Amtsblatt 1906/51 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

288 Bezirkshauptmannschaft Steyr gerichtet, und erst von dieser an die Bezirkshauptmannschaft Linz abgetreten. Außerdem laufen bei der Bezirkshauptmannschaft Linz des öfteren Dienstschreiben ein, welche der Stadtgemeinde Linz als Stadt mit eigenem Statut abgetreten werden müssen. Um nun der hiedurch entstehenden Geschäftsverzögerung, welche namentlich bei dringenden Agenden eine empfindliche ist, vorzubeugen, werden die Gemeinde-Vorstehungen angewiesen, auf die richtige Adressierung der Amtsstücke das besondere Augenmerk zu richten und auch dahin zu wirken, daß Privatparteien ihre Eingaben an die richtigen Behörden absenden. Gleichzeitig sah sich das k. k. Statthalterei-Präsidium auch veranlaßt, zu bemerken, daß bei demselben öfters Dienststücke einlaufen, die an die „K. k. Polizeidirektion" in Linz, eine bekanntermaßen nicht existierende Behörde, gerichtet, faktisch aber für die Stadtgemeinde-Vorstehung Linz bestimmt sind. Wenn auch ein Großteil solcher Zuschriften von privater Seite stammt, so kommt es doch gelegentlich vor, daß die irrtümliche Adressierung auch von Behörden und Aemtern erfolgt. Es wolle daher auch darauf das Augenmerk gerichtet werden. Z. 26.178. Steyr, 17. Dezember 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen. Eingaben. 1. Die Militärpäsie der Reservisten und Ersatz- Reservisten des Assentjahrganges 1896 sind in der Zeit vom 1. bis 10. Jänner 1907 zu sammeln, in dieselben die Meldung zum Uebertritte in die Landwehr einzutragen und das Meldeblatt in den Militärpaß einzulegen. Diese Pässe sind am Schlüsse der ersten Dekade des Monates Jänner mit den sonst fälligen Aufenthalts-Meldeblättern anher vorzulegen. Alle nachträglich zur Umschreibung bei den Gemeinden einlangenden derlei Militärpässe sind am Schluffe der betreffenden Dekade gesammelt vorzulegen. 2. Die Landwehrpässe des Assentjahrganges 1894, über welche keine Meldeblätte^ auszustellen sind, kommen womöglich vollzählig bis 15. Jänner anher vorzulegen und werden hiefür die Landsturmpäffe zugestellt. 3. Ebenso sind die Landsturmpäffe des Geburtsjahrganges 1864 behufs Erhalt des Abschiedes in Vorlage zu bringen. 4. Die pünktliche Einsendung der Verzeichnisse ad Amtsblatt Nr 42 vom 18. Oktober 1906, Z. 21.515 und Z. 21.593, letzter Absatz, wird erinnert. 5. Nachdem die mit 1. Jänner 1907 in die Landwehr übertretende Mannschaft des Assentjahrganges 1896 im Jahre 1907 waffenübungspflichtig ist, so sind jene Leute, welche sich erst bei der Abgabe ihrer Militärpässe für eine bestimmte Waffenübung melden sollten, in ein Nachtragsverzeichnis aufzunehmen, welches dann spätestens bis 15. Jänner hieher vorzulegen ist. 6. Die im Sinne der §§ 131 und 132 der Land- sturmorganisationsvorschrift nach Muster 28 und 29 zu verfassenden Verzeichnisse über landsturmpflichtige Aerzte rc., sowie die summarische Nachweisung über die landsturm- pflichtigen Professionisten haben bis längstens 5. Jänner h. a. einzulangen. Die überprüften Landsturm - Operate des Geburtsjahres 1888, sowie die Verzeichnisse der im Jahre 1906 Assentierten werden rechtzeitig an die Gemeinden gelangen und sind bei Verfassung der vorstehenden Eingaben zu berücksichtigen. 7. Die nach P. 63, Muster 12, zur Enthebung vom Landsturmdienste in Antrag zu bringenden landsturmpflichtigen Gemeindevorsteher; 8. sowie die auf Grund der Mobilisierungs-Instruktion noch Heeres- oder landwehrdienstpflichtigen Gemeindefunktionäre sind nach dem zu diesem Zwecke seinerzeit mitgeteilten Formulare ebenfalls bis 5. Jänner 1907 hieher vorzulegen. Die strikte Einhaltung der gestellten Termine wird den Gemeinde-Vorstehungen zur besonderen Pflicht gemacht und bemerkt, daß bei Nichteinhaltung derselben die geforderten Eingaben durch Strasboten auf Kosten der Säumigen eingeholt werden müßten. Z. 26.081. Steyr, 14. Dezember 1906. An sämtliche Gemeinde-vorstehungen, k. k. Gendarmerie-posten-Aommanden und Zorft- Ausfichtrorgane. Aufarbeitung der Wind- nnd Schneebrüche und Dürrlinge in den Wäldern als Vorbeugung gegen das verheerende Auftreten der forstschädlichen Insekten. Die eiugetretenen Schneefälle wie mich die orkanartigen Stürme verursachten in vielen Waldungen erhebliche Beschädigungen durch Wind- und Schneebrüche. Da nun schon im Vorjahre die Ausbreitung forstschädlicher Insekten zugenommen hat, insbesondere die Vermehrung des Borkenkäfers in mehreren Waldgebieten konstatiert wurde, ist die Besorgnis begründet, daß, wenn nicht die gründliche Reinigung der Wälder und das Entgegenwirken gegen die Verbreitung des bezeichneten Schädlings zur rechten Zeit erfolgen, die den Waldungen zugehenden Nachteile empfindlicher werden. Ich finde mich daher veranlaßt, unter Hinweisung auf die Bestimmungen der 88 50 und 51 des Forstgesetzes und des 8 12 der Verordnung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 3. Juli 1873, L.-G - und V.-Bl. Nr. 50, die h. o. Kundmachung vom 6. Februar 1903, Z. 1602 (Amtsblatt Nr. 7), neuerlich in Erinnerung zu bringen. Demgemäß sind die betreffenden Waldbesitzer einzeln und durch vorzunehmende allgemeine Verlautbarung zu verhalten, der Säuberung der Waldbestände die größte Aufmerksamkeit zuzuwenden, insbesondere die Nadelholzstämme entweder zeitgerecht aufzuarbeiten oder doch zu entrinden. Bei den in Stößen aufgeschlichteten Scheithölzern empfiehlt es sich, die Spaltseite nach auswärts zu kehren, bei ungespaltenen Prügelhölzern die seitwärts nach außen zu und die oben aufliegenden Stücke von der Rinde zu befreien. Können Gipfel und Aeste der Nadelholzarten nicht zur Verwendung gebracht werden, ist das Verbrennen derselben, selbstverständlich unter Beobachtung der nötigen Vorsicht zur Hintanhaltung von Waldbränden, angezeigt. Diese Vorkehrungen sind von den Waldbesitzern bis 18. April 1907 durchzuführen. Im Falle sich wegen großer Menge von Schadhölzern die Unmöglichkeit ergeben sollte, vorstehende Maßnahmen termingemäß durchzuführen, sind die Waldbesitzer zum Berichte hierüber zu verhalten. . . Di- I. k. G-ndarm-rie. di- G-m-md- - B°«»N und die nunmehr für jede Gemeinde bestellten Waldaufseher,

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