Amtsblatt 1907/3 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

17 Nach den Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung vom 21. September 1899, R.-G.-Bl. Nr. 176, und der die Durchführungs-Modalitäten hiezu enthaltenden Ministerial- verordnung vom 22. September 1899, N.-G.-Bl. Nr. 179, ist den aus den Ländern der ungarischen Krone stammenden Tiertransporten der freie Eintritt in den Verkehr des diesseitigen Staatsgebietes nur dann gewährleistet, wenn die betreffenden Tiere individuell gesund sind und aus seuchen- freien Gegenden stammen. Während behufs Sicherstellung der seuchenfreien Provenienz namentlich die Kontrolle der Viehpässe erforderlich erscheint, hat die individnelle Gesundheit der zu einem ungarischen Transporte gehörigen Tiere nach Vorschrift der früher zitierten kaiserlichen Verordnung am Bestimmungsorte, als welcher bei Eisenbahn- und Schifftransporten die Ausladestation anzusehen ist, durch das Veterinärorgan der zuständigen politischen Behörde I. Instanz oder durch sonstige mit der Vornahme der Viehbeschau amtlich betraute Tierärzte festgestellt zu werden. j Eine Ausnahme bezüglich der Einhufer (Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel) ist in den zitierten Vorschriften nicht vorgesehen. Es sind sonach die mittels Eisenbahn oder Schiff aus den Ländern der ungarischen Krone direkte einlangenden Einhufer (mit Ausnahme der militärischen Einhufer) bei der Ausladung ebenfalls tierärztlich zu untersuchen, bevor dieselben in den Verkehr gesetzt werden. Falls jedoch derartige, der tierärztlichen Untersuchung bei der Ausladung bereits unterzogene Einhufer von der betreffenden Eisenbahn(Schiff)station weg nach einem anderen Bestimmungsorte im hierseitigen Gebiete gebracht werden, gleichgültig ob dies im Eisenbahn-, Schiff- oder Straßen- verkehre ersolgt, hat aus diesem Anlässe eine neuerliche tierärztliche Untersuchung von Amts wegen nicht mehr statt- zufinden. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 30. Dezember 1906, Z. 30.088 X, zur Verständigung interessterter Kreise in die Kenntnis. Der k. k. Bezirkshauptmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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