275 tieren an' das Land geschwemmt werden, welche an den Ufergeländen unverscharrt liegen bleiben und hiedurch eine Gefahr für ihre Umgebung in sanitärer und veterinärer Hinsicht bilden. Diese Kadaver stammten ohne Zweifel zumeist von vertilgten oder umgestandenen Haustieren, welche von den Bewohnern der Ufergemeinden in die Donau oder deren Nebenflüffe geworfen werden. Da diese Uebertretungen der Wasenmeister-Ordnung vom 5. April 1873, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 38, auch im h. a. Bezirke zur Beobachtung kommen, so wird den Gemeinde - Vorstehungen infolge Auftrages der k. k. Statthalterei die genaueste Durchführung des § 4 der zitierten Abdecker-Ordnung, nach welchem jeder Tier-Eigentümer verpflichtet ist, den Unfall eines seiner Tiere dem Abdecker des Bezirkes sofort anzuzeigen und kein Kadaver ünverscharrt bleiben oder in Bäche, Flüffe, Teiche, Seen, Sumpfe oder Moräste geworfen werden darf, neuerlich strengstens ein- geschärst. Bei diesem Anlaffe werden die Gemeinde-Vorstehungen auch auf die Bestimmungen des § 398, St. -G., und des § 70 des o.-ö. Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 32, betreffend das Verbot der der Gesundheit schädlichen Verunreinigung der Gewäffer aufmerksam gemacht. Unter Einem werden die k. k. Gendarmerie - Posten- Kommanden beauftragt, über die Einhaltung dieser Anordnungen zu wachen und zur Kenntnis gelangte Uebertretungen der Wasenmeister-Ordnung h. a. zur Anzeige zu bringe». Z. 24.267. Steyr, 23. November 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und r. i Gendarmerie - posten - Aommanden. Kundmachung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 15. November 1906, Z. 35.883/1645, enthaltend eine veterinär-polizeiliche Verfügung in betreff der Einfuhr von Klauentieren aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Auf Grund der wegen des Bestandes der Maul- und Klauenseuche von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Kossow erlassenen Verfügung ist die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus dem Grenz- Stuhlgerichtsbezirke Viso (Komitat Maramaros) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen werden die gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz-Stuhlgerichtsbezirke Szentgotthard (Komitat Vas) wegen des Bestandes der Schweinepest und des Stäbchenrotlaufes gerichteten Verbote hiemit aufgehoben. Dies wird im Nachhange zur hierortigen Kundmachung vom 8. November 1906, Z. 34.856/1476 (enthalten im Amtsblatte zur „Linzer Zeitung" vom 13. November l. I., Nr. 101), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 17. November 1906, Nr. 26.494. X, in die Kenntnis. Der k. k. Bezirkshauplmann: Waldcrdorff. Redaktion und Verlag der k. k. BezirkShauptmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Sleyn
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2