Amtsblatt 1907/12 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der ä. ß. bezirkshauplmannschaff Steqr für den gleichnamigen politischen unö Schulbezivk. Ar. 12. Steyr^ am 21. März. 1907. Das Amtsblatt erscheint jeden DonnerStag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschast Steyr bezogen werden, wo «w aeeianete Inserate anaenommen werden. — PrännmerationsPreiS jährlich 5 L, halbjährig 2 Iv SO b, sur portopmchtig! Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 b. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 20. März 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Hinausgabe der Neichsgesetz- Blätter. Unter Einem gelangen die Neichsgesetz-Blätter Stärk XXXII, XXXIII und XXXIV an die Gemeinde-Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. ad Z. 6400. Steyr, 18. März 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Neichsratswahl - Legitimationskarten. Die Gemeinde-Vorstehungen werden in teilweiser Abänderung des h. ä. Erlasses vom 12. März 1907, Z. 6400, eingeladen, mit der Anhersendung der ausgefertigten Legitimationskarten nicht unter allen Umständen bis 30. März 1907- zu warten, sondern dieselben, sobald sie ausgesüllt sind, hieher vorzulegen, damit für die Kollationierung, Ab- stempelung und Unterfertigung derselben h. a. ein längerer Zeitraum zur Verfügung steht. Z. 672/B.-Sch.-N. Steyr, 17. März 1907. Konkurs - Ausschreibung. All der vierklassigen Volksschule in Kremsmünster kommt die Lehrerstelle I. Klasse zur endgültigen Besetzung. Mit dieser Stelle sind verbunden: ein Jahresgehalt von 1400 L, die Dienstalterszulagen per 200 K und ein Naturalquartier. .. . , , Bewerber und Bewerberinnen um diese Stelle haben ihre mit dem Reife- und Lehrbefähigungszeugnisse und einer Dienstestabelle belegten Gesuche im vorschriftsmäßigen Dienstwege binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Konkurs-Ausschreibung im Amtsblatts der „Linzer Zeitung" hieramts einzubrlngen. Z. 670/B.-Sch.-R. Steyr, 17. März 1907. An alle GrLsschulräte und Tchulleitungen. Schnlbcschreibnng Pro 1907 08. Die Ortsschulräte und Schulleitungen jener Schulorte, ; in denen das Schuljahr 1907/08 mit 1. Mai beginnt, . werden hiemit angewiesen, unter genauer Beachtung des landesschulrätlichen Erlasses vom 7. März 1877, Z. 779, die Schulbeschreibung von Haus zu Haus vorzunehmen und die Schulbeschreibungsakten bis 15. Mai 1907 hieher vorzulegen. Diese Akten haben zu enthalten: 1. Die Verzeichnisse A, B und C (Verordnungsblatt des k. k. Landesschulrates Stück VII, Nr. 7, vom 15. Juni 1906); i 2. ein Verzeichnis derjenigen Kinder, die mit Erlaubnis ! des Ortsschulrates aus fremden Schulsprengeln die Schule besuchen; 3. die Mitteilung der Schulleitung an den Ortsschulrat, ob alle zum Schulbesuche verpflichteten Kinder an dem Unterrichte teilnehmen; 4. den summarischen Ausweis. Hiezu wird bemerkt, daß in das Verzeichnis A sämt- liche Kinder des SchulsprengelS ohne Unterschied des Religionsbekenntnisses und der Heimatsberechtiguug aufzu- nehmen sind, die zu Beginn des Schuljahres 1907/08 im schulpflichtigen Alter stehen, also auch jene schulpflichtigen Kinder, welche wegen eines geistigen oder körperlichen Gebrechens oder wegen des Besuches einer Nachbarschule oder einer höheren Lehranstalt oder endlich wegen des häuslichen Unterrichtes vom Besuche der eigenen Volksschule des Schul- sprengels gesetzlich befreit sind. In das Verzeichnis 8 dagegen sind nur jene schulpflichtigen Kinder einzutragen, die aus irgend einem gesetzlichen Grunde vom Besuche der eigenen öffentlichen Schule befreit sind. Die in das Verzeichnis B aufzunehmenden Kinder haben somit auch im Verzeichnisse A aufzuscheinen und ist in der Rubrik „Anmerkung" dieses letzteren Verzeichnisses der Grund, aus welchem sie vom Besuche der eigenen öffentlichen Schule befreit sind, anzugeben.

6’2 J„ das Verzeichnis 0 sind alle jene Kinder aufzu- nehinen, die mit Erlaubnis des Ortsschulrates, welche auf einem Sitzungsbeschlusse beruhen muß, vor vollendetem 6. Lebensjahre zum Schulbesuche zugelassen wurden. Schließlich wird noch beigefügt, daß hinsichtlich aller jener schulpflichtigen Kinder, die wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens die Schule nicht besuchen können, dieser Umstand durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist. Z. 6615. Steyr, 12. März 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen, L k. Gen- darmerie-posten-Uommanden und Genossen- schafts-Vorstehungen. Betreffend Kronenwährung. Es wurde wiederholt auch im unterstehenden Bezirke die Warnehmung gemacht, daß die bereits mit der kaiserlichen Verordnung vom 21. September 1899, N.-G.-Bl. Nr. 176, eingeführte obligatorische Rechnung in der Kronenwährung insbesondere im gewerblichen Verkehre noch vielfach nicht ausschließliche Anwendung findet, daß speziell seitens einzelner Handels- und Gewerbetreibender das Anschreiben von Waren in Auslagen (Schaufenstern) noch in Guldenwährung geschieht und hiedurch oft eine Täuschung des Publikums herbeigeführt wird. Da es im allgemeinen Interesse dringend geboten ist, daß diesen Uebelständen mit möglichstem Nachdrucke gesteuert werde, ruse ich den Gemeinde- und Genostenschafts - Vorstehungen den diesbezüglichen h. ä. Erlaß vom 13. Mai 1905, Z. 8785, Amtsblatt Nr. 20, znr genauesten Darnach- achtung und erneuerten Warnung der Gewerbetreibenden in Erinnerung und weife die k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden an, mir jede diesbezügliche Uebertretung seitens der Gewerbetreibenden behufs Bestrafung zur Anzeige zu bringen. Z. 6307. Steyr, 12. März 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Die k. k. Statthalterei in Linz hat mit dem Erlaste vom 5. März l. I., Z. 5400/IV, die mit der Note des k. u. k. 14. Korpskommandos in Innsbruck vom 28. Februar l. I., M.-A.-Nr. 1004/1, herausgegebenen Uebersicht der Frühjahrswaffenübungen bei den Truppen des k. u. k. Heeres im Bereiche des 14. Korps pro 1907 zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung anher übermittelt, was wie folgt verlautbart wird: Infanterie. Für Reservemänner vom 22. April bis 4. Mai, für Ersatzreservisten vom 6. Mai bis 18. Mai. Jägertruppe. Für Reservemänner vom 11. bis 23. März und vom 8. bis 20. April, für Ersatzreservisten vom 11. bis 23. März und vom 8. bis 20. April. Feldartillerie. Für Reservemänner vom 22. April bis 4. Mai, 6. bis 18. Mai, 3. bis 15. Juni. Gebirgsbatterie-Division. FürReservemänner und Ersatzreservisten vom 15. bis 27. April. Festungsartillerie. Für Reservemänner Ballonübungen nach späteren Weisungen, für Ersatzreservisten des eigenen Standes vom 5. April bis 2. Mai, 18. bis 30. April, für Ersatzreservisten der im Artilleriedienst ausgebildeten Kaiserjäger vom 1. bis 28. Mai, 5. Mai bis 1. Juni, 17. Juni bis 14. Juli. 1. Bataillon des Festungsartillerie-Regi- mentes Nr. 1. Für Reservemänner vom 26. Mai bis 7. Juni, 10. bis 22. Juni, 1. bis 13. Juli, .16. bis 28. Juli, für Ersatzreservisten vom 26. Mai bis 22. Juni, 1. bis 28. Juli. 2. Pionier-Bataillon. Für Ersatzreservisten vom 1. bis 13. Mai. Sanitätsabteilung Nr. 4 und 10. Für Reserve- männer nur zu größeren Uebungen, für Ersatzreservisten vom 6. bis 18. Mai, 27. Mai bis 8. Juni, für die aus der Infanterie stammenden Ersatzreservisten vom 24. April bis 6. Mai. 14. Train-Division. Reservemänner vom 4. bis 16. April, 18. bis 30. April. Z. 7113. Steyr, 17. März 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Militärtaxbemeffung pro 1906. Auf Grund des Gesetzes vom 13.-Juni 1880, N.-G.-Bl. Nr. 70, findet die Bemessung der Militärtaxe für das Jahr 1906 für die in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes: a) Steyr-Umgebung: am Freitag den 29. März d. I. um 9% Uhr vormittags im Sitzungssaals der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr; d) Weyer: am Freitag den 12. April d. I. um 9V2 Uhr vormittags in der Marktgemeinde-Kanzlei zu Weyer; «) Kremsmünster zuständigen Personen: am Montag den 15. April d. I. um 9 Uhr vormittags in der Marktgemeinde-Kanzlei in Kremsmünster statt. Die Herren Gemeinde-Vorsteher werden eingeladen, an den genannten Tagen der Amtshandlung der Militärtax- Bemessungs - Kommission zuverläßlich beizuwohnen, um Aufschlüsse über nicht erschöpfend angegebene Einkommens- verhältnisse von Militärtaxpflichtigen geben zu können. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 24. Februar 1903, Z. 3040, Amtsblatt Nr. 9 ex 1903, vorgeschriebenen For- mularien „Summar- und Kommissionsbeschluß" sind von jeder Gemeinde entsprechend vorbereitet zur ' Militärtax- Bemessung mitzubringen. Schließlich wird es den Herren Gemeinde-Vorstehern zur besonderen Pflicht gemacht, die Erhebungen über die Einkommens- und Erwerbsverhältnisse rc der Militärtaxpflichtigen bis zur Tagung der Militärtax - BemessungsKommissionen so vollständig zu pflegen, bezw. abzuschließen, daß auch alle verzeichneten Militärtaxpflichtigen der Bemessung unterzogen werden können. Selbstverständlich sind die Militär- taxoperate samt allen Erhebungsakten mitzubringen. Z. 6692. Steyr, 14. März 1907. An alle Gemeinde-vorstehungen. Betreffend Zustellungen militäradministrativer Natur nach Deutschland. Da dem k. k. Ministerium für Landesverteidigung durch das k. k. Ministerium des Aeußern noch in letzter Zeit wiederholt zahlreiche an die Lokalbehörden des Deutschen Reiches unmittelbar von inländischen Behörden gerichtete Requisitionen in Angelegenheiten militäradministratwer

63 Natur zugekommen sind, von denen manche vom November und Dezember 1906 datiert sind, werden die Gemeinde- Vorstehungen über Statthalterei-Erlaß vom 25. Februar 1907, Z. 4508/HI, aufgefordert, die Bestimmungen des in diesem Gegenstände im Amtsblatts Nr. 28 ex 1906 enthaltenen h. ä. Erlasses vom 11. Juli 1906, Z. 14.916, genauestens zu beobachten. Z. 6136. Steyr, 14. März 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen, k. k. Gendarmerie -Posten-Uommanden und an die Vorstehungen der einschlägigen Genossenschaften. Betreffend die Ministerial-Verordnung vom 7. Februar 1907 (N.-G.-Bl. Nr. 24), mit welcher Vorschriften zur Verhütung von Unfällen und zum Schutze der Gesundheit der Arbeiter bei der gewerblichen Ausführung von Hochbauten erlassen wurden. Die Gemeinde-Vorstehungen werden auf diese mit 1. März 1907 in Wirksamkeit getretene Verordnung mit folgenden Ausführungen aufmerksam gemacht: Der Umfang des fachlichen Geltungsbereiches der Schutzvorschriften ist durch die Ueberschrift der Verordnung und durch die Einleitungsbestimmung gekennzeichnet. Hiernach bildet zunächst ein entscheidendes Kriterium für deren Anwendbarkeir die gewerbsmäßige Ausführung der in Betracht kommenden Arbeiten. Die Verordnung wird daher auf solche Arbeiten keine Anwendung zu finden haben, die von der Landbevölkerung als Nebenbeschäftigung und ohne Hilfspersonal bei ortsüblichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden ausgeführt werden (8 23 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, R.-G.-BI. Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe, 8 1, Alinea 2, Schlußsatz des Arbeiter-Unfallversicherungsgesetzes vom 28. Dezember 1887, R.--G.-Bl. Nr. 1 ox 1888). Eine weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verordnung ist der Zusammenhang der betreffenden Arbeiten mit der Ausführung von Hochbauten. Für diese Einschränkung war der Umstand bestimmend, daß andere Bauarbeiten, wie z. B. Straßen-, Wasserbauten, größere Kanälisierungen u. dgl., derart vielgestaltige, von jenen bei Hochbauten abweichende Verhältnisse aufweisen, daß diesbezüglich eine besondere Regelung in Erwägung gezogen werden muß. Demgemäß hat auch der Punkt 2 des ersten Abschnittes nur jene einfacheren Herstellungen von Hausbrunnen, Kanälen und Senkgruben im Auge, die im Zusammenhänge mit Hochbauten zur Ausführung gelangen. Unter der eben besprochenen Voraussetzung werden hinwieder die Bestimmungen der Verordnung auch bei der Ausführung von Arbeiten der sogenannten baulichen Neben- gewerbe Bauschlosser, Bauspengler, Bantischler, Glaser, Anstreicher usw. zu beobachten sein. Die obwaltenden einschlägigen Verhältnisse bringen es notwendig mit sich, daß die Bestimmungen dieser Verordnung mit der der Regelung dllrch die Landesgesetzgebung vorbehaltenen Baupolizei iu mehrfacher Beziehung Berührungspunkte aufweisen. Mit Rücksicht hierauf wird über Auftrag des k. k. Handelsmiuisteriums vom 7. Februar 1907, Z. 3179, die Aufmerksamkeit der Bezirksbehördeu noch besonders auf die Bestimmungen der Einleitung und des 8 48 gelenkt, denen zufolge diese Verordnung nur dann und insoweit zur Anwendung gelangen kann, als die geltenden Bauordnungen nicht schon diesbezügliche Vorschriften enthalten. Ist letzteres der Fall, so tritt für die Durchführung dieser Vorschriften sowie für die Ahndung allfälliger Ueber- tretungen die Kompetenz der autonomen Baubehörden ein. Die Verordnung gliedert sich in drei Abteilungen, von denen die erste Vorschriften zur Verhütung von Unfällen, die zweite solche zum Schutze der Gesundheit der Hilfsarbeiter und die dritte „Schlußvorschriften" enthält. Während die in den erstgenannten zwei Abschnitten enthaltenen Normen die Betriebssührung durch den Unternehmer oder durch die von ihm mit der Aufsicht betrauten Organe regeln, enthalten die Schlußvorschriften des dritten Abschnittes sud Punkt 1—22 des § 47 eine Reihe von Verwaltungsmaßregeln für die auf den Bauplätzen beschäftigten Arbeitspersonen selbst. Da nämlich die für den Unternehmer verbindlichen Vorschriften der ersten zwei Abschnitte ihrem Zwecke nur dann voll gerecht werden können, wenn auch seitens der Arbeiter bei ihren Verrichtungen die nötige Umsicht betätigt wird, wurden die wichtigsten Regeln für das Verhalten der Arbeiter in der Form in die Verordnung ausgenommen, daß die GewerbsinHaber in 8 47 verpflichtet wurden, diese Verhaltungsvorschriften den Beschäftigten vollinhaltlich zur Kenntnis zu bringen und zu diesem Behufe auf jedem Bauplatze bleibend und deutlich leserlich ersichtlich zu machen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung seitens der Gewerbeinhaber ist unter die Strafsanktion des 8 48 gestellt. Von dieser Verordnung und den vorstehenden Ausführungen sind die in Betracht kommenden Gewerbsinhaber mit Rücksicht auf das Herannahen der Bausaison unverzüglich durch die Gemeinde- und einschlägigen Genossenschasts- Vorstehungen mit dem Beifügen in Kenntnis zu setzen, daß es in ihrem eingenen Interesse gelegen ist, ihrerseits für die Beobachtung der erwähnten Verhaltungsmaßregeln durch entsprechende Jnstruierung der Aufsichtsorgane, eventuell durch Ausnahme der Verhaltungsvorschriften in die etwa bestehende Arbeits- oder Betriebsordnung, in diesem Falle allenfalls unter Androhung einer Konventionalstrafe für den Fall des Zuwiderhandelns Sorge zu tragen. Die k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden werden beauftragt, die genaue Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und Dawiderhandelnde hierher zur Anzeige zu bringen. Z. 7033. Steyr, 18. März 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betrauung deS Johann Palfinger mit der Fischwässer- Jnspizierung. Herr Johann Palfinger, Handelsagent und gerichtlich beeideter Sachverständiger in Fischerei-Angelegenheiten, wohnhaft in Linz, Elisabethstraße Nr. 12, ist mit der Vornahme der dem o.-ö. Landessischereivereine vom k. k. Ackerbauministerium übertragenen Inspizierung der Fischwässer während der diesjährigen Huchenlaichzeit betraut. Jene Fischer, welche zum Zwecke künstlicher Fischzucht um die Erlaubnis zum Huchenfang während der Schonzeit dieser Fischgattung angesucht haben, sind dem o.-ö. Landes- ! fischereiverein sofort bekannt zu geben.

64 Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 13. März 1907, Z. 6194/1, in die Kenntnis gesetzt. Z 6858. Steyr, 15. März 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen rc. Hausicrhandelvcrbot. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 24. Februar 1907, Z. 4391 /VIII, wurde die Ausübung des Hausierhandels in der Stadt Gyöngyös im Heveser Komitate und in der Gemeinde Marczali im Somogyer Komitate unter Aufrechterhaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen rc. mit Beziehung auf § 10 des Hausierpatentes in Kenntnis gesetzt. ZZ. 6931, 6929, 6930 und 6694. Steyr, 16. März 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen Md k. 8. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ausforschung von Stelluugspflichtigeu. Auszuforschen sind, und zwar: Franz Muöka, geb. am 20. September 1885 in Wien, Ottakriug, zust. nach Groß-Pohlom, Eltern: Anton, Marie, geb. Winkler; Franz Josef Wladar, geb. am 14. Dezember 1885 in Wien, Pfarre St. Leopold, zust. nach Luck, Eltern: Mathilde Vladar; Josef Svaöiua, geb. am 18. Mai 1884 in Mähr.- Ostrau, zust. nach Pleßna, Eltern: Anton, Genoveva, geborene Bajgan; Rudolf Kunz, geb. am 24. September 1883 in Altstadt, Bezirk Wagstadt, zust. daselbst, Eltern: Josef, Fran- ziska, geb. Hons; Heinrich Groffmann, geb. am 10. August 1884 in Wien, Gebärhaus, zust. nach Wüst-Pohlom, Eltern: Anna Großmann; Josef Leopold Vladar, geb. am 13. November 1884 in Wien, Pfarre St. Leopold, zust. nach Luck, Eltern: Mathilde Vladar; Johann Bcukovsk), geb. am 9. November 1884 in Wien, Pfarre St. Stephan, zust. nach Wüst-Pohlom, Eltern: Anna Benkovsk/; Franz Hermann, geb. am 1. April 1884 in Altstadt, Bezirk Wagstadt, zust. nach Laubias, Eltern: Adolf, Wilhelmine, geb. Sattck; Vinzenz Langer, geb. am 9. Oktober 1884 in Wien, zust. nach Polanka, Eltern: Anton, Johanna, geb. Kacell; Alois Wilhelm Riedcl, geb. am 20. Mai 1884 in Oderfurt, Bez. Mähr.-Ostrau, zust. nach Polanka, Eltern: Franz, Marie, geb. Hranicky; Adolf Winkler, geb. am 4. März 1883 in Radnitz, Bez. Wagstadt, zust. daselbst, Eltern: Marianne, verwitwete Tegel; Alois Blaschtik, geb. am 25. Februar 1883 in Wien, Pfarre Alservorstadt, zust. nach Schlatten, Eltern: Anna Blaschtik; Johann Horak, geb. am 25. Mai 1885 in Wien, zust. nach Dürnholz, Eltern: Johann, Anna, geb. Ofner; Franz Srva, geb. am 13. Juli 1885 in Brünn, zust. nach Lissitz, Eltern: Maria Srva; Heinrich Wessely, geb. am 22. Mai 1885 in Wien, zust. nach Sternberg, Eltern: Friedrich, Franziska, geborene Schillinger. Im Falle eines positiven Ergebnisses ist bis 1. Mai l. I. anher zu berichten. Z. 6624 Steyr, 14. März 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Z. 4708/x. Wer Ordnung der k. k. Statthalterei im Erzherzogtum Oesterreich ob der Enns vom 5. März 1907, betreffend die Vermehrung der Viehkontrolltermine am k. k. Nebenzollamte in Haibach. Die mit der Verordnung der Statthalterei vom 28. Februar 1906, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 8, sür das k. k. Neben- zollamt in Haibach, politischer Bezirk Schärding, mit jedem 1., 2., 3. und 4. Dienstage im Monate festgesetzten offiziellen Kontrolltermine für den Verkehr mit Tieren (Pferden, Maultieren, Eseln, Wiederkäuern, Schweinen und Geflügel) aus dem Deutschen Reiche nach und durch Oesterreich, werden dahin abgeändert, daß jeder Dienstag im Sommer und Winter als offizieller Kontrolltermin bestimmt wird. Diese Verfügung tritt mit 1. April l. I. in Wirksamkeit. Linz, den 5. März 1907. Der k. k. Statthalter: Handel m; p. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 5. März 1907, Z. 4708'X, zur Verständigung interessierter Kreise in die Kenntnis. Z. 7031. - Steyr, 18. März 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und 8. L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Betreffend die Abstellung von Tierquälerei bei der Wegnahme von Hunden oder anderen Kleintieren, sowie bei Hundestreifungen. Es werden nicht selten Klagen aus den Kreisen der Bevölkerung laut, welche Klagen auch von Tierschutzvereinen erhoben werden, daß bei der Wegnahme von Hunden oder anderen Kleintieren über behördliche Anordnungen in Kontumazfällen sowie bei den Hundestreifungen — insbesondere in den Landbezirken — mitunter in tierquälerischer, ärgerms- erregender Weise vorgegangen wird. . . Die Fangvorrichtungen (Schlingen rc.) und Wafen- meisterfuhrwerke, welche zum Hunde-, bezw. Kleinviehtrans- porte benützt werden, sollen ost in keiner Weise den Amor- derungen entsprechen , . Auch bei der Tötung von zur Vertilgung bestimmten Hunden oder anderen Kleintieren soll nicht mit der mwe dingt erforderlichen Geschicklichkeit und Raschhelt vorgegange werden.

65 Um derartigen, schon aus allgemein öffentlichen Rücksichten, nicht minder aber speziell vom Standpunkte des Tierschutzes unbedingt zu vermeidenden Vorkommnissen entsprechend zu begegnen, haben zufolge Erlasses des k. k. Ackerbauministeriums vom 5. Februar l. I., Z. 959/120, die Gemeinde-Vorstehungen und deren Organe dahin zu wirken, daß die beklagten Uebelstände behoben und die Wegnahme von Hunden sowie anderen Kleintieren über behördliche Anordnung gleichwie der Hundefang bei den angeordneten Streifungen in tunlichst schonungsvoller Weise und womöglich unter Vermeidung der Verwendung der einfachen Drahtschlingen, nötigenfalls unter Aufsicht eines verläßlichen Organes der betreffenden Gemeinde durchgeführt werde. An Stelle der vom Standpunkte des Tierschutzes zu beanständenden einfachen Drahtschlingen wären Leder- oder Kautschukschlingen oder Fangnetze, zum mindesten aber mit Leder überzog ne Drahtschlingen zu benützen. Derartige Kautschukschlingen wären auch bei Ferdinand Grittner, Gürtler in Linz, Herrenstraße Nr. 7, um den Betrag von 7 X erhältlich. Wo immer möglich, sollen zu diesen Verrichtungen nur bewanderte Personen (Wasenmeister, Wasenmeistergehilfen) zur Verwendung kommen und ist für die entsprechende Jn- struierung dieser Personen zu sorgen. Der Transport der den Parteien abgenoiümenen oder der eingefangenen Hunde und anderer Kleintiere darf nur in hiezu geeigneten Fuhrwerken erfolgen und ist tunlichst daraus Bedacht zu nehmen, daß bei diesen Transportmitteln entsprechend große Abteilungen in hinreichender Zahl zur Unterbringung der einzelnen Tiere eingerichtet werden. Gänzlich unzulässig ist es, lebende Tiere verschiedener Gattungen oder lebende Tiere mit Tierkadavern zusammen in einer Abteilung zu transportieren. Die Tötung der zur Vertilgung bestimmten Tiere hat gleichfalls tunlichst unter Aufsicht eines verläßlichen Organes der zuständigen Gemeinde oder bei jeder gebotenen Möglichkeit noch besser unter Aufsicht eines Tierarztes in einem geschlossenen, für Unberufene nicht zugänglichen, geeigneten Raume in rascher und möglichst schmerzloser Weise, unbedingt aber immer unter Vermeidung jedweder tierquälerischer Manipulation zu erfolgen. Vorgebrachtö Wünsche der Tierbesitzer über die Tötungsart ihrer Tiere (Vergiftung, Erschießen u. dgl.) sind, insoweit sie erfüllbar erachtet werden, zu berücksichtigen. Etwaige dortamts zur Kenntnis gelangende tierquä- lerische Vorkommnisse in obiger Beziehung sind mit aller Energie abzustellen. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 9. März 1907, Z. 4802/X, mit dem Austrage in die Kenntnis, darüber zu wachen, daß diese Anordnungen bei der Wegnahme von Hunden oder anderen Kleintieren, sowie bei Hundestreisung genauestens befolgt werden. Demnach haben auch jene Gemeinde - Vorstehungen, in deren Gebieten Wasenmeister ansässig sind, die Abdecker von dem Inhalte dieses Erlasses durch Beteilung mit einer Abschrift in die Kenntnis zu setzen und ihnen die Einhaltung dieser Anordnungen strengstens zur Pflicht zu machen. Z. 6775. Steyr, 17. März 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und 8. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden. Infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 9. März 1907, Z. 5960 X, werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 25 enthaltene Kundmachung des k. k. Ackerbauministeriums vom 7. März 1907, Z. 8122/1115, enthaltend eine veterinär- polizeiliche Verfügung in betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn in die diesseitige Reichshälfte zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Z. 6776. Steyr, 18. März 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden. Tierseuchonstand im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom '3. bis 10. März 1907 nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 11. März 1907, Nr. 6019/X. Es bestehen: Schweinepest. 1. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Thanstetten, Ortschaft Schiedlberg. 2. BezirkWels: Gemeinde Waizenkirchen, Ortschaft Weikartsberg. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortsteile Kepplerstraße, Waldegg. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden in die Kenntnis. Der k. k. Bezirkshauplmann: Walderdorfs. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirlshauptmannschaft Sieyr. — Haassche Bucddruclerei in Steyr.

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