiten mit der Ausführung von Hochbauten. Für diese Einschränkung war der Umstand bestimmend, daß andere Bauarbeiten, wie z. B. Straßen-, Wasserbauten, größere Kanälisierungen u. dgl., derart vielgestaltige, von jenen bei Hochbauten abweichende Verhältnisse aufweisen, daß diesbezüglich eine besondere Regelung in Erwägung gezogen werden muß. Demgemäß hat auch der Punkt 2 des ersten Abschnittes nur jene einfacheren Herstellungen von Hausbrunnen, Kanälen und Senkgruben im Auge, die im Zusammenhänge mit Hochbauten zur Ausführung gelangen. Unter der eben besprochenen Voraussetzung werden hinwieder die Bestimmungen der Verordnung auch bei der Ausführung von Arbeiten der sogenannten baulichen Neben- gewerbe Bauschlosser, Bauspengler, Bantischler, Glaser, Anstreicher usw. zu beobachten sein. Die obwaltenden einschlägigen Verhältnisse bringen es notwendig mit sich, daß die Bestimmungen dieser Verordnung mit der der Regelung dllrch die Landesgesetzgebung vorbehaltenen Baupolizei iu mehrfacher Beziehung Berührungspunkte aufweisen. Mit Rücksicht hierauf wird über Auftrag des k. k. Handelsmiuisteriums vom 7. Februar 1907, Z. 3179, die Aufmerksamkeit der Bezirksbehördeu noch besonders auf die Bestimmungen der Einleitung und des 8 48 gelenkt, denen zufolge diese Verordnung nur dann und insoweit zur Anwendung gelangen kann, als die geltenden Bauordnungen nicht schon diesbezügliche Vorschriften enthalten. Ist letzteres der Fall, so tritt für die Durchführung dieser Vorschriften sowie für die Ahndung allfälliger Ueber- tretungen die Kompetenz der autonomen Baubehörden ein. Die Verordnung gliedert sich in drei Abteilungen, von denen die erste Vorschriften zur Verhütung von Unfällen, die zweite solche zum Schutze der Gesundheit der Hilfsarbeiter und die dritte „Schlußvorschriften" enthält. Während die in den erstgenannten zwei Abschnitten enthaltenen Normen die Betriebssührung durch den Unternehmer oder durch die von ihm mit der Aufsicht betrauten Organe regeln, enthalten die Schlußvorschriften des dritten Abschnittes sud Punkt 1—22 des § 47 eine Reihe von Verwaltungsmaßregeln für die auf den Bauplätzen beschäftigten Arbeitspersonen selbst. Da nämlich die für den Unternehmer verbindlichen Vorschriften der ersten zwei Abschnitte ihrem Zwecke nur dann voll gerecht werden können, wenn auch seitens der Arbeiter bei ihren Verrichtungen die nötige Umsicht betätigt wird, wurden die wichtigsten Regeln für das Verhalten der Arbeiter in der Form in die Verordnung ausgenommen, daß die GewerbsinHaber in 8 47 verpflichtet wurden, diese Verhaltungsvorschriften den Beschäftigten vollinhaltlich zur Kenntnis zu bringen und zu diesem Behufe auf jedem Bauplatze bleibend und deutlich leserlich ersichtlich zu machen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung seitens der Gewerbeinhaber ist unter die Strafsanktion des 8 48 gestellt. Von dieser Verordnung und den vorstehenden Ausführungen sind die in Betracht kommenden Gewerbsinhaber mit Rücksicht auf das Herannahen der Bausaison unverzüglich durch die Gemeinde- und einschlägigen Genossenschasts- Vorstehungen mit dem Beifügen in Kenntnis zu setzen, daß es in ihrem eingenen Interesse gelegen ist, ihrerseits für die Beobachtung der erwähnten Verhaltungsmaßregeln durch entsprechende Jnstruierung der Aufsichtsorgane, eventuell durch Ausnahme der Verhaltungsvorschriften in die etwa bestehende Arbeits- oder Betriebsordnung, in diesem Falle allenfalls unter Androhung einer Konventionalstrafe für den Fall des Zuwiderhandelns Sorge zu tragen. Die k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden werden beauftragt, die genaue Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und Dawiderhandelnde hierher zur Anzeige zu bringen. Z. 7033. Steyr, 18. März 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betrauung deS Johann Palfinger mit der Fischwässer- Jnspizierung. Herr Johann Palfinger, Handelsagent und gerichtlich beeideter Sachverständiger in Fischerei-Angelegenheiten, wohnhaft in Linz, Elisabethstraße Nr. 12, ist mit der Vornahme der dem o.-ö. Landessischereivereine vom k. k. Ackerbauministerium übertragenen Inspizierung der Fischwässer während der diesjährigen Huchenlaichzeit betraut. Jene Fischer, welche zum Zwecke künstlicher Fischzucht um die Erlaubnis zum Huchenfang während der Schonzeit dieser Fischgattung angesucht haben, sind dem o.-ö. Landes- ! fischereiverein sofort bekannt zu geben.
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