Amtsblatt 1907/2 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

8 Z. 27.312. Steyr, 5. Jänner 1907. An alle Gemeinde - vorftehungen, Herren Aerzte und Apotheker sowie Vorstände der Krankenkassen betreffend das Erscheinen der neuen Arzneitaxe und Norma pauperum. Im Reichsgesetzblatte Nr. 235 ox 1906 ist eine Verordnung des Ministeriums des Innern, betreffend Vorschriften über Verschreibung und Verabsolgung von Arzneien auf Rechnung öffentlicher Fonds, kundgemacht worden. Zufolge Erlaffes der k. k. o.-ö. Statthalterei, Z 29.172 V, vom 20. Dezember 1906, werden alle praktischen Aerzte und j Wundärzte auf diese Verordnung, deren Bestimmungen die ' tunlichste Schonung der für die öffentliche Krankenpflege bestimmten Mittel bezwecken, aufmerksam gemacht und dieselben angewiesen, sich bei der Verschreibung, beziehungsweise Ver- abfolgung von Heilmitteln auf Kosten des Staates oder vom Staate verwalteter Fonds genau nach diesen Vorschriften zu richten. Die Gemeinde-Vertretungen, die Vorstände der nach dem Gesetze vom 30. März 1888, R.-G.-Bl. Nr. 33, ein- । gerichteten Krankenkassen und die Leitungen aller anderen i vom Staate anerkannten und unter dessen Kontrolle stehenden ! Kranken- und Humanitätsanstalten und Einrichtungen werden I in Kenntnis gesetzt, daß ihnen gestatiet ist, die Anwen^ düng dieser Verordnung bei Verschreibung und j Verabsolgung von Arzneien aus Nechnung der von ihnen | verwalteten Fonds zu beanspruchen. Wenn dieselben von. dieser ihnen eingeräumten Ermächtigung in vollem Um- fange Gebrauch machen, beziehungsweise die in § 3 der Verordnung gestatteten Ausnahmen zugestehen, haben sie dies der k. k. Statthalterei mitzuteilen. Den Krankenkasseverwaltungen bleibt es ferner überlassen, zum Zwecke der tunlichsten Schonung der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel ihre Kassenärzte anzuweisen, daß ste bei Verschreibung anderer als der im § 2 der Verordnung angeführten Anznei- und Verbandmittel außer dem nach 8 3 der Verordnung auf dem Rezepte anzubringenden Vermerk ! „nccesse“ auch eine schriftliche, die Notwendigkeit der Verschreibung eingehend und stichhältig rechtfertigende Begründung an die Kassenverwaltung einzusenden haben. Die zur Führung von Hausapotheken berechtigten Herren Aerzte, Wundärzte und Tierärzte, Apotheker und Krankenanstalten werden aufgesordert, sich unverweilt mit einem Exemplare dieser Arzneitaxe zur genauen Darnach- achtung zu versehen. Von diesem Erlasse haben die Gemeinde- Vorstehungen die im Gemeindegebiete befindlichen praktischen Aerzte, Wundärzte und Tierärzte sowie die Krankenkassen und Krankenanstalten nachweislich zu verständigen. Z. 484. Steyr, 7. Jänner 1907. An alle Gemeinde -Vorstellungen. Betreffend das Erscheinen des „Amtlichen Bcterinärblattes". Ueber Auftrag der k. k. Statthalterei vom 28. Dezember 1906, Z. 4777/Urük., werden die Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, nachfolgende Notiz, betreffend das Erscheinen des „Amtlichen Veterinärblattes", zur Kenntnis zu nehmen und den interessierten Bevölkerungskreisen möglichst zugänglich zu machen. s^otiz. Amtliches Vetcrinärblatt. Das „Beiblatt zu dem Verordnungsblatt des k. k. ! Ministeriums des Innern für die Angelegenheiten der staat- I lichen Veterinärverwaltung" wird vom 1. Jänner 1907 an als selbständiges Blatt unter dem Titel „Amtliches Vete- | rinärblatt", jedoch in sonst unveränderter Form und Ausstattung, seitens des k. k. Ackerbauministeriums herausgegeben werden. Das Blatt ist bestimmt, nicht nur den Zwecken der Veterinärverwaltnng zu dienen, sondern auch alle jene Interessen der Bevölkerung zu sörderu, welche durch veterinär- polizeiliche Maßregeln berührt werden. Es gelangen darin behördliche Kundmachungen, welche den Verkehr mit Tieren und tierischen Rohstoffen zwischen den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern einerseits, den Ländern der ungarischen Krone, dem Okkupationsgebiete und dem sonstigen Auslande andererseits regeln, sowie wichtigere derartige Kundmachungen über den Viehverkehr im Innern und den Marktverkehr, zur Verlautbarung. Ferner wird das Blatt auf dem Gebiete des Veterinärwesens erflossene Judikatur des Reichsgerichtes des Verwaltungsgerichtshofes, sowie auch des Obersteil Gerichtsund Kassationshofes mitteilen, welche geeignet sind, den Behörden als Richtschnur für die Rechtsprechung zu dienen oder den Parteien Änhaltspuukte für ihr Verhalten in ähnlichen Fällen zu bieten. Daran wirb sich die Rubrik: „Verschiedene Mitteilungen" anschließen, welche bemerkenswerte Notizen Wirt- schafts- und handelspolitischen Inhaltes, sowie veterinär- markt- und approvisionierungsstatistische Nachrichten enthalten wird. Endlich wird das Blatt auch „Personalnachrichten" (Auszeichnungen, Ernennungen, Diensteszuweisungen rc.) und „Konkursausschreibungen" über erledigte Beamtenstellen bringen. Die Pränumerationsgebnhr beträgt für Behörden, öffentliche Aemter und deren Beamte 3 Kronen, für sonstige Pränumeranten 4 Kronen jährlich. Einzelne Nummern werden bei der k. k. Hof- und Staatsdruckerei zum Preise von 30 Hellern erhältlich sein. Z. 2628/B.-Sch.-N. Steyr, 2 Jänner 1907. An alle GrtZschulräte und Schulleitungen. Der k. k. Landesschulrat hat mit dem Erlasse vom 22. Dezember 1906, Z. 6318, behufs Ergänzung der Verordnung des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 7. März 1906, Z. 13.271 ox 1905 (V.-Bl. d. k. k. L.-Sch.-R., Stück III, Nr. 5, 6), nachstehendes verfügt: • Ad Fragebogen A. 1. Unter Punkt 4 des Fragebogens A ist ad b an- zugeben: Wenn ja, aus welchem Grunde? ferner : Es wurde im Berichtsjahr der Unterricht zeitweilig sistiert in der . . Klasse wegen................. auf . . Tage. m ... 2. Unter Punkt 5 ist sud 6 anzuführen: Vorübergehend mußte der Halbtagsunterricht erteilt werden m der . . Klasse wegen................. 3. Unter Punkt 12 ist ad a anzugeben: Wenn nicht, aus welchem Grunde? unter Punkt 14: Welche Erfahrungen wurden mit dem ungeteilten Unterricht gemacht (Näheres

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