Amtsblatt 1907/5 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

28 der Beibringung von Zeugnissen abhängig, die von hiezu ! ermächtigten Rennklubs unter Beidruckung des Siegels ausgestellt sind. Diese Zeugnisse müssen ein Ursprungszeugnis der Orlsbehörde und die amtstierärztliche Bescheinigung enthalten, daß das Pferd gesund ist und daß im Gehöfte, wo es ständig untergebracht war, sowie dessen nächster Umgebung Pferdekrankheiten in den letzten 3 Monaten nicht vorgekommen sind. Zur Ausstellung dieser Zeugnisse sind derzeit der Berliner Unionklub, der Münchner Rennverein, der Münchner Trab- renn- und Zuchtverein, der Jockeyklub und der Trabrennverein in Wien, der Budapester und der Preßburger Trabrenn- verein ermächtigt. Rennpferde, welche aus den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern nach den Ländern der ungarischen Krone zur Einfuhr, bezw. zur Ausfuhr gelangen, können anstatt durch Viehpässe mit Zertifikaten des Wiener „Jokey- klubs" oder des Wiener Trabrennvereines, bezw. des Klubs- der Herrenfahrer in Wien gedeckt werden. Derlei Zertifikate haben das Siegel und Visum der betreffenden Korporationen zu tragen, sowie den Namen und Wohnort des Pferdebesitzers, das genaue Nationale des in Frage kommenden Pferdes, dessen Provenienz und Bestimmungsort, wie auch die amtstierärztliche Bestätigung des individuellen Gesundheitszustandes des Tieres und des seuchen- freien Zustandes des Etablissements, in welchem das Pferd während der letzten 40 Tage untergebracht war, zu enthalten. Die analogen Bestimmunaen haben für Rennpferde (Trabrennpferde) zu gelten, welche aus den Ländern der ungarischen Krone in die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder gelangen, tvenn sie mit Zertifikaten des „Magyar lovar egyelet“, des „Urgoesisok szövetkezete“, des Magyar ügetöverzeny egyesület“ und des Pozsonyi ügetöverseny egyesület“ gedeckt sind. 10. Wird bei der Beschau der Bestand einer ansteckenden Krankheit oder der Verdacht einer solchen sichergestellt, so darf der betreffende Transport zur Verladung nicht angenommen werden. Die Ausschließung von der Verladung findet auch auf Tiertransporte derselben oder anderer Eigentümer Anwendung, welche mit den verseuchten oder seuchenverdächtigen Tieren während des Zutriebes zur Verladestation oder amVerlade- platze in Berührung waren und auf welche der Ansteckungsstoff übertragbar ist. Sobald eine ansteckende Krankheit oder der Verdacht einer solchen ermittelt wurde, ist unter allen Umständen die Intervention der betreffenden Gemeindevorstehung anzu- rufen, worauf der Viehtransport vom weiteren Verkehre auszuschließen und der politischen Bezirksbehörde die Anzeige zu erstatten ist. 11. Die für die Beschau entfallende Gebühr wird von dem betreffenden Eisenbahnstationsamte zugunsten des Staatsschatzes eingehoben. Diese Gebühr beträgt für je ein Stück: a) Pferd, Esel und Maultier 50 Heller, b) Großvieh (Stiere, Kühe, Ochsen, Jungrinder), 35 Heller, o) Kleinvieh (Kälber, Schafe, Ziegen, Schweine), 10 Heller. Tiere im Säuglingsalter (Saugfohlen, Saugkälber, Lämmer, Kitze und Ferkel), welche mit ihren Muttertieren zur Ein- und Ausladung gelangen, sind von der Veschau- gebühr befreit. 12. Im übrigen sind die Bestimmungen §§ 7, 8 und 10 des allgemeinen Tierseuchengesetzes und der Durchführungsverordnung zu demselben bei Vermeidung der in den §§ 44 und 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, vorgesehenen Strafen genauestens zu beachten. 13. Die vorstehenden Anordnungen treten mit 1. Februar 1907 in Wirksamkeit. Mit diesem Zeitpunkte werden die mit der h. ä. Kundmachung vom 12. Juli 1897, Z. 10.134—11, L.-G. und V.-Bl. Nr. 23, getroffenen Verfügungen außer Wirksamkeit gesetzt. Der k. k. Statthalter: Handel m. p. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 17. Jänner 1907, Z. 1410/X^. zur Verlautbarung und entsprechenden Verständigung in die Kenntnis. Unter Einem werden den Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden jene Tierärzte bekanntgegeben, welche im hiesigen Bezirke zur Viehbeschau bis auf weiteres in Verwendung stehen. Für die Berufungsstationen der k. k. Staatsbahnew von Steyr bis Kleinreifling und Gaflenz fungiert der k. k. Bezirks-Obertierarzt Karl Poetsch in Steyr und in dessen Vertretung der städtische Tierarzt Karl Prokop in Steyr; • für die Stationen der Steyrtalbahn bis Agonitz und Bad Hall die gleichen Tierärzte; für die Berufungsstationen Kremsmünster (Markt) und Wartberg der k. k. Staatsbahnen fungiert der k. k. Bezirkstierarzt Josef Decker in Kirchdorf in dessen Vertretung der landschaftliche Tierarzt Anton Eidherr in Neuhofen; für die Stationen Bad Hall und Unterrobr der k. k. Staatsbahnen und für die Station Kremsmünster Stift der Weiser Lokalbahn der landschaftliche Tierarzt Anton Eidherr in Neuhofen, in dessen Vertretung der k. k. Bezirks- Obertierarzt Josef Kirschik in Linz; für die Station Sattledt. der Weiser Lokalbahn der k. k. Bezirks - Obertierarzt Alois Haselberger in Wels, in. dessen Vertretung der städtische Tierarzt Rudolf Leger in Wels und der k. k. Bezirks - Obertierarzt Josef Kirschik in Linz. Z. 2370. Steyr, 28. Jänner 1907.. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. !. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden hiermit infolge Erlasses- der k. k. Statthalterei in Linz vom 21. Jänner 1907, Z. 1747/X, aus die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 8 enthaltene Kundmachung der k. k. Statthalterei in Lemberg vom 5. Jänner 1907, Z. 1605, betreffend die Maßnahmen gegen die Verbreitung der Maul- und Klauenseuche im Lande Galizien zur besonderen Beachtung und eventuellen Verständigung der Interessenten auf- merksam 8em«$t. ,.,. B-,,-»h^,^^ Walderdorss, Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschast Steyr. — HaaSsche Buchdruckers' in Steyr.

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