Amtsblatt 1907/11 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

57 Z 6449 Steyr, 10. März 1907. U« alte Gemeinde-Vorstehungen mtz SchulleitungeK4146/ni. Kundmachung. Vom Beginne des Schuljahres 1907/8 gelangen Stipendien auf die ordnungsmäßige Studiendauer behufs Besuches der Staatsgewerbeschulen, der k. k. Lehranstalten für Textilindustrie, der k. k. Baukunsthandwerkerschulen, der k. k. Fachschulen für einzelne gewerbliche Zweige, der Kurse für Bau- und Kunsthandwerker, welche mit Staatslehranstalten in Verbindung stehen und der III. Klasse der i Staatshandwerkerschulen in der Höhe von monatlich 40 oder 30 Kronen zur Verleihung. Die Verleihung dieser Stipendien an hierländische Angehörige wurde bis auf weiteres vom k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht der k. k. Statthalterei übertragen. Die Bewerber haben ihre an die k. k. o.-ö. Statthalterei gerichteten und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Stipendiengesuche bis 15. Mai 1907 bei der Direktion (Leitung) jener Schule einzubringen, an welcher sie im darauffolgenden Schuljahre ihre Ausbildung genießen wollen, und zwar auch dann, wenn der Standort der betreffenden Schule einem anderen Verwaltungsgebiete (Lande) angehört wie der jeweilige Wohnort des Bewerbers. Aus jedem Gesuche, bezw. aus den Gesuchsbeilagen muß entnommen werden können: • 1. Name und Alter des Bewerbers (Tauf- oder Geburtsschein); 2. seiner Eltern oder seine Zuständigkeit (Heimatschein); 3. Art und Dauer seiner allfälligen Verwendung in 1 der Praxis (Lehrzeugnis, allenfalls Arbeitszeugniffe u. dgl.: ! 4. seine Schulbildung (letztes Jahres- oder Kurszeugnis, Schulnachricht, Ausweis) und Abgangszeugnis der allenfalls besuchten gewerblichen Fortbildungs - Schule; Beiverber, welche zur Zeit ihres Einschreitens noch eine Schule besuchen, haben auch das letzterhaltene Semestral- zeugnis beziehungsweise die letzte Schulnachricht beizusügen; 5. Beruf (Stand) Wohnort, Vermögen- und Famlien- verhältniffe der Eltern, beziehungsweise, des Bewerbers (Armuts- oder Mittellosigkeitszeugnis). Linz, den 28. Februar 1907. Der k. k. Statthalter: Handel m. p. Z. 6300. Steyr, 11. März 1907. An alle Herren Aerzte mä Apotheker. Betreffend Berschreibung des Syrupus bromoformici comporitus „Kami“. Ueber die Anfrage einer Landesstelle, betreffend den Vertrieb der ausländischen Pharmazeutischen Zubereitung Syrupus bromoformici comp. mit der Wortmarke Rami hat die k. k. o.-ö. Statthalterei mit Erlaß, Z. 4486/V, vom 23. Februar 1907, eröffnet, daß allerdings die Vor- rätighaltung dieses Präparates zum allgemeinen Vertriebe in öffentlichen Apotheken untersagt wurde. Selbstverständlich jedoch kann es keinem Apotheker verwehrt werden, das Präparat im Einzelfalle über Magistrale ä rz t l i ch e V e r- schreibung aus dem Auslande zu beziehen und an die Partei abzugeben, soferne der Apotheker sich die Ueberzeugung verschaffen konnte, daß das von ihm abgegebene Präparat den Vorschriften der ärztlichen Berschreibung vollkommen entspricht. Da aber das pharmazeutische Komitee des Obersten Sanitätsrates in seinem Gutachten auf die Ungleichmäßigkeit des Giftgehaltes der Akonitpflanze verwiesen hat, die eine konstante Zusammensetzung des im Auslande erzeugten Präparates zweifelhaft erscheinen läßt, erachtete es das Ministerium des Innern für geboten, die Aerzte und die Apotheker vor der Berschreibung bezw. Abgabe der in Rede stehenden Zubereitung ausdrücklich warnen zu lasten. Von dieser Warnung werden zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz, Z. 4486/V, vom 23. Februar 1907, die Herren Aerzte und Apotheker in Kenntnis gesetzt. Z. 586/B.-Sch.-R. Steyr, 10. März 1907. An sämtliche Schulleitungen. Zeichnen nach einer freieren Methode. Der k. k. Landesschulrat hat mit dem Erlasse vom 20. Februar 1907, Z. 855, betreffs des Zeichnens nach einer freieren Methode nachstehendes anher eröffnet. Die über den Erlaß des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 3. Mai 1904, Z. 16.020, erstatteten Berichte über die beim Unterrichte im Zeichnen nach freieren Methoden an den allgemeinen Volks- und Bürgerschulen sowie an den Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten gemachten Wahrnehmungen lassen erkennen, daß bei diesem Unterrichte im allgemeinen recht zufriedenstellende Erfolge erzielt wurden und daß namentlich beim Zeichnen nach der Natur, Lehrer und Schüler vielfach einen sehr regen Eifer und großen Fleiß entwickelten. Anderseits aber herrscht auf diesem Gebiete noch immer nicht die wünschenswerte Klarheit und Einheitlichkeit, um schon jetzt an die Ausarbeitung entsprechender neuer Normal- Lehrpläne für den Zeichenunterricht an den genannten Schul- kategorien schreiten zu können. । Der Herr Minister für Kultus und Unterricht findet sich daher in dem Erlasse vom 12. Februar 1907, Z. 1641, I bestimmt, die dem Landesschulrate mit dem eingangs er- I wähnten Erlasse erteilte Ermächtigung, einzelnen Lehrpersonen, ! die nach der Ueberzeugung der betreffenden Schulaufsichts- ! organe hiezu geeignet erscheinen, im Rahmen des durch die ! Lehrpläne vorgeschriebenen Stundenausmaßes auch Uebungen I im Zeichnen nach freieren Methoden zu gestatten, bis zum Schlüsse des Schuljahres 1909 10 auszudehnen. Hievon werden die Schulleitungen, bezw. Lehrkräfte mit dem Beifügen in Kenntnis gesetzt, daß, um jedes zwecklose Experimentieren zu vermeiden, im Sinne der landes- l schulrätlichen Erlässe vom 9. April 1904, Z 2110, und vom 26. Dezember 1906, Z. 6378, in Hinkunft nur jenen Lehrkräften das Zeichnen nach einer freieren Methode gestattet werden kann, die sich die hiezu nötige Erfahrung durch Selbststudium oder in Fachkursen, zu deren Förderung | sich der Herr Minister für Kultus und Unterricht durch Er- ! teilung der hiezu erforderlichen Bewilligung und nach Maßgabe des Bedürfnisses, sowie vorhandener Mittel, auch durch | Gewährung entsprechender Subventionen, bereit erklärt hat, ! erworben haben. Auf die Abhaltung solcher Zeichenkurse bezugbabende ! Ansuchen sind im Dienstwege h. a. einzubringen.

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