Amtsblatt 1907/5 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Z. 2071. Steyr, 23. Jänner 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ausforschung des Johann Lindenbaner ans Michaelubach. Laut Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschast Schärding vom 15. Dezember 1906, Z. 19.867, an die o.-ö. Statthalterei ist Johann Lindenbaner, am 15. April 1854 als ehelicher Sohn des Matthias und der Franziska Lindenbauer vom Stögergute zu Haus Nr. 7, Gemeinde Michaelnbach, Bezirk Wels, Oberösterreich, geboren, laut Heimatscheiu ddo. Michaelnbach 20. Dezember 1880, Nr. 402, ebendahin zuständig, schon seit zirka 20 Jahren abgängig und seinen Angehörigen von ihm nichts bekannt geworden. Lindenbauer wurde im Jahre 1874 zum k. u. k. Infanterie - Regiment Nr. 59 assentiert und soll sich vor zirka 10 Jahren in Graz aufgehalten haben, welch letzteres nach den gepflogenen Erhebungen sich als nicht richtig erwiesen hat. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 11. Jänner 1907, Z. 29.268/11 ex 1906, werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten- Kommanden beauftragt, nach dem Genannten die geeigneten Nachforschungen zu pflegen und über ein eventuelles positives Resultat anher zu berichten. Z. 2122. Steyr, 23. Jänner 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L L Gendarmerie - Posten - Nommanden. Ausforschung. Auszuforschen ist der Militärtaxrückständler Josef Bernreituer, 1873 geboren, Zimmermann, nach Weyer Land zuständig. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis längstens 1. März l. I. zu berichten. Z. 1970. Steyr, 23. Jänner 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. t. Gendarmerie - Posten - Nommanden. Kundmachung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 17. Jänner 1907, Z. 1944/285, enthaltend Veterinär-polizeiliche Verfügungen in betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ackerbauministerium die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Erzsebetvaros einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Kis-Küküllö), Segesvar einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde, Medgyes einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Nagy-Küküllö) in Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der Verfügung der k. k. Bezirks- yauptmannschaft Gänserndorf wegen ves Bestandes der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus dem GrenzStuhlgerichtsbezirke Pozsony einschließlich der Stadtgemeinde Szent-György (Komitat Pozsony) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Dies wird im Nachhange zur hierortigen Kundmachung vom 10. Jänner 1907, Z. 839/107 (enthalten im Amtsblatte zur „Linzer Zeitung" vom 16. Jänner 1907, Nr. 5), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlapes der k. k. Statthalterei in Linz vom 18. Jänner 1907, Z. 1669.X, in die Kenntnis. Z. 1972. Steyr, 23. Jänner 1907. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Z. 1002/x. Kundmachung betreffend die Bewilligung staatlicher Unterstützungen für die Aufzucht von Hengstfohlen der norischen Raffe im Lande Oberösterreich. Um die Privat - Aufzucht vorzüglicher Hengstfohlen der norischen Rasse, welche gute Landesbeschäler zu werden versprechen, in Oberösterreich zu fördern, beabsichtigt das Ackerbauministerium dortselbst die Maßregel der staatlichen Unterstützung der Aufzucht solcher Hengstfohlen, und zwar unter nachstehenden Modalitäten einzuführen. Eine Staatsunterstützung für die Aufzucht von Hengstfohlen der norischen Raffe kann nitr einem solchen Pferdezüchter bewilligt werden, tvelcher ein oder mehrere eigene, als untersttttzungswürdig anerkannte Hengstfohlen besitzt und sich zu deren Aufzucht verpflichtet, wobei es gleichgültig ist, ob diese Hengstfohlen aus der eigenen Zucht des Besitzers stammen oder von ihm angekauft sind. Außerdem können nur solche Bewerber um eine derartige Unterstützung berücksichtigt werden, welche vertrauenswürdig erscheinen, von welchen eine zweckentsprechende Aufzucht der Hengstfohlen zu erwarten steht und welche nachweislich über die hiezu erforderlichen Futterstoffe, die entsprechenden Stallungen, Fohlenausläuse, Alpen (Weiden) usw. verfügen. Die zu unterstützenden Hengstfohlen müssen in dem Jahre, in welchem die Unterstützung beginnen soll, geboren sein, nachweislich von einem Staats- oder lizenzierten Privat- hengste abstammen und von vorzüglicher Beschaffenheit sein. Die Staatsunterstützung beträgt jährlich zweihundert (200) Kronen für ein Hengstfohlen und wird bei fortdauernder, entsprechender Entwicklung desselben durch zwei Jahre geleistet. Der Unterstützungsbeitrag wird nach Ablauf des Unterstütznngsjahres ausbezahlt. Die Zahl der zu unterstützenden Hengstfohlen wird auf sechs für jede» Jahrgang, somit auf beide Jahrgänge zusammen auf zwölf Hengstfohlen festgesetzt. Der Eigentümer der unterstützten Hengstfohlen hat sich mittels Vertrages zu verpflichten, die betreffenden Fohlen bei unausgesetzter zweckmäßiger Fütterung, Haltung und Pflege aufzuziehen und jedem dieser Fohlen täglich nebst entsprechendem Beifutter von guter Beschaffenheit und genügender Menge durchschnittlich 4 5 Kilogramm guten Hafer und '/. Kilogramm Pferdebohnen oder in Ermanglung der letzteren 5 Kilogramm Hafer als Futter zu verabreichen; das Ackerballininisterium ist berechtigt, solche Hengstfohlen, welche nicht entsprechend gefüttert, gehalten oder gepflegt werden, oder welche sich nicht entsprechend entwickeln, jederzeit aus dem Unterstützungsverhültnisse auSzuscheiden.

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