26 Dem Ackerbauministerium ist das Vorkaufsrecht bezüglich der unterstützten Hengstfohlen bis zu deren vollendetem dritten Lebensjahre einzuräumen und hat der Fohlen- bcsttzer daher jeweilig den beabsichtigten Verkauf zur eventuellen Geltendmachuug des Vorkaufsrechtes dem k. k. Ackerbauministerium anzuzeigen. Im Falle ein unterstütztes Hengstfohlen während der vertragsmäßigen Unterstützungsdauer oder bevor dasselbe volle drei Jahre alt ist, ohne vorherige Anzeige an das Ackerbauministerium und ohne Entscheidung über die Geltend- machung des Vorkaufsrechtes abzuwarten, verkauft oder in irgend einer Weise hintangegeben wird, so ist der Fohlen- eigentümer verpflichtet, nicht nur die Gesamtsumme der für dieses Fohlen erhaltenen Staatsunterstützung an das k. k. Ackerbauministerium zurückzuerstatten, sondern auch noch eine Konventionalstrafe von vierhundert (400) Kronen an dasselbe zu bezahlen. Im Unterstützungsverhältnisse stehende Hengstfohlen sind von der Konkurrenz um Staatspserdezucht - Prämien ausgeschlossen. Gesuche um Unterstützung der Aufzucht von Hengstfohlen sind bis spätestens Ende Mai eines jeden Jahres unter Angabe der Zahl, des Alters und der Abstammung der zu unterstützenden Fohlen im Wege der betreffenden k. k. Bezirkshauptmannschaft und der k. k. Statthalterei in Linz beim Staatshengsten-Depot in Stadl einzubringen. Die angemeldeten Hengstfohlen werden im Monate Juli in der Regel bei Gelegenheit der Staats-Pferdeprämien- verteilung in der dem Standorte der betreffenden Hengstfohlen zunächst gelegenen Pferdeprämiierungs - Station, wohin dieselben vom Eigentümer im Tunlichkeitsfalle mit der Mutterstute zu bringen sind, von dem bei der Pferde- prämiierung anwesenden Vertreter des k. k. Staatshengsten- Depot in Stadl und den anwesenden Mitgliedern des Dele- gierten-Komitees für Pferdezuchts-Angelegenheiten Oberösterreichs besichtigt. Das Ergebnis dieser ersten Besichtigung wird vom k. k. Hengstendepot-Kommando in Stadl unter genauer Beschreibung der als unterstützungswürdig anerkannten Hengstfohlen und Namhastmachung der Eigentümer derselben und unter Antragstellung im Einvernehmen mit den Pferde- zuchts - Delegierten dem k. k. Ackerbauministerium bekanntgegeben. Die Hengstfohlen, für deren Aufzucht das k. k. Ackerbauministerium eine Unterstützung in Aussicht zu stellen findet, werden vorn Depot vorgemerkt. Die endgültige Zu- sicherung der Unterstützung ist von dem Ergebnisse einer zweiten Besichtigung der vorgemerkten Hengstfohlen abhängig.- Diese zweite Besichtigung wird bei Gelegenheit der nächsten Hengstenköhrung durch den bei derselben anwesenden Vertreter des k. k. Staatshengsten - Depot in Stadl und die anwesenden Pserdezuchts - Delegierten vorgenommen. Wenn die Vorführung des subventionierten Fohlens vor der Köhrungs-Kommission untunlich ist, so hat dessen Besichtigung an einem anderen geeigneten Orte durch den Depot-Kommandanten oder dessen Stellvertreter und noch einem Herrn Delegierten stattzufinden. Wird bei dieser zweiten Besichtigung eine günstige Entwicklung der vorgemerkten Fohlen festgestellt, so wird bezüglich der staatlichen Unterstützung dieser Fohlen ein Vertrag zwischen dem Hengstendepot Stadl namens des Ackerbauministeriums einerseits und dem Eigentümer der Fohlen anderseits abgeschlossen, und zwar auf die Dauer von zwei Jahren und mit Beginn seiner Wirksamkeit vom Tage der erfolgten ersten Besichtigung dieser Fohlen. Für jene Hengstfohlen aber, welche bei der zweiten Besichtigung keine günstige Entwicklung oder eine nicht entsprechende Fütterung, Haltung und Wartung erkennen lassen, wird keine Unterstützung zuerkannt. Die Organe des k. k Staatshengsten - Depots in Stadl werden die subventionierten Fohlen alljährlich gelegentlich der Visitierung der in den Veschälstationen aufgestellten Staatshengste oder anderer Dienstesreisen in ihrem Standorte besichtigen. Auch den Pserdezuchts - Delegierten, dann dem k. k. Bezirkstierarzte des politischen Bezirkes, in welchem sich diese betreffenden Hengstfohlen befinden, steht das Recht zu, diese Fohlen jederzeit in ihren: Standorte zu besichtigen und zu diesem Zwecke ihre Vorführung vorn Eigentümer zu verlangen. Außerdem ist der Eigentümer verpflichtet, die unterstützten Hengstfohlen behufs ihrer Besichtigung zu jeder staatlich subventionierten Pferdeprämiiernng, welche in einem nicht über zwanzig Kilometer vorn Standorte der Fohlen entfernten Orte abgehalten wird, aus Verlangen der betreffenden Prämiierungskommission, und zwar auf seine eigene Gefahr und Kosten, vorzuführen. Vernachlässigte Fütterung, Haltung und Pflege der im Unterstützungsverhältnisse stehenden Hengstfohlen können vorn Staatshengsten-Depot-Kommando als Vertragsbruch erklärt werden, in welchem Falle nicht nur der Vertrag sogleich seine Gültigkeit, sondern auch der Hengstfohlen-Eigentümer den Anspruch aus jede weitere Unterstützung und auf Auszahlung des oben fälligen Unterstützungsbetrages verliert. K. k. Statthalterei Linz am 14. Jänner 1907. Für den k. k. Statthalter: Witlaezil m. p. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 14. Jänner 1907, Z. 1002/X, mit dem Auftrage in die Kenntnis, hievon die Pferdebesitzer zu verständigen und die unter Einem nachfolgenden Kundmachungen auf den Amtstafeln zu affigieren. Z. 2184. Steyr, 25. Jänner 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen md i. k. Gendarmerie-Posten-Nommanden. Tierseuchen-Ausweis für Hberösterreich in der Berichtsperiode vorn 13. bis 20. Jänner 1907 nach dem Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vorn 21. Jänner 1907, Nr. 1721/X. 1 Notlauf der Schweine. Bestand der Seuche. _, Bezirk Wels: Gemeinde Lichtenegg, Ortschaft Oberthan. 2. Schweinepest. BestandderSeuche. ^n»^^^ Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft ^^von setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden in die Kenntnis.
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