Amtsblatt 1907/4 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

20 zur Bereitung des Syrups nur einen auf 0'319 Gewichts- perzent Akonitingehalt eingestellten alkoholischen Auszug der Akonitpstanze zu verwenden, auch derzeit nicht gestattet werden kann. Hiefür war die Erwägung maßgebend, daß die Akonit- pflanze außerordentlich giftig wirkende Bestandteile in einer nach Provenienz, klimatischen Verhältnissen und anderen äußeren Einflüssen wechselnden Menge enthält, und daß daher auch die aus ihr hergestellten Präparate sich durch enorme Giftigkeit auszeichnen. Aus diesem Grunde wurde weder die Akonitpflanze noch die aus derselben hergestellten Präparate unter die offiziellen Heilmittel der Oesterreichischen Pharmakopöe ausgenommen. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz, Z. 29.979 V, vom 27. Dezember 1906, werden die Herren Aerzte und Apotheker mit Rücksicht auf die zudringliche Reklame, die für die gegenständliche Zubereitung unter dem Namen „Namisyrup" durch Postzusendungen gemacht wird, in Kenntnis gesetzt. Z. 1824. Steyr, 22. Jänner 1907. An die schubftationr - Gemeinden Aremr- münfter, Losenstein und weqer. Verbot des Einkehrens von Schiiblingcn in Gasthäusern. Anläßlich eines speziellen Falles wurde die Wahrnehmung gemacht, daß ein zur Abschiebung in die Zwangsarbeitsanstalt bestimmter Schübling während des Schub- transportes sich derart betrank, daß er im Schubarreste einen Mithäftling mißhandelte, und von ihm entfernt werden mußte. Die Trunkenheit hat der erwähnte Schübling auch als Ursache seines versuchten Entweichens vom Schube angegeben. Behufs Vermeidung derartiger Vorkommnisse werden daher die Bestimmungen der §§ 26 und 31 der Schubinstruktion vom 17. November 1873, L. -G.- und V. - Bl. Nr. 65, wornach Barschaften, Pretiosen usw. den Schädlingen nicht in den Händen zu lassen sind, sondern von der auf Abschiebung erkennenden Behörde unter Ersichtlichmachung im Schubpasse unmittelbar an die Heimatsgemeinde, beziehungsweise bei Ausländern an die Grenz- schubstation zur weiteren Uebergabe an die Grenzschub- station behufs weiterer Uebergabe an die ausländische Uebernahmsbehörde zu übersenden sind und wornach das Einkehren in Gasthäusern, unvorhergesehene dringende Bedürfnisse ausgenommen, verboten ist, mit dem Beifügen in Erinnerung gebracht, daß die Schubbegleiter zur genauen Einhaltung dieser Bestimmungen zu verhalten sind. Z. 1723. Steyr, 21. Jänner 1907. An alle Gemeinde-vorstehungen und 8. 8. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ausforschung. Auszuforschen ist, und zwar: Der am 24. Jänner 1886 in Jnzersdorf bei Wien geborene, nach Proßnitz zuständige Landsturmpflichtige Viktor Skrk, ehelicher Sohn des Johann und der Anna Skrk. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis längstens 20. Februar 1907 ander zu berichten. Z. 1017. Steyr, 18. Jänner 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. 8. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ansforschung des entwichenen Zwänglings Franz Bauer aus Ansfelden. Laut Schreibens der Direktion der Landeszwangsarbeitsanstalt in Laibach vom 5. Jänner 1907, Z. 31, an die k. k. o.-ö. Statthalterei, ist der mit Erlaß der k. k. Statthalterei Graz vom 23. November 1905, Z. 54.984, in diese Anstalt notionierte und seit 8. Februar 1906 dortselbst detenierte Zwängling, geboren am 27. März 1885 in Linz, zuständig nach Ansfelden im politischen Bezirke Linz, Franz Bauer am 5. Jänner 1907, zirka 9 Uhr vormittags, von der Schottergrube der genannten Anstalt entwichen. Derselbe ist von'großer Statur, schlanken Körperbaues, hat ein rundes Gesicht, braune Haare, solche Augenbrauen, ebensolche Augen, eine niedere Stirne, Nase und Mund proportioniert, gute Zähne, ein ovales Kinn, trägt einen Schnurrbartanflug und hat an der Brust und an beiden Armen Tätowierungen. Er spricht deutsch und ist von Profession Kellner. Auch ist derselbe nachstellungspflichtig. Bekleidet war dieser Zwängling mit der Zwänglings- montur, und zwar Zwilchrock. Lodenkappe, Lodenweste, Lodenhose, ferner mit Hemd, Gattie, Schnürschuben und sonstigen Kleinigkeiten, welche Sorten mit der Marke „Zwangs- arbeits - Anstalt Laibach" versehen sind. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 9. Jänner 1907, Z. 647/11, werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden daher beauftragt, nach dem genannten Individuum die geeigneten Nachforschungen zu pflegen und ist über ein positives Ergebnis sogleich anher zu berichten. Z. 1420. Steyr, 17. Jänner 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen Mb 8° 8. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Betreffend die Einfuhr von Fasanen und Rebhühnern in das Deutsche Reich. Laut Note des k. u. k. Ministeriums des Aeußern vom 7., beziehungsweise 28. November 1906, Z. 84.177 und Z. 91.835, hat die kaiserlich deutsche Regierung zugestimmt, daß Fasane und Rebhühner von den Bestimmungen des Artikels 2 des Viehseuchen - Uebereinkommens zwischen Oesterreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche vom 25. Jänner 1905, R.-G.-Bl. Nr. 25 ex 1906, bis auf weiteres befreit bleiben. Hieyon'setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zufolge des mit dem Auftrage der k. k. Statthalterei in Linz vom 12. Jänner 1907, Z. 978/X, herabgelangten Erlasses des k k. Ackerbauministeriums vom 4. Jänner 1907, Z. 33.182/1206 ex 1906, mit Beziehung auf den Statthalterei - Erlaß vom 28. Februar 1906, Z. 4329, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis.

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