mende Axenti Stefink, unehelicher Sohn der Paraskewa Steftnk; der am 26. Mai 1685 in Brunn geborene, nach Pawlowitz im Bezirke Wischau zuständige Viktor Hroz, ehelicher Sohn des Franz Hroz und der Anna, geb. Ocök, und der am 19. Juli 1887 in Wsetin geborene, nach <lech im Bezirke Proßnitz zuständige Landsturmpflichtige Julius Koeourek, ehelicher Sohn des Emanuel Kocourek und der Franziska, geb. Samaö. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 20. Dezember 1906 anher zu berichten. Z. 22.694. Steyr, 5. November 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-posten-Uommanden. Hierseuchen-Ausweis für Hberösterreich in der Berichtsperiode vom 21. bis 28. Oktober 1906 nach dem «Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vom 29. Oktober 1906, Z. 24.964/X. 1. Notlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Ortschaft Pernzell; Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Nikola. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ludlgasse. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Nied: Gemeinde und Stadt Nied. 2. Bezirk Nohrbach: Gemeinde und Ortschaft .Haslach; Gemeinde und Ortschaft Nohrbach. 3. Bezirk Urfahr: Gemeinde Pöstlingberg, Ortschaft Hagen. 4. Bezirk Wels: Gemeinde Puchberg, Ortschaft Oberlaab; Gemeinde Stadl-Paura, Ortschaft Stadl-Hausruck. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden in die Kenntnis. .Z. 22.692. Steyr, 5. November 1906. An alle Gemeinde -vorstehungen und k. k. Gendarmerie-posten-Uommanden. Kundmachung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 25. Oktober 1906, .Z. 33.184/1208, enthaltend veterinär-polizeiliche Verfügungen in betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ackerbauministerium die 'Einfuhr von Schweinen aus dem Stuhlgerichtsbezirken Dicsöszentmarton (Komitat Kis-Küküllö), Nagyszalatna, Beszterczebanya, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde, Zolyom, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Zolyom) in Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Dies wird im Nachhange zur hierortigen Kundmachung vom 18. Oktober 1906, Z. 32.150/1070 (enthalten im Amtsblatts zur „Linzer Zeitung" vom 24. Oktober l. I., Nr. 94), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstebungen und k. k Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k k. Statthalterei in Linz vom 28. Oktober 1906, Nr. 24.868 X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 22.693. Steyr, 5. November 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-posten-Uommanden. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden hiemit auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 94 enthaltene Kundmachung der k. k. Statthalterei in Lemberg vom 25. September 1906, Z. 127.441/VI, betreffend die Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche im Lande Galizien zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 6. Oktober 1906, Z. 22.983/X, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Z. 22.751. Steyr, 5. November 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-poften-Uommanden. Nr. 25.061/X. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthalterei infolge des Erlasses des k. k. Ackerbau - Ministeriums vom 24. Oktober 1906, Z. 33 252/1217, unter gleichzeitiger Behebung der hierämtlichenKundmachung vom 29.September1906, Z. 22.372, bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen vom 4. November 1906 angefangen zu erlassen: Wegen Bestandes der Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Banjaluka, Bihac, Bjelina, Bos. Dubica, Bos. Gradiska, Bos. Novi, Brcka, Dervent, D. Tuzla, Gradaca, Kladany, Krupa, Ljubuski, Mag- laj, Priedor, Prnjavor, Sanskimost, Sarajevo, Srebrenica, Travnik, Vlasenica, Zenica und Zepce. Im übrigen gelten bezüglich des Verkehres mit Schweinen aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich, beziehungsweise nach dem Schlachthofe in Linz, folgende Bestimmungen : 1. Die Einfuhr von Handelsschweinen im Lebendgewichte von unter 120 Kilogramm nach Oberösterreich ist verboten. 2. Die Einfuhr von fertigen und halbfertigen Mast- schweinen, d. i. von Schweinen mit einem Lebendgewichte von mindestens 120 Kilogramm ist nur in die Konsumorte Freistadt, Gmunden, Ischl, Steyr, Urfahr und Wels gestattet. Solche Transporte dürfen jedoch nur in solchen Eisenbahnstationen verladen werden, die nicht im Sperrgebiete liegen, müssen mit ordnungsmäßig ausgestellten und amtstierärztlich bestätigten Viehpäffen gedeckt sein und dürfen nur
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