6’2 J„ das Verzeichnis 0 sind alle jene Kinder aufzu- nehinen, die mit Erlaubnis des Ortsschulrates, welche auf einem Sitzungsbeschlusse beruhen muß, vor vollendetem 6. Lebensjahre zum Schulbesuche zugelassen wurden. Schließlich wird noch beigefügt, daß hinsichtlich aller jener schulpflichtigen Kinder, die wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens die Schule nicht besuchen können, dieser Umstand durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist. Z. 6615. Steyr, 12. März 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen, L k. Gen- darmerie-posten-Uommanden und Genossen- schafts-Vorstehungen. Betreffend Kronenwährung. Es wurde wiederholt auch im unterstehenden Bezirke die Warnehmung gemacht, daß die bereits mit der kaiserlichen Verordnung vom 21. September 1899, N.-G.-Bl. Nr. 176, eingeführte obligatorische Rechnung in der Kronenwährung insbesondere im gewerblichen Verkehre noch vielfach nicht ausschließliche Anwendung findet, daß speziell seitens einzelner Handels- und Gewerbetreibender das Anschreiben von Waren in Auslagen (Schaufenstern) noch in Guldenwährung geschieht und hiedurch oft eine Täuschung des Publikums herbeigeführt wird. Da es im allgemeinen Interesse dringend geboten ist, daß diesen Uebelständen mit möglichstem Nachdrucke gesteuert werde, ruse ich den Gemeinde- und Genostenschafts - Vorstehungen den diesbezüglichen h. ä. Erlaß vom 13. Mai 1905, Z. 8785, Amtsblatt Nr. 20, znr genauesten Darnach- achtung und erneuerten Warnung der Gewerbetreibenden in Erinnerung und weife die k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden an, mir jede diesbezügliche Uebertretung seitens der Gewerbetreibenden behufs Bestrafung zur Anzeige zu bringen. Z. 6307. Steyr, 12. März 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Die k. k. Statthalterei in Linz hat mit dem Erlaste vom 5. März l. I., Z. 5400/IV, die mit der Note des k. u. k. 14. Korpskommandos in Innsbruck vom 28. Februar l. I., M.-A.-Nr. 1004/1, herausgegebenen Uebersicht der Frühjahrswaffenübungen bei den Truppen des k. u. k. Heeres im Bereiche des 14. Korps pro 1907 zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung anher übermittelt, was wie folgt verlautbart wird: Infanterie. Für Reservemänner vom 22. April bis 4. Mai, für Ersatzreservisten vom 6. Mai bis 18. Mai. Jägertruppe. Für Reservemänner vom 11. bis 23. März und vom 8. bis 20. April, für Ersatzreservisten vom 11. bis 23. März und vom 8. bis 20. April. Feldartillerie. Für Reservemänner vom 22. April bis 4. Mai, 6. bis 18. Mai, 3. bis 15. Juni. Gebirgsbatterie-Division. FürReservemänner und Ersatzreservisten vom 15. bis 27. April. Festungsartillerie. Für Reservemänner Ballonübungen nach späteren Weisungen, für Ersatzreservisten des eigenen Standes vom 5. April bis 2. Mai, 18. bis 30. April, für Ersatzreservisten der im Artilleriedienst ausgebildeten Kaiserjäger vom 1. bis 28. Mai, 5. Mai bis 1. Juni, 17. Juni bis 14. Juli. 1. Bataillon des Festungsartillerie-Regi- mentes Nr. 1. Für Reservemänner vom 26. Mai bis 7. Juni, 10. bis 22. Juni, 1. bis 13. Juli, .16. bis 28. Juli, für Ersatzreservisten vom 26. Mai bis 22. Juni, 1. bis 28. Juli. 2. Pionier-Bataillon. Für Ersatzreservisten vom 1. bis 13. Mai. Sanitätsabteilung Nr. 4 und 10. Für Reserve- männer nur zu größeren Uebungen, für Ersatzreservisten vom 6. bis 18. Mai, 27. Mai bis 8. Juni, für die aus der Infanterie stammenden Ersatzreservisten vom 24. April bis 6. Mai. 14. Train-Division. Reservemänner vom 4. bis 16. April, 18. bis 30. April. Z. 7113. Steyr, 17. März 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Militärtaxbemeffung pro 1906. Auf Grund des Gesetzes vom 13.-Juni 1880, N.-G.-Bl. Nr. 70, findet die Bemessung der Militärtaxe für das Jahr 1906 für die in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes: a) Steyr-Umgebung: am Freitag den 29. März d. I. um 9% Uhr vormittags im Sitzungssaals der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr; d) Weyer: am Freitag den 12. April d. I. um 9V2 Uhr vormittags in der Marktgemeinde-Kanzlei zu Weyer; «) Kremsmünster zuständigen Personen: am Montag den 15. April d. I. um 9 Uhr vormittags in der Marktgemeinde-Kanzlei in Kremsmünster statt. Die Herren Gemeinde-Vorsteher werden eingeladen, an den genannten Tagen der Amtshandlung der Militärtax- Bemessungs - Kommission zuverläßlich beizuwohnen, um Aufschlüsse über nicht erschöpfend angegebene Einkommens- verhältnisse von Militärtaxpflichtigen geben zu können. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 24. Februar 1903, Z. 3040, Amtsblatt Nr. 9 ex 1903, vorgeschriebenen For- mularien „Summar- und Kommissionsbeschluß" sind von jeder Gemeinde entsprechend vorbereitet zur ' Militärtax- Bemessung mitzubringen. Schließlich wird es den Herren Gemeinde-Vorstehern zur besonderen Pflicht gemacht, die Erhebungen über die Einkommens- und Erwerbsverhältnisse rc der Militärtaxpflichtigen bis zur Tagung der Militärtax - BemessungsKommissionen so vollständig zu pflegen, bezw. abzuschließen, daß auch alle verzeichneten Militärtaxpflichtigen der Bemessung unterzogen werden können. Selbstverständlich sind die Militär- taxoperate samt allen Erhebungsakten mitzubringen. Z. 6692. Steyr, 14. März 1907. An alle Gemeinde-vorstehungen. Betreffend Zustellungen militäradministrativer Natur nach Deutschland. Da dem k. k. Ministerium für Landesverteidigung durch das k. k. Ministerium des Aeußern noch in letzter Zeit wiederholt zahlreiche an die Lokalbehörden des Deutschen Reiches unmittelbar von inländischen Behörden gerichtete Requisitionen in Angelegenheiten militäradministratwer
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2