Amtsblatt 1907/5 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Z. 2361. Steyr, 28. Jänner.1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten -Üommanden. Kundmachung der k. k. Statthalterei im Erzherzogtums Oesterreich ob der Enns vom 17. Jänner 1907, Z. 1410—X, betreffend die Durchführung der Viehbeschan in den Eisenbahnstationen in Oberösterreich. Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, N.-G.-Bl. Nr. 35, und der Durchführungsverordnung vom 12. April 1880, N.-G.-Bl. 9kr. 36, betreffend die Abwehr und Tilgung ansteckender Tierkrankheiten, findet die k. k. Statthalterei nachstehendes zu bestimmen: 1. Transporte von Wiederkäuern und Schweinen dürfen bis auf weiteres nur in jenen Eisenbahnstationen znr Einladung angenommen oder ausgeladen werden, welche mit den erforderlichen mechanischen Vorrichtungen ausgestattet und nach Maßgabe dieser Kundmachung hiezn von der k. k. Statthalterei ermächtigt sind. 2. Die Ein- und Ausladung von Wiederkäuern und Schweinen, sowie die tierärztliche Beschau der Tiere ohne Unterschied der Stückzahl findet während der Tages- und Amtsstunden der Frachtenabteilung des Bahnamtes in den als ständige Ein- und Ausladestationen bestimmten, nachfolgend bezeichneten Stationen statt, und zwar: a) auf den k. k. Staatsbahnen: Linz (Staatsbahnhof), Linz (Schlachthof), Wels, Gries- kirchen, Ried, Obernberg, Altheim, Braun au, Niedau, Schärding, Eferding, Vöcklamarkt, Steyr, Freistadt; b) auf der Muhlkreisbahu: Urfahr. 3. Damit die Beschau der eiu- oder auszuladendeu Tiere jederzeit ohne Verzug vorgenommen werden könne, haben die Viehversender dafür Sorge zu tragen, daß das Eintreffen ihrer Tiere in die Verlade- oder Endstation dem Viehbeschauer rechtzeitig — mindestens 12 Stunden vorher — mündlich, schriftlich oder telegraphisch — bekanntgegeben werde. Die mit der Viehbeschan betrauten Organe und deren Stellvertreter sind verpflichtet, im Falle als sie an der Vornahme der Viehbeschau verhindert sind, sich hievon gegenseitig rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und auch die in Betracht kommenden Eisenbahn-Stationsämter zu verständigen. 4. In Eisenbahnstationen, welche im Punkte 2 nicht angeführt, jedoch mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind (Berufungsstationen), können der Beschau unterliegende Viehsendungen ohne Unterschied der Stückzahl mit Bewilligung der zuständigen politischen Bezirksbehörde der tierärztlichen Beschau unterzogen und sodann ein- oder ausgeladen werden. 5. Ohne vorausgegangene Beschau ist die Einladuug von Wiederkäuern und Schweinen in der Regel unzuläffig. Ausgenommen sind hievon Stechkälber und Spanferkel, insoferne dieselben nicht für den Auslandsverkehr bestimmt sind. Ausnahmsweise können ferner im Verkehre innerhalb Oberösterreichs in den im Punkte 4 bezeichneten Eisenbahnstationen Sendungen einzelner Tiere (Groß- oder Kleinvieh) — jedoch nicht mehr als 6 Stück an einem Tage — auch ohne vorausgegangene Beschau eingeladen werden. Im Eisenbahnverkehre mit dem Deutschen Reiche, mit den Ländern der ungarischen Krone und Italien muß auch bei Einhufern (Pferden, Maultieren, Eseln) vor der Verladung eine besondere Untersuchung durch einen staatlich angestellten oder vom Staate hiezn besonders ermächtigten Tierarzt vorgenommen und der Befund in das Zeugnis eingetragen lverden. Ausgenommen sind hievon Rennpferde, welche nach dem Deutschen Reiche oder nach den Ländern der ungarischen Krone bestimmt sind. Für dieselben haben die im Punkte 9 des näheren ausgeführten Bestimmungen zu gelten. 6. Viehtransporte, welche in Oberösterreich in einer Eisenbahnstation verladen und Hiebei tierärztlich beschaut worden sind, werden bei der Ausladung nicht beschaut. Transporte, welche bei der Einladung auf einer oberösterreichischen Eisenbahnstation aus irgend einem Grunde der tierärztlichen Beschau nicht unterzogen wurden und nach einer der im Punkte 2 bezeichneten Stationen verfrachtet werden, unterliegen bei der Ausladung der tierärztlichen Beschau. Sendungen bis zu 6 Stück, welche im Sinne des Punktes 5, Absatz 2, bei der Einladutig nicht beschaut wurden und nicht in einer von den im Punkte 2 angeführten Stationen zur Ausladung gelangen, sind von der Beschau auch bei der Ausladung besreit. 7. Transporte von Rindern und Schweinen, welche aus den übrigen im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern, dann aus Bosnien und der Herzegowina nach Oberösterreich eingeführt werden, dürfen erst nach Sicherstellung der seuchenfreien Provenienz und des individuellen Gesnndbeils- zustandes durch Vornahme der tierärztlichen Beschau in der Ausladestation in den Verkehr gesetzt werden. Falls derartige, der tierärztlichen Untersuchung bei der Ausladung bereits nnterzogene Transporte von der betreffenden Eisenbahn- (Schiff-) Station weg nach einem anderen Bestimmungsorte im hierieitigen Gebiete gebracht werden— gleichgültig ob dies im Eisenbahn-, Schiffs- oder Straßenverkehr ersolgt — hat aus diesem Anlaffe eine neuerliche Untersuchung von Amts wegen nicht mehr stattzufinden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die aus den Ländern der ungarischen Krone zur Einfuhr gebrachten Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Einhufer (mit Ausnahme der militärischen Einhufer). Aus dem Auslande einlangende Transporte von Haustieren aller Art, und zwar Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, beziehungsweise Geflügel, werden schon beim Grenzübertritt beschaut und unterliegen daher keiner weiteren Beschau in der Ausladestation. 8. Die Statthalterei behält sich vor, in Zeilen herrschender Tierseuchen auch im Verkehre innerhalb des Landes Oberösterreich die Beschau der Wiederkäuer und Schweine ohne Unterschied der Zahl bei der Einladung wie bei der Ausladung anzuordnen. 9. Tiere, welche in Eisenbahnstationen znr Ein- oder Ausladung gebracht werden, müssen mit den vorgeschriebeneu Viehpässen gedeckt sein. Der Abgang eines Viebpasses, sowie eine niangelhafte | oder unrichtige Ausstellung desselben schließt die betreffenden ! Tiere von der sofortigen Aufnahme zum Bahntransporte, bezw. vom Abtriebe aus der Gemeinde der betressenden Eisenbahnstation insolange aus, bis dieser Anstand behoben ist. Im Verkehre mit dem Deutschen Reiche ist die Ein-, bezw. Ausfuhr von Renn- oder Trabrennpferden nur von

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