244 Diese Kundmachung ist ortsüblich entsprechend zu! verlautbaren. Mit Beziehung auf den Punkt 2, letzten Absatzes der Kundmachung, sind im Interesse der Wehrpflichtigen von den i Gemeinde - Vorstehungen derlei Anmeldungen entgegenzu- nehmen und sie in ein Verzeichnis nach beiliegendem Muster einzutragen, u. zw. alle sich Meldenden ohne Rücksicht auf die Zuständigkeit. Diese Verzeichnisse sind bis Ende Dezember mit den Lattdwehrpässen der Verzeichneten anher vorzulegen. Z. 21.267. Steyr, 10. Oktober 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen. K. u. k. Ergänzungsbezirkskommando Nr. 14. Konkurs - Ausschreibung. Zur Beteilung mit einer zeitlichen Unterstützung aus der 1. Stiftung des Lorenz Ritter von Dittrich für das Jahr 1906 wird hiemit der Konkurs ausgeschrieben. Auf diese Stiftung haben vor dem Feinde verwundete Invalide Anspruch. Im Gesuche ist genau anzugeben: a) ob ledig, verheiratet oder Witwer; b) Zahl und Alter der unversorgten Familienmitglieder; c) mitgemachte Feldzüge; d) Verwundungen und sonstige körperliche Gebrechen; e) Dekorationen; f) seit wann im Jnvalidenstande; g) das jährliche Staatseinkommen und sonstiges Ver- mögen. Die Gesuche, welchen die Patentalurkunden beizuschließen sind, sind bis längstens 31. Oktober l. I. beim k. u. k. Ergänzungsbezirkskommando Nr. 14 in Linz einzu- bringen. Später einlangende Gesuche werden nicht berücksichtigt. _____________________ Z. 21.422. Steyr, 11. Oktober 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen rc. Gebührenfreie Zustellung von Briefpostsendungen im Aussenbezirke des Post- und Telegraphenamtes Rohr. Vom 16. Oktober 1906 angefangen gelangt im gesamten Außenbezirke des k. k. Post- und Telegraphenamtes Rohr bei Bad Hall die gebührenfreie, regelmäßige Zustellung der Briefpostsendungen zur Einführung, und zwar wird diese Bestellung täglich, mit Ausnahme der Sonntage, erfolgen. Hievon wird zufolge Note der k. k. Post- und Telegraphen-Direktion in Linz vom 8. Oktober 1906, Z. 37.081, die Mitteilung gemacht. Z. 21.583. Steyr, 16. Oktober 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen. Betreffend das neue Regulativ für die Ausführung von Gasrohrleitnngen und Beleuchtungsanlagen aller Art zum Behufe des Leuchtgasverbrauches. Mit der Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 9. Mai 1875, R-G.-Bl. Nr. 76, wurde für die Ausführung von Gasrohrleitungen und Beleuchtungsanlagen aller Art zum Behufe des Leuchtgasverbrauches in den Straßen, öffentlichen Plätzen usw., sowie in verschlossenen oder überbauten Räumen ein Regulativ erlassen. Seit dem Jnslebentreten dieses Regulativs hat die Gastechnik einen mächtigen Aufschwung genommen und insbesondere das Kohlengas ist in so mannigfacher Weise den Bedürfnissen des Haushaltes und der Arbeitsstätte dienstbar gemacht worden, daß das nunmehr über 30 Jahre in Geltung stehende Gasregulativ den Anforderungen der Gegenwart nicht mehr zu entsprechen vermochte. . Infolge dessen hat sich das Handelsministerium veranlaßt ' gesehen, ein neues Gasregulativ auszuarbeiten, welches als Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, dem Ackerbauminister und dem Eisenbahnminister in dem am 1. September 1906' ausgegebenen LXXXI. Stücke des Reichs- gesetzblattes unter Nr. 176 kundgemacht wurde. Infolge des Erlasses des k. k. Handels-Ministeriums vom 1. September 1906, Z. 20.141/06, wurden die k. k. Bezirkshauptmannschaften mit dem Statthalterei-Erlasse vom 26. September 1906, Z. 20.515/VIH, aufgefordert, für die genaue und umsichtige Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen. Insbesondere wurde auf die Bestimmung des § 7 der Ministerial-Verordnung aufmerksam gemacht, nach welcher die politische Behörde I. Instanz über die Ausführung und Benützung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase die Aufsicht zu führen hat. Auf Grund dieser Bestimmung steht derselben ferner insbesondere das Recht zu, die Prüfung solcher Anlagen vorzunehmen, deren Herstellung zu überwachen, sowie überhaupt sich auf geeignete Weise von der guten Ausführung der betreffenden Arbeiten zu überzeugen und die Abstellung allfälliger Uebelstände anzuordnen. Nach dieser Bestimmung ist die Aufsicht über die Ausführung und Benützung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase von Amtswegen auszuüben. Die politischen Behörden I. Instanz haben den ihnen demnach zukommenden Obliegenheiten ihr Augenmerk zuzuwenden. Den Privaten steht im Gegensatze zu der Bestimmung des früheren Regulativs nicht mehr das Recht zu, die Vornahme einer amtlichen Inspektion und. der eventuellen Prüfung von Anlagen durch die politische Behörde zu verlangen. Auf bereits bestehende Anlagen sind die Bestimmungen der neuen Verordnung nur insoweit anzuwenden, als dies die Sicherheit der Anlagen unbedingt erfordert. Hingegen sind dieselben bei Neuanlagen sowie bei allen wesentlichen Aenderungen und bei allen Erweiterungen bestehender Anlagen strengstens zu beobachten. Behufs Ermöglichung dieser Ueberwachung werden die Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, binnen drei Wochezn ein Verzeichnis der in der Gemeinde befindlichen Gasanlagen jedweder Art (auch Azetylen) unter genauer Angabe des Ortes der Anlage, des Besitzers der Anlage und des Zweckes derselben hieher vorzulegen. Mangels einer solchen Anlage in der Gemeinde ist bis zu gleichem Termine ein Fehlbericht zu erstatten. n In Hinkunst ist über jede in der Gemeinde neu entstehende derartige Anlage ein spezieller Bericht hierher zu erstatten.
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