Amtsblatt 1906/42 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

245 • Z. 4537/Str. 06. Steyr, 9. Oktober 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Festsetzung der Saisondauer für die Sommerfrischen (Kurorte) zum Zwecke der Hauszinssteuerveranlagung. Die k. k. Finanz-Direktion in Linz hat zufolge Er- lasfes vom 19. September 1906, Z. 20.473/11, über Ermächtigung des k. k. Finanzministeriums im Einvernehmen mit der k. k. o.-ö. Statthalterei die Saisondauer für die Sommerfrischen (Kurorte) des Bezirkes zum Zwecke der Hauszinssteuerveranlagung festgestellt wie folgt: Gemeinde und Ortschaft Aschach, Saisondauer vom 15. Juli bis 31. August. Gemeinde und Ortschaft Bad Hall, Saisondauer vom 1. Mai bis 1. Oktober. Gemeinde und Ortschaft Gaflenz, Saisondauer vom 1. Mai bis 30. September. Gemeinde und Ortschaft Garsten, Saisondauer vom 1. Juli bis 15. September. Gemeinde und Ortschaft Großraming, Saisondauer vom 15. Juni bis 15. September. Gemeinde und Ortschaft Losenstein, Saisondauer vom 15. Juni bis 15. September. Gemeinde und Ortschaft Pfarrkirchen, Saisondauer vom 15. Mai bis 15. September. Gemeinde und Ortschaft Reichraming, Saisondauer vom 1. Juni bis 30. September. Gemeinde und Ortschaft Ternberg, Saisondauer vom 1. Juni bis 15. September. Gemeinde und Ortschaft Weyer Land, Saisondauer vom I. Juli bis 1. September. Gemeinde und Ortschaft Weyer Markt, Saisondauer vom 15. Juli bis 15. September. Gemeinde und Ortschaft Lausa, Saisondauer vom 15. Juli bis 15. September. Gemeinde und Ortschaft St. Ulrich, Saisondauer vom 15. Mai bis 15. September. Gemeinde St. Ulrich, Ortschaft Neuschönau, Saisondauer vom 15. Mai bis 15. September. Gemeinde St. Ulrich, Ortschaft Jägerberg, Saisondauer vom 15. Mai bis 15. September. Hienach sind nur jene Leerstehungsanzeigen, welche innerhalb vierzehn Tagen nach dem Saisonbeginne eingebracht werden, als rechtzeitig eingelangt zu behandeln. Die Gemeinde - Borstehungen haben für eine entsprechende Publizierung dieser Norm Sorge zu tragen. Z. 21.364. Steyr, 9. Oktober 1906. Edikt. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Wartberg mit 15. Oktober 1907 abläuft, wird gemäß §8 9 und 10 des o.-ö. Jagdgesetzes vom 13. Juni 1895, L.-G.- u. B.-Bl. Nr. 8 ex 1896, behufs Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß 8 10 des obzitierten Jagdgesetzes diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährige Jagdpachtperiode auf Grund der 88 4 und 5 d-s zitierten J-gdg-i-Ü-s die B-sugmS zur Eig-njagd in obiger Gemeinde beanspruchen, aufgefordert, diese« Anspruch binnen 6 Wochen vom 15. Oktober 1906 angefangen Hieramts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grundbuchs- und Katastralmappenauszüge sowie der Parzellen- verzeichnisie, welche die von der k. k. Grundsteuer-Evidenzhaltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grmid- parzellen zu erhalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, daß dem diesfälligen Gesuche eine handliche und deutliche Uebersichtsskizze beizuschließen ist, in welcher der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grundkomplexe (am besten durch verschiedenen Farbenauftrag) als auch die in Betracht kommenden Parzellen und Verbindungswege, wo nötig, mit den entsprechenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigenjagden, welche hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Z. 1961/B.-Sch.-R. Steyr, 14. Oktober 1906. An sämtliche Schulleitungen. Vom k. k. Landesschulrate wurde eine dem Ansuchen um Gehaltsnachzahlung seitens der Petenten beigefügte und für die etwa beabsichtigte Rekursergreifung belangreiche Beilage zurückbehalten. Diese wird gegebenenfalls von obgenannter Behörde dem Rekurse angeschlosien, wenn in diesem ausdrücklich auf das Erliegen des in Rede stehenden Dokumentes bei dem k. k. Landesschulrate hingewiesen wird. Hievon werden die Schulleitungen zum eigenen Wissen und zur Verständigung der in Betracht kommenden Lehrkräfte in Kenntnis gesetzt. Z. 21.665. Steyr, 15. Oktober 1906. An alle Gemeinde -Vorstellungen und k. k. Gendarmerie-posten-Uommanden. Jdentitäts - Erforschung einer im Gemeindegebiete Neustadl, Bezirk Melk, aus der Donau gezogeuen männlichen Leiche. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 4. Oktober 1906, Z. 22.533/U, wurde am 10. August 1906 im Gemeindegebiete Neustadl, Bezirk Melk, Niederösterreich, eine Mannesleiche aus der Donau gezogen. Der Ertrunkene war zirka 170—172 Zentimeter groß, von kräftiger Statur, 40—45 Jahre alt, mit schwarzen Haaren und braunem Schnurrbart, war mit grauer Hose, grauer Weste, blaugestreiftem Hemde, blauer Leinengattie, einem schwarzen und einem weißen Baumwollsocken, alles ohne Märke, und mit schwarzledernen Schnürschuhen bekleidet und dürfte dem Arbeiterstande angehört haben. In der linken Hosentasche desselben fand sich eine schwarzlederne Geldbörse mit dem Inhalte von 32 7 K, zwei mit der Ziffer 5 und W an beiden Seiten bezeichneten zirka Zweihellerstück großen, weißen Marken, ferner drei kleineren, gleichfarbigen, mit der Ziffer 1 W W und 1 K K versehenen Marken, ein kleiner Schlüssel und ein rotes Sacktuch, ebenfalls ohne Märke vor. Die Leiche war schon stark in Fäulnis übergegangen und dürfte vielleicht drei bis vier Wochen im Wasser gelegen sein. Auf einem kleinen Zettel (Blatt aus einem Taschcn- kalender), welcher in der Geldbörse war, stand die Bleistiftnotiz „Schottenring 17".

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