Amtsblatt 1906/50 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

284 ZZ 25.172, 25.173, 25.174, 25.175. Steyr, 7. Dezember 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und r. k. Gendarmerie-poften-Kommando Ausforschung von Stellungspflichtigen. Auszuforschen sind, und zwar: Der am 3. Juli 1882 in Wien (Gebärhaus) geborene, nach Mäbrisch-Oels im Bezirke Boskowitz zuständige Ludwig Julius Scheschulka (auch Schesalka), unehelicher Sohn der Maria Josefa Schesalka; der am 5. Juni 1885 in der Gebäranstalt in Brünn geborene, nach Mähr.-Schönberg zuständige Robert Zitta, unehelicher Sohn der Emilie Zitta; der im Jahre 1885 in Wien geborene, nach Freiberg im Bezirke Neutitschein zuständige Richard Kubisch, ehelicher Sohn des Ignaz Kubisch und der Anna, geb. Vitcksek; der am 30. November 1884 in Brünn geborene, nach StriteL, Bezirk Neustadt!, zuständige Franz Kadla, Sohn der Josefa Kadla, Dienstmagd aus Sinter. Im Falle eines positiven Ergebnisses ist bis 20. Jänner 1907 hieher zu berichten. Z. 25.283. Steyr, 10. Dezember 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen nnd k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Tierseuchen-Ausweis für Hberösterreich in der Berichtsperiode vom 25. November bis 2. Dezember 1906 nach dem Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vom 3. Dezember 1906, Nr. 27.736/X. 1. Schweinerotlauf. Bestand der Seuche. 1. BezirkNied: Gemeinde Waldzell, Ortschaft Hartberg. 2. Bezirk Schärding: Gemeinde St. Roman, Ortschaft Natzing. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Urfahr: Gemeinde Pöstlingberg, Ortschaft Hagen; Gemeinde Urfahr, Ortschaft Pflaster. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden in die Kenntnis. Z. 25.566. Steyr, 10. Dezember 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-posten-lkommanden. Die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden hiermit infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 1. Dezember 1906, Z. 27.698/X, auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 110 enthaltene Kundmachung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 29. November 1906, Z. 37.632/1913, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der - ungarischen Krone in die diesseitige Reichshälfte, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Z. 25.502. Steyr, 10. Dezember 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie- poften -ttommanden. Nr. 27.697/X. KundmachUNg betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. .Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthalterei infolge des Erlasses des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 24. November 1906, Z. 37.086/1825, unter gleichzeitiger Behebung der hierämtlichen Kundmachung vom 29. Oktober 1906, ,Z. 25.061, bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen vom 4. Dezember 1906 angefangen zu erlassen: Wegen Bestandes der Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Bihac, Bjelina, Bos. Dubica, Bos. Gradiska, Bos. Novi, D. Tuzla, Fojnica, Gradacac, Maglaj, Priedor, Prnjavor, Sauskimost, Sarajevo, Srebrenica, Zenica und Zepce. Im übrigen gelten bezüglich des Verkehres mit Schweinen aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich, beziehungsweise nach dem Schlachthofe in Linz, folgende Bestimmungen : 1. Die Einfuhr von Handelsschweinen im Lebendgewichte von unter 120 Kilogramm nach Oberösterreich ist verboten. 2. Die Einfuhr von fertigen und halbfertigen Mastschweinen, d. i. von Schweinen mit einem Lebendgewichte von mindestens 120 Kilogramm ist nur in die Konsumorte Freistadt, Gmunden, Ischl, Steyr, Urfahr und Wels gestattet. Solche Transporte dürfen jedoch nur in solchen Eisenbahnstationen verladen werden, die nicht im Sperrgebiete liegen, müssen mit ordnungsmäßig ausgestellten und amts- tierärztlich bestätigten Viehpässen gedeckt sein und dürfen nur in plombierte Wägen ohne Umladung nach der Station des im Viehpasse angegebenen Bestimmungsortes gebracht werden. Transporte, bei welchen bei der Ausladung Schweine mit einem geringeren Gewichte als 120 Kilogramm gefunden werden oder bei welchen auch nur ein Fall von Schweinepest, Rotlauf oder Maul- und Klauenseuche festgestellt werden sollte, werden nach Fütterung und Tränkung der Tiere nach der Aufgabestation auf Kosten des Versenders zurückgesendet. 3. Die Einfuhr von geschlachteten Schweinen ohne Unterschied des Gewichtes aus nicht gesperrten Bezirken und auch aus seuchenfreien Gemeinden der jeweilig gesperrten Bezirke des Okkupationsgebietes ist nur im ungeteilten Zustande und mit noch anhaftenden Nieren und dem intakten

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