48 c 3, des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, N.-G.-Bl. Nr. 89, vom ersten Bogen dem Stempel von 4 Kronen. Eingaben von Ausländern um Zustcherung der Aufnahme in den Heimatverband sind gleichfalls gemäß § 4 der H.-G.-N. stempelfrei, wenn die Aufnahme auf Grund des nach 88 2—4, beziehungsweise 5, dieser Novelle zustehenden Rechtsanspruches nachgesucht wird. Ju anderen Fällen (freiwillige Aufnahme) unterliegen dieselben gemäß T.-P. 43, 6 3, des berufenen Gesetzes vom Jahre 1862 dem Stempel von 4 Kronen vom ersten Bogen. Auch die nach Erlangen der inländischen Staatsbürgerschaft zu über- reicheuden Gesuche um Anerkennung der definitiven Verleihung des Heimatrechtes sind unter der erwähnten Voraussetzung stempelfrei. In anderen Fällen unterliegen diese Gesuche gemäß T.-P. 43, a 2, des Gesetzes von 1862 dem Stempel von 1 Krone per Bogen. Ansuchen, mit welchen ungarische Staatsangehörige nach Zustcherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter Beibringung des Zeugnisses über die Entlassung aus dem ungarischen Staatsverbande zugleich um die definitive Aufnahme in den österreichischen Staats- und einen Gemeindeverband ansuchen, unterliegen gemäß der oben be- rusenen T.-P. 43, a 2, von jedem Bogen dem Stempel von 1 K. B. Die den sub A erwähnten Eingaben anzuschlie- ßenden bezw. in den Verhandlungen über diese Gesuche benötigten Behelfe, genießen, soferne den Eingaben die Stempelfreiheit zukommt, im Sinne des § 4, H.-G.-N., unter den im Punkte 5 der Vorerinnerungen zum Tarife des Gebührengesetzes vom 9. Februar 1850, N.-G.-Bl. Nr. 50, bezeichneten Modalitäten die bedingte Gebührenbefreiung und bleiben in den bezüglichen Verhandlungen auch vom Beilagestempel befreit. Kommt dagegen der Eingabe die Stempelbefreiung nicht zu, so unterliegen auch diese Zeugnisse und Behelfe der Stempelung nach den allgemeinen Vorschriften. Nur den Aufenthalts- und Wohnungszeugnissen kommt auch im letzteren Falle die bedingte Gebührenfreiheit nach T.-P. 117 lit. d des G.-G. zustatten. Ansuchen der Parteien um Ausfertigung solcher Zeugnisse und Behelfe sind vom Eingabestempel befreit, soferne es sich unr die Erlangung des Heimatsrechtes auf Grund des nach den §§ 2—5 der H.-G.-N. zustehenden Rechtsanspruches handelt. 0. Protokolle, welche die Stelle der sud A oder B letzter Absatz erwähnten Eingaben vertreten, unterliegen gemäß T.-P. 79, 2 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, N.-G.-Bl. Nr. 89, demselben Stempel wie die betreffenden Eingaben. Die Gebührenfreiheit der Eingabe kommt auch dem Protokolle zustatten. Protokolle, welche die Ergänzung des Tatbestandes zum Gegenstände haben, unterliegen gemäß T.-P. 79, o bb, des eben berufenen Gesetzes dem Protokollstempel von 1 K und zwar auch dann, wenn darin das bereits früher gestellte Begehren um Ausnahme in den Staats- oder Heimatsverband wiederholt wird; soferne jedoch die Aufnahme auf Grund des nach §§ 2—5 der Nov. zustehenden Rechtsanspruches angestrebt wird, komntt auch den Erhebungsprotokollen im Sinne des § 4 der Nov. die Gebührenfreiheit zustatten. I). Die in den gegenständlichen Verhandlungen ergehenden amtlichen Ausfertigungen und insbesondere auch alle an d-e Parteien gerichteten Dekrete, mit welchen dieselben von der aufrechten oder abweislichen Erledigung ihrer sub A erwähnten Gesuche verständigt werden, sind gemäß | T.-P. 7 i des Geb.-Ges. kein Gegenstand der Stempelgebühr. ! Heimatscheine oder andere dieselben vertretenden Urkunden, ' worunter aber die erwähnten Verständigungsdekrete nicht zu ' rechnen sind, unterliegen gemäß T.-P. 116 lit. a bb bezw. b dem Stempel von 1 L, bezw. 30 h per Bogen. E. Parteiansuchen (Eingabe oder Protokoll) um Erweiterung der Frist zur Vorlage von Dokumenten behufs Erwirkung der definitiven Aufnahme in den Staatsverband unterliegen in allen Fällen gemäß T.-P. 43 a 2 dem Stempel von 1 K pro Bogen. Demselben Stempel unterliegen der- i artige Ansuchen in Verhandlungen weaen freiwilliger Aufnahme in einen Gemeindeverband. Dagegen kommt den ! Fristgesuchen erwähnter Art, wenn sie lediglich die Verleihung des HeimatreLtes nach §§ 2—5 H.-G.-N. bezwecken, die Stempelfreiheit im Sinne des § 4 dieser Novelle zustatten. F. Rechtsmittel (Beschwerden und Berufungen) der ! Parteien gegen Entscheidungen über die sub A erwähnten ! Ansuchen unterliegen, insoferne die Eingabe bezw. das die ' Stelle derselben vertretende Protokoll selbst stempelpflichtig ! war, gemäß T.-P. 43 b des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, R.-G.-Bl. Nr. 89, dem Stempel von 2 K per Bogen. War hingegen die Eingabe stempelfrei, so kommt die Stempelfreiheit auch den Rechtsmitteln zustatten. Die Gemeinden genießen bei Ueberreichung derartiger ! Rechtsmittel die persönliche Gebührenfreiheit nach T.-P. 75 lit. b des Geb.-Ges. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen mit Bezug auf den h. ä. Erlaß vom 21. Februar 1902, Z. 2524, in Kenntnis gesetzt. Z 5493. Steyr, 2. März 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Anempfehlung einer Broschüre, betreffend die Organi- sntions- und Meldevorschriften des Landsturmes durch Adolf Erbstein, Oberstleutnant im Ministerium für Landesverteidigung. Adolf Erbstein, Oberstleutnant, Departement-Vorstand im Ministerim für Landesverteidigung beabsichtigt mit Vorwissen des k. k. Ministeriums für Landesverteidigung die Ausgabe einer kleinen, in den verschiedenen Landessprachen aufgelegten Broschüre, die sich lediglich als eine leichtverständliche Zusammenstellung aller aus den Organisationsund Meldevorschriften des Landsturmes resultierenden Aufgaben der Gemeinde-Vorsteher und wegen der in ihr gegebenen Beispiele und praktischen Winke in Landsturm-Angelegenheiten als ein den Gemeinde-Vorstehern sehr wertvolles Jnformationsbuch darstellen wird. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen mit der Einladung zur Subskription und mit dem Bemerken verständigt, daß der Preis pro Exemplar 1 Krone beträgt und die Bestellungen bis längstens 20. März l. I. anher zu machen sind. Z. 504/Sch. Steyr, 1. März 1907. An sämtliche schulleitungen. Der Zentralverein für Bienenzucht in Oesterreich hätt Heuer an der österreichischen Jmkerschule in Wien die m dem zuliegenden Programme näher Bezeichneten Lehrkurse ab, s k Ä™ werden die Schulleitungen im Grunde des landesschulrätlichen Erlasses vom 13. Februar 1907, Z. 743, m.t dem Beifügen zur entsprechenden Bekanntgabe an die
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