der k. k. Li'zsrkshauptmnnnschast Slegr für den gteichnamigen politischen und Schuwezrrk. Ur. 5. Steyr, am 31. Jänner. 1907. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo ^ • geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationspreis jährlich 5 L, halbjährig 2 X 50 b, für portopflichs: Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 X, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 d. Soweit der Borrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 2367. Steyr, 26. Jänner 1907. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden Sammlungsbcwilliguug für den St.Josef-Knabcnasyl- Vercitt in Wien. Der k. k. Statthalter für Oberösterreich hat dem ! St. Josef-Knabenasyl-Verein in Wien die angesuchte Bewilligung zur Sammlung milder Gaben in Oberösterreich ! für Zwecke des Vereines bei bekannten Wohltätern und l Gönnern des Vereines mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden für die Zeit vom 23. Jänner 1907 bis 22. April 1907 erteilt. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden mit dem Beisügen in Kenntnis gesetzt, daß dem zur Durchführung der Sammlung be- ! vollmächtigten Vereinsorgane Marie Mayer am 22. Jänner 1907, vom k. k. Statthalterei - Präsidium in Linz damit deren Photographie und Personsbeschreibung versehene Sammelbuch Nr. 59 ausgestellt wurde. Z. 1962. Steyr, 25. Jänner 1907. An alle L:meinde- vorstehungen. Betreffend Erhaltung von Bauten historischer und künstlerischer Bedeutung. Nach einer im Wege des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht an das k. k. Ministerium des Innern gelangten Mitteilung der k. k. Zentralkonimission für Kunst- und historische Denkmale wurden in letzterer Zeit wiederholt Bauten von historischer oder künstlerischer Bedeutung zum Zwecke der Führung, bezw. Verbreiterung von Straßen demoliert, ohne daß vorher der genannten Zentralkommisston die Absicht einer derartigen Aktion zur Kenntnis gebracht und es somit derselben ermöglicht worden wäre, hiezu Stellung zu nehmen. , Das k. k Ministerium für Kultus und Unterricht hat hrebei der Besorgnis Ausdruck gegeben, daß sich solche vom Standpunkte der Denkmalpflege äußerst beklagenswerte Fälle mehren könnten, in denen im Zuge einer aus Rücksichten des Verkehres oder anderen öffentlichen Jntereyen durchzusührende Anlage oder anderweitigen Unternehmung den damit verbundenen Arbeiten Gebäude von historischem oder kunsthistorischem Werte zum Opfer fallen, ohne daß es den für die Wahrung des Besitzstandes an derartigen Objekten und der Unversehrtheit derselben bestellten Organen möglich ist, die in dieser Hinsicht bestehenden öffentlichen Interessen pflichtgemäß zu vertreten. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen mit der Aufforderung in Kenntnis gesetzt, falls in Hinkunft aus irgend welchen Gründen der Bestand von historischen lind künstlerischen Bauten in der Gemeinde in Frage kommen sollte, hierüber anher zu berichten. Z. 2366. Steyr, 28. Jänner 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden. Vertrieb des illustrierten Familienblattes „Nach Feierabend". Mit Beziehung auf den h. ä. Erlaß vom 24. Juli 1906, Z. 15.949, Amtsblatt Nr. 31, betreffend den Vertrieb des illustrierten Familienblattes „Nach Feierabend" wird behufs Darnachachtung eröffnet, daß zufolge Erlasses des Ministeriums des Innern vom 4. Jänner l. I., Z. 57.286 ex 1906, die Internationale Unfallversicherungs - Aktiengesellschaft seither um die Genehmigung von allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Betrieb der hierländigen Abonnenten - Unfallversicherung eingeschritten ist, und diese Genehmigung mit dem Erlasse vom 21. November 1906, Z. 51.123, erteilt wurde. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 24. Jänner 1907, Z. 110/Präs., in die Kenntnis gesetzt.
24 Z 2074. Steyr, 23. Jänner 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Z. 867/vii. Kundmachung der k. k. Statthalterei im Erzherzogtnme Oesterreich ob der Enns vom 14. Jänner 4907, betreffend den Vergütungsbetrag für die Verpflegung der Militärmannschaft vom Offiziers-Stellvertreter abwärts anf dem Dnrchzuge vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1907. Das k. k. Ministerium für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem k. und k. Neichskriegsministerium nach Maßgabe des § 51 des Einquartierungs - Gesetzes vom 11. Juni 1879 (N.-G.-Bl. Nr. 93) die Vergütung, welche das Militär - Aerar in dem Zeitraume vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1807 für die der Mannschaft vom Offiziers - Stellvertreter abwärts auf dem Durchzuge vom Quartierträger gebührende Miltagskost zu leisten hat, in Oberösterreich, und zwar für die Stadt Linz mit fünfundsechzig (65) und für die übrigen Marschstationen mit fünfundfünfzig (55) Heller für jede Portion festgesetzt. Linz, den 14. Jänner 1907. Der k. k. Statthalter: Handel m. p. Z. 2063. Steyr, 22. Jänner 1907. An alle Gemeinde-vorftehungen. Die zur Auflage hinausgegebenen Verzeichnisse der im Jahre 1888 geborenen Landsturmpflichtigen sind umgehend rückzusenden. Die Sturmrollen dieses Jahrganges sind noch nicht anzulegen. Z. 1968. Steyr, 28. Jänner 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen, Krankenkassen rc. Verpflcgstaxen in den öffentlichen Kranken- und Humanitätsanstalten in Steiermark. Kundmachung des k. k. Statthalters in Steiermark vom 2. Jänner 1907, betreffend die Verpflegsgebühren in den öffentlichen Landes- Kranken- und Humanitäts - Anstalten für das Jahr 1907. Da in der Höhe der Verpflegsgebühren in den öffentlichen Kranken- und Humanitäts - Anstalten des Landes Aenderungen nicht angenommen wurden, so bleibt bis auf weiteres der mit der Statthalterei - Kundmachung voni 12. Jänner 1906, Stück VI, Nr. 18 ex 1906, verlaut- barte Ausweis über die vom steiermärkischen Landesausschuffe ini Einvernehmen mit der k. k. Statthalterei für das Jahr 1906 festgesetzten Verpflegsgebühren auch für das Jahr 1907 in Kraft. Clary m. p. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen, Krankenkassen rc. zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 13. Jänner 1907, Z. 624/XII, in die Kenntnis gesetzt. Z 2271. Steyr, 25. Jänner 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und f. t. Gendarmerie - Posten - ikommanden. Widerruf. Der am 5. Jänner 1907 von der Schottergrube der Landes - Zwangsarbeitsanstalt in Laibach entwichene Zwäng- ling Franz Bauer wurde laut Schreibens der Direktion der genannten Anstalt vom 18. Jänner 1907, Z. 116, in Loitsch anfgegriffen und daselbst dem k. k. Bezirksgerichte eingeliefert. Es wird daher der h. ä. Erlaß vom 18. Jänner 1907, Z. 1017, Amtsblatt Nr. 4, mit welchem die Ausforschung des Genannten angeordnet wurde, hiemit widerrufen. Z. 2272. Steyr, 25. Jänner 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Nommanden Ausforschung des abgängige» Josef Sterger aus Prahberg. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 23. Jänner 1907, Z. 1953/11, ist der nach Praßberg, politischer Bezirk Cilli (Expositnr Praßberg), zuständige Josef Sterger, der in Villach in der Maschinenfabrik als Arbeiter beschäftigt war, seit 1. Oktober 1906 abgängig. Der Genannte hat unter Mitnahme seines Arbeitsbuches und Heimatscheines seine Ehegattin, welche mit drei unmündigen Kindern im größten Elende zurückblieb und vor einigen Tagen neuerlich entbunden hat, verlassen und spricht seine Ehegattin die Vermutung aus, er treibe sich, da ieine Angaben über eine Auswanderung in die Schweiz oder nach Amerika wenig Glauben verdienen, in Körnten oder Steiermark umher oder habe einen Selbstmord verübt. Josef Sterger ist zirka 40 Jahre alt, mittelgroß, hat graumelierte Haare, graue Augen und trug bei seinem Abgänge ans Villach einen Lodenanzug und einen Hut mit der Bezeichnung einer Hutfirma in Leoben. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, nach Josef Sterger die geeigneten Nachforschungen zu pflegen und über ein eventuelles positives Resultat anher zu berichten. ZZ. 1966, 1967. Steyr, 23. Jänner 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Üommanden. Ausforschung von Stelluugspflichtigen. Auszuforschen sind, und zwar: Der am 12. Juni 1885 in Wien (Margarethen) geborene, nach Plumenau im Bezirke Proßnitz zuständige Anton Perwald, ehelicher Sohn des Michael Perwald und der. Theresia Lechner, und , . ~ - der am 12. April 1888 in Kunewald iM Bezirke Neutitschein geborene und dortselbst zuständige Heinrich Schwarz, unehelicher Sohn der Anna Schwarz ans Kunewald. 1 Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ls bis 20. Februar l. I. zu berichten.
Z. 2071. Steyr, 23. Jänner 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ausforschung des Johann Lindenbaner ans Michaelubach. Laut Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschast Schärding vom 15. Dezember 1906, Z. 19.867, an die o.-ö. Statthalterei ist Johann Lindenbaner, am 15. April 1854 als ehelicher Sohn des Matthias und der Franziska Lindenbauer vom Stögergute zu Haus Nr. 7, Gemeinde Michaelnbach, Bezirk Wels, Oberösterreich, geboren, laut Heimatscheiu ddo. Michaelnbach 20. Dezember 1880, Nr. 402, ebendahin zuständig, schon seit zirka 20 Jahren abgängig und seinen Angehörigen von ihm nichts bekannt geworden. Lindenbauer wurde im Jahre 1874 zum k. u. k. Infanterie - Regiment Nr. 59 assentiert und soll sich vor zirka 10 Jahren in Graz aufgehalten haben, welch letzteres nach den gepflogenen Erhebungen sich als nicht richtig erwiesen hat. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 11. Jänner 1907, Z. 29.268/11 ex 1906, werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten- Kommanden beauftragt, nach dem Genannten die geeigneten Nachforschungen zu pflegen und über ein eventuelles positives Resultat anher zu berichten. Z. 2122. Steyr, 23. Jänner 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L L Gendarmerie - Posten - Nommanden. Ausforschung. Auszuforschen ist der Militärtaxrückständler Josef Bernreituer, 1873 geboren, Zimmermann, nach Weyer Land zuständig. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis längstens 1. März l. I. zu berichten. Z. 1970. Steyr, 23. Jänner 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. t. Gendarmerie - Posten - Nommanden. Kundmachung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 17. Jänner 1907, Z. 1944/285, enthaltend Veterinär-polizeiliche Verfügungen in betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ackerbauministerium die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Erzsebetvaros einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Kis-Küküllö), Segesvar einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde, Medgyes einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Nagy-Küküllö) in Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der Verfügung der k. k. Bezirks- yauptmannschaft Gänserndorf wegen ves Bestandes der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus dem GrenzStuhlgerichtsbezirke Pozsony einschließlich der Stadtgemeinde Szent-György (Komitat Pozsony) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Dies wird im Nachhange zur hierortigen Kundmachung vom 10. Jänner 1907, Z. 839/107 (enthalten im Amtsblatte zur „Linzer Zeitung" vom 16. Jänner 1907, Nr. 5), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlapes der k. k. Statthalterei in Linz vom 18. Jänner 1907, Z. 1669.X, in die Kenntnis. Z. 1972. Steyr, 23. Jänner 1907. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Z. 1002/x. Kundmachung betreffend die Bewilligung staatlicher Unterstützungen für die Aufzucht von Hengstfohlen der norischen Raffe im Lande Oberösterreich. Um die Privat - Aufzucht vorzüglicher Hengstfohlen der norischen Rasse, welche gute Landesbeschäler zu werden versprechen, in Oberösterreich zu fördern, beabsichtigt das Ackerbauministerium dortselbst die Maßregel der staatlichen Unterstützung der Aufzucht solcher Hengstfohlen, und zwar unter nachstehenden Modalitäten einzuführen. Eine Staatsunterstützung für die Aufzucht von Hengstfohlen der norischen Raffe kann nitr einem solchen Pferdezüchter bewilligt werden, tvelcher ein oder mehrere eigene, als untersttttzungswürdig anerkannte Hengstfohlen besitzt und sich zu deren Aufzucht verpflichtet, wobei es gleichgültig ist, ob diese Hengstfohlen aus der eigenen Zucht des Besitzers stammen oder von ihm angekauft sind. Außerdem können nur solche Bewerber um eine derartige Unterstützung berücksichtigt werden, welche vertrauenswürdig erscheinen, von welchen eine zweckentsprechende Aufzucht der Hengstfohlen zu erwarten steht und welche nachweislich über die hiezu erforderlichen Futterstoffe, die entsprechenden Stallungen, Fohlenausläuse, Alpen (Weiden) usw. verfügen. Die zu unterstützenden Hengstfohlen müssen in dem Jahre, in welchem die Unterstützung beginnen soll, geboren sein, nachweislich von einem Staats- oder lizenzierten Privat- hengste abstammen und von vorzüglicher Beschaffenheit sein. Die Staatsunterstützung beträgt jährlich zweihundert (200) Kronen für ein Hengstfohlen und wird bei fortdauernder, entsprechender Entwicklung desselben durch zwei Jahre geleistet. Der Unterstützungsbeitrag wird nach Ablauf des Unterstütznngsjahres ausbezahlt. Die Zahl der zu unterstützenden Hengstfohlen wird auf sechs für jede» Jahrgang, somit auf beide Jahrgänge zusammen auf zwölf Hengstfohlen festgesetzt. Der Eigentümer der unterstützten Hengstfohlen hat sich mittels Vertrages zu verpflichten, die betreffenden Fohlen bei unausgesetzter zweckmäßiger Fütterung, Haltung und Pflege aufzuziehen und jedem dieser Fohlen täglich nebst entsprechendem Beifutter von guter Beschaffenheit und genügender Menge durchschnittlich 4 5 Kilogramm guten Hafer und '/. Kilogramm Pferdebohnen oder in Ermanglung der letzteren 5 Kilogramm Hafer als Futter zu verabreichen; das Ackerballininisterium ist berechtigt, solche Hengstfohlen, welche nicht entsprechend gefüttert, gehalten oder gepflegt werden, oder welche sich nicht entsprechend entwickeln, jederzeit aus dem Unterstützungsverhültnisse auSzuscheiden.
26 Dem Ackerbauministerium ist das Vorkaufsrecht bezüglich der unterstützten Hengstfohlen bis zu deren vollendetem dritten Lebensjahre einzuräumen und hat der Fohlen- bcsttzer daher jeweilig den beabsichtigten Verkauf zur eventuellen Geltendmachuug des Vorkaufsrechtes dem k. k. Ackerbauministerium anzuzeigen. Im Falle ein unterstütztes Hengstfohlen während der vertragsmäßigen Unterstützungsdauer oder bevor dasselbe volle drei Jahre alt ist, ohne vorherige Anzeige an das Ackerbauministerium und ohne Entscheidung über die Geltend- machung des Vorkaufsrechtes abzuwarten, verkauft oder in irgend einer Weise hintangegeben wird, so ist der Fohlen- eigentümer verpflichtet, nicht nur die Gesamtsumme der für dieses Fohlen erhaltenen Staatsunterstützung an das k. k. Ackerbauministerium zurückzuerstatten, sondern auch noch eine Konventionalstrafe von vierhundert (400) Kronen an dasselbe zu bezahlen. Im Unterstützungsverhältnisse stehende Hengstfohlen sind von der Konkurrenz um Staatspserdezucht - Prämien ausgeschlossen. Gesuche um Unterstützung der Aufzucht von Hengstfohlen sind bis spätestens Ende Mai eines jeden Jahres unter Angabe der Zahl, des Alters und der Abstammung der zu unterstützenden Fohlen im Wege der betreffenden k. k. Bezirkshauptmannschaft und der k. k. Statthalterei in Linz beim Staatshengsten-Depot in Stadl einzubringen. Die angemeldeten Hengstfohlen werden im Monate Juli in der Regel bei Gelegenheit der Staats-Pferdeprämien- verteilung in der dem Standorte der betreffenden Hengstfohlen zunächst gelegenen Pferdeprämiierungs - Station, wohin dieselben vom Eigentümer im Tunlichkeitsfalle mit der Mutterstute zu bringen sind, von dem bei der Pferde- prämiierung anwesenden Vertreter des k. k. Staatshengsten- Depot in Stadl und den anwesenden Mitgliedern des Dele- gierten-Komitees für Pferdezuchts-Angelegenheiten Oberösterreichs besichtigt. Das Ergebnis dieser ersten Besichtigung wird vom k. k. Hengstendepot-Kommando in Stadl unter genauer Beschreibung der als unterstützungswürdig anerkannten Hengstfohlen und Namhastmachung der Eigentümer derselben und unter Antragstellung im Einvernehmen mit den Pferde- zuchts - Delegierten dem k. k. Ackerbauministerium bekanntgegeben. Die Hengstfohlen, für deren Aufzucht das k. k. Ackerbauministerium eine Unterstützung in Aussicht zu stellen findet, werden vorn Depot vorgemerkt. Die endgültige Zu- sicherung der Unterstützung ist von dem Ergebnisse einer zweiten Besichtigung der vorgemerkten Hengstfohlen abhängig.- Diese zweite Besichtigung wird bei Gelegenheit der nächsten Hengstenköhrung durch den bei derselben anwesenden Vertreter des k. k. Staatshengsten - Depot in Stadl und die anwesenden Pserdezuchts - Delegierten vorgenommen. Wenn die Vorführung des subventionierten Fohlens vor der Köhrungs-Kommission untunlich ist, so hat dessen Besichtigung an einem anderen geeigneten Orte durch den Depot-Kommandanten oder dessen Stellvertreter und noch einem Herrn Delegierten stattzufinden. Wird bei dieser zweiten Besichtigung eine günstige Entwicklung der vorgemerkten Fohlen festgestellt, so wird bezüglich der staatlichen Unterstützung dieser Fohlen ein Vertrag zwischen dem Hengstendepot Stadl namens des Ackerbauministeriums einerseits und dem Eigentümer der Fohlen anderseits abgeschlossen, und zwar auf die Dauer von zwei Jahren und mit Beginn seiner Wirksamkeit vom Tage der erfolgten ersten Besichtigung dieser Fohlen. Für jene Hengstfohlen aber, welche bei der zweiten Besichtigung keine günstige Entwicklung oder eine nicht entsprechende Fütterung, Haltung und Wartung erkennen lassen, wird keine Unterstützung zuerkannt. Die Organe des k. k Staatshengsten - Depots in Stadl werden die subventionierten Fohlen alljährlich gelegentlich der Visitierung der in den Veschälstationen aufgestellten Staatshengste oder anderer Dienstesreisen in ihrem Standorte besichtigen. Auch den Pserdezuchts - Delegierten, dann dem k. k. Bezirkstierarzte des politischen Bezirkes, in welchem sich diese betreffenden Hengstfohlen befinden, steht das Recht zu, diese Fohlen jederzeit in ihren: Standorte zu besichtigen und zu diesem Zwecke ihre Vorführung vorn Eigentümer zu verlangen. Außerdem ist der Eigentümer verpflichtet, die unterstützten Hengstfohlen behufs ihrer Besichtigung zu jeder staatlich subventionierten Pferdeprämiiernng, welche in einem nicht über zwanzig Kilometer vorn Standorte der Fohlen entfernten Orte abgehalten wird, aus Verlangen der betreffenden Prämiierungskommission, und zwar auf seine eigene Gefahr und Kosten, vorzuführen. Vernachlässigte Fütterung, Haltung und Pflege der im Unterstützungsverhältnisse stehenden Hengstfohlen können vorn Staatshengsten-Depot-Kommando als Vertragsbruch erklärt werden, in welchem Falle nicht nur der Vertrag sogleich seine Gültigkeit, sondern auch der Hengstfohlen-Eigentümer den Anspruch aus jede weitere Unterstützung und auf Auszahlung des oben fälligen Unterstützungsbetrages verliert. K. k. Statthalterei Linz am 14. Jänner 1907. Für den k. k. Statthalter: Witlaezil m. p. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 14. Jänner 1907, Z. 1002/X, mit dem Auftrage in die Kenntnis, hievon die Pferdebesitzer zu verständigen und die unter Einem nachfolgenden Kundmachungen auf den Amtstafeln zu affigieren. Z. 2184. Steyr, 25. Jänner 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen md i. k. Gendarmerie-Posten-Nommanden. Tierseuchen-Ausweis für Hberösterreich in der Berichtsperiode vorn 13. bis 20. Jänner 1907 nach dem Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vorn 21. Jänner 1907, Nr. 1721/X. 1 Notlauf der Schweine. Bestand der Seuche. _, Bezirk Wels: Gemeinde Lichtenegg, Ortschaft Oberthan. 2. Schweinepest. BestandderSeuche. ^n»^^^ Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft ^^von setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden in die Kenntnis.
Z. 2361. Steyr, 28. Jänner.1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten -Üommanden. Kundmachung der k. k. Statthalterei im Erzherzogtums Oesterreich ob der Enns vom 17. Jänner 1907, Z. 1410—X, betreffend die Durchführung der Viehbeschan in den Eisenbahnstationen in Oberösterreich. Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, N.-G.-Bl. Nr. 35, und der Durchführungsverordnung vom 12. April 1880, N.-G.-Bl. 9kr. 36, betreffend die Abwehr und Tilgung ansteckender Tierkrankheiten, findet die k. k. Statthalterei nachstehendes zu bestimmen: 1. Transporte von Wiederkäuern und Schweinen dürfen bis auf weiteres nur in jenen Eisenbahnstationen znr Einladung angenommen oder ausgeladen werden, welche mit den erforderlichen mechanischen Vorrichtungen ausgestattet und nach Maßgabe dieser Kundmachung hiezn von der k. k. Statthalterei ermächtigt sind. 2. Die Ein- und Ausladung von Wiederkäuern und Schweinen, sowie die tierärztliche Beschau der Tiere ohne Unterschied der Stückzahl findet während der Tages- und Amtsstunden der Frachtenabteilung des Bahnamtes in den als ständige Ein- und Ausladestationen bestimmten, nachfolgend bezeichneten Stationen statt, und zwar: a) auf den k. k. Staatsbahnen: Linz (Staatsbahnhof), Linz (Schlachthof), Wels, Gries- kirchen, Ried, Obernberg, Altheim, Braun au, Niedau, Schärding, Eferding, Vöcklamarkt, Steyr, Freistadt; b) auf der Muhlkreisbahu: Urfahr. 3. Damit die Beschau der eiu- oder auszuladendeu Tiere jederzeit ohne Verzug vorgenommen werden könne, haben die Viehversender dafür Sorge zu tragen, daß das Eintreffen ihrer Tiere in die Verlade- oder Endstation dem Viehbeschauer rechtzeitig — mindestens 12 Stunden vorher — mündlich, schriftlich oder telegraphisch — bekanntgegeben werde. Die mit der Viehbeschan betrauten Organe und deren Stellvertreter sind verpflichtet, im Falle als sie an der Vornahme der Viehbeschau verhindert sind, sich hievon gegenseitig rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und auch die in Betracht kommenden Eisenbahn-Stationsämter zu verständigen. 4. In Eisenbahnstationen, welche im Punkte 2 nicht angeführt, jedoch mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind (Berufungsstationen), können der Beschau unterliegende Viehsendungen ohne Unterschied der Stückzahl mit Bewilligung der zuständigen politischen Bezirksbehörde der tierärztlichen Beschau unterzogen und sodann ein- oder ausgeladen werden. 5. Ohne vorausgegangene Beschau ist die Einladuug von Wiederkäuern und Schweinen in der Regel unzuläffig. Ausgenommen sind hievon Stechkälber und Spanferkel, insoferne dieselben nicht für den Auslandsverkehr bestimmt sind. Ausnahmsweise können ferner im Verkehre innerhalb Oberösterreichs in den im Punkte 4 bezeichneten Eisenbahnstationen Sendungen einzelner Tiere (Groß- oder Kleinvieh) — jedoch nicht mehr als 6 Stück an einem Tage — auch ohne vorausgegangene Beschau eingeladen werden. Im Eisenbahnverkehre mit dem Deutschen Reiche, mit den Ländern der ungarischen Krone und Italien muß auch bei Einhufern (Pferden, Maultieren, Eseln) vor der Verladung eine besondere Untersuchung durch einen staatlich angestellten oder vom Staate hiezn besonders ermächtigten Tierarzt vorgenommen und der Befund in das Zeugnis eingetragen lverden. Ausgenommen sind hievon Rennpferde, welche nach dem Deutschen Reiche oder nach den Ländern der ungarischen Krone bestimmt sind. Für dieselben haben die im Punkte 9 des näheren ausgeführten Bestimmungen zu gelten. 6. Viehtransporte, welche in Oberösterreich in einer Eisenbahnstation verladen und Hiebei tierärztlich beschaut worden sind, werden bei der Ausladung nicht beschaut. Transporte, welche bei der Einladung auf einer oberösterreichischen Eisenbahnstation aus irgend einem Grunde der tierärztlichen Beschau nicht unterzogen wurden und nach einer der im Punkte 2 bezeichneten Stationen verfrachtet werden, unterliegen bei der Ausladung der tierärztlichen Beschau. Sendungen bis zu 6 Stück, welche im Sinne des Punktes 5, Absatz 2, bei der Einladutig nicht beschaut wurden und nicht in einer von den im Punkte 2 angeführten Stationen zur Ausladung gelangen, sind von der Beschau auch bei der Ausladung besreit. 7. Transporte von Rindern und Schweinen, welche aus den übrigen im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern, dann aus Bosnien und der Herzegowina nach Oberösterreich eingeführt werden, dürfen erst nach Sicherstellung der seuchenfreien Provenienz und des individuellen Gesnndbeils- zustandes durch Vornahme der tierärztlichen Beschau in der Ausladestation in den Verkehr gesetzt werden. Falls derartige, der tierärztlichen Untersuchung bei der Ausladung bereits nnterzogene Transporte von der betreffenden Eisenbahn- (Schiff-) Station weg nach einem anderen Bestimmungsorte im hierieitigen Gebiete gebracht werden— gleichgültig ob dies im Eisenbahn-, Schiffs- oder Straßenverkehr ersolgt — hat aus diesem Anlaffe eine neuerliche Untersuchung von Amts wegen nicht mehr stattzufinden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die aus den Ländern der ungarischen Krone zur Einfuhr gebrachten Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Einhufer (mit Ausnahme der militärischen Einhufer). Aus dem Auslande einlangende Transporte von Haustieren aller Art, und zwar Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, beziehungsweise Geflügel, werden schon beim Grenzübertritt beschaut und unterliegen daher keiner weiteren Beschau in der Ausladestation. 8. Die Statthalterei behält sich vor, in Zeilen herrschender Tierseuchen auch im Verkehre innerhalb des Landes Oberösterreich die Beschau der Wiederkäuer und Schweine ohne Unterschied der Zahl bei der Einladung wie bei der Ausladung anzuordnen. 9. Tiere, welche in Eisenbahnstationen znr Ein- oder Ausladung gebracht werden, müssen mit den vorgeschriebeneu Viehpässen gedeckt sein. Der Abgang eines Viebpasses, sowie eine niangelhafte | oder unrichtige Ausstellung desselben schließt die betreffenden ! Tiere von der sofortigen Aufnahme zum Bahntransporte, bezw. vom Abtriebe aus der Gemeinde der betressenden Eisenbahnstation insolange aus, bis dieser Anstand behoben ist. Im Verkehre mit dem Deutschen Reiche ist die Ein-, bezw. Ausfuhr von Renn- oder Trabrennpferden nur von
28 der Beibringung von Zeugnissen abhängig, die von hiezu ! ermächtigten Rennklubs unter Beidruckung des Siegels ausgestellt sind. Diese Zeugnisse müssen ein Ursprungszeugnis der Orlsbehörde und die amtstierärztliche Bescheinigung enthalten, daß das Pferd gesund ist und daß im Gehöfte, wo es ständig untergebracht war, sowie dessen nächster Umgebung Pferdekrankheiten in den letzten 3 Monaten nicht vorgekommen sind. Zur Ausstellung dieser Zeugnisse sind derzeit der Berliner Unionklub, der Münchner Rennverein, der Münchner Trab- renn- und Zuchtverein, der Jockeyklub und der Trabrennverein in Wien, der Budapester und der Preßburger Trabrenn- verein ermächtigt. Rennpferde, welche aus den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern nach den Ländern der ungarischen Krone zur Einfuhr, bezw. zur Ausfuhr gelangen, können anstatt durch Viehpässe mit Zertifikaten des Wiener „Jokey- klubs" oder des Wiener Trabrennvereines, bezw. des Klubs- der Herrenfahrer in Wien gedeckt werden. Derlei Zertifikate haben das Siegel und Visum der betreffenden Korporationen zu tragen, sowie den Namen und Wohnort des Pferdebesitzers, das genaue Nationale des in Frage kommenden Pferdes, dessen Provenienz und Bestimmungsort, wie auch die amtstierärztliche Bestätigung des individuellen Gesundheitszustandes des Tieres und des seuchen- freien Zustandes des Etablissements, in welchem das Pferd während der letzten 40 Tage untergebracht war, zu enthalten. Die analogen Bestimmunaen haben für Rennpferde (Trabrennpferde) zu gelten, welche aus den Ländern der ungarischen Krone in die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder gelangen, tvenn sie mit Zertifikaten des „Magyar lovar egyelet“, des „Urgoesisok szövetkezete“, des Magyar ügetöverzeny egyesület“ und des Pozsonyi ügetöverseny egyesület“ gedeckt sind. 10. Wird bei der Beschau der Bestand einer ansteckenden Krankheit oder der Verdacht einer solchen sichergestellt, so darf der betreffende Transport zur Verladung nicht angenommen werden. Die Ausschließung von der Verladung findet auch auf Tiertransporte derselben oder anderer Eigentümer Anwendung, welche mit den verseuchten oder seuchenverdächtigen Tieren während des Zutriebes zur Verladestation oder amVerlade- platze in Berührung waren und auf welche der Ansteckungsstoff übertragbar ist. Sobald eine ansteckende Krankheit oder der Verdacht einer solchen ermittelt wurde, ist unter allen Umständen die Intervention der betreffenden Gemeindevorstehung anzu- rufen, worauf der Viehtransport vom weiteren Verkehre auszuschließen und der politischen Bezirksbehörde die Anzeige zu erstatten ist. 11. Die für die Beschau entfallende Gebühr wird von dem betreffenden Eisenbahnstationsamte zugunsten des Staatsschatzes eingehoben. Diese Gebühr beträgt für je ein Stück: a) Pferd, Esel und Maultier 50 Heller, b) Großvieh (Stiere, Kühe, Ochsen, Jungrinder), 35 Heller, o) Kleinvieh (Kälber, Schafe, Ziegen, Schweine), 10 Heller. Tiere im Säuglingsalter (Saugfohlen, Saugkälber, Lämmer, Kitze und Ferkel), welche mit ihren Muttertieren zur Ein- und Ausladung gelangen, sind von der Veschau- gebühr befreit. 12. Im übrigen sind die Bestimmungen §§ 7, 8 und 10 des allgemeinen Tierseuchengesetzes und der Durchführungsverordnung zu demselben bei Vermeidung der in den §§ 44 und 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, vorgesehenen Strafen genauestens zu beachten. 13. Die vorstehenden Anordnungen treten mit 1. Februar 1907 in Wirksamkeit. Mit diesem Zeitpunkte werden die mit der h. ä. Kundmachung vom 12. Juli 1897, Z. 10.134—11, L.-G. und V.-Bl. Nr. 23, getroffenen Verfügungen außer Wirksamkeit gesetzt. Der k. k. Statthalter: Handel m. p. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 17. Jänner 1907, Z. 1410/X^. zur Verlautbarung und entsprechenden Verständigung in die Kenntnis. Unter Einem werden den Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden jene Tierärzte bekanntgegeben, welche im hiesigen Bezirke zur Viehbeschau bis auf weiteres in Verwendung stehen. Für die Berufungsstationen der k. k. Staatsbahnew von Steyr bis Kleinreifling und Gaflenz fungiert der k. k. Bezirks-Obertierarzt Karl Poetsch in Steyr und in dessen Vertretung der städtische Tierarzt Karl Prokop in Steyr; • für die Stationen der Steyrtalbahn bis Agonitz und Bad Hall die gleichen Tierärzte; für die Berufungsstationen Kremsmünster (Markt) und Wartberg der k. k. Staatsbahnen fungiert der k. k. Bezirkstierarzt Josef Decker in Kirchdorf in dessen Vertretung der landschaftliche Tierarzt Anton Eidherr in Neuhofen; für die Stationen Bad Hall und Unterrobr der k. k. Staatsbahnen und für die Station Kremsmünster Stift der Weiser Lokalbahn der landschaftliche Tierarzt Anton Eidherr in Neuhofen, in dessen Vertretung der k. k. Bezirks- Obertierarzt Josef Kirschik in Linz; für die Station Sattledt. der Weiser Lokalbahn der k. k. Bezirks - Obertierarzt Alois Haselberger in Wels, in. dessen Vertretung der städtische Tierarzt Rudolf Leger in Wels und der k. k. Bezirks - Obertierarzt Josef Kirschik in Linz. Z. 2370. Steyr, 28. Jänner 1907.. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. !. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden hiermit infolge Erlasses- der k. k. Statthalterei in Linz vom 21. Jänner 1907, Z. 1747/X, aus die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 8 enthaltene Kundmachung der k. k. Statthalterei in Lemberg vom 5. Jänner 1907, Z. 1605, betreffend die Maßnahmen gegen die Verbreitung der Maul- und Klauenseuche im Lande Galizien zur besonderen Beachtung und eventuellen Verständigung der Interessenten auf- merksam 8em«$t. ,.,. B-,,-»h^,^^ Walderdorss, Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschast Steyr. — HaaSsche Buchdruckers' in Steyr.
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