Amtsblatt 1906/42 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der k. 6. Nezirkshauplmann schafl Stcqr für öen g^eichncrmigen poMischen unö SchuwezrrkUr. 42. Steyr, am 18. Oktober. 1906. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auL geeignete Inserate angenommen werden. — PränumerationSpreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für porlopflichkia-' Adressaten mit direeter Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 16 b. Soweit der Borrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. ZZ. 21.515, 21.593. Steyr, 16. Oktober 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen. Waffenübung der Landwehr im Jahre 1907. Z. 22.311/IV. Kundmachung der k. k. Statthalterei im Erzherzogtum Oesterreich ob der Enns vom 4. Oktober 1906, betreffend die Waffenübungen der Landwehr im Jahre 1907. 1. Zur Waffenübung der k. k. Landwehr im Jahre 1907 sind die in der beiliegenden Uebersicht bezeichneten Assent- jahrgänge, sowie jene Mannschaft einzuberufen, welche eine Waffenübung nachzutragen hat. 2. Die Waffenübungen der Landwehrfußtruppen im Jahre 1907 werden in der Zeit von Mitte März (bei dem Landwehr - Infanterieregiment Nr. 4 und den Landesschützenregimentern von Mitte April) bis ungefähr Mitte September stattfinden. Als Einberufungstage wurden festgesetzt: a) für die beiden Landesschützenregimenter: 15. April, 15. Mai, 15. Juni, 15. Juli und 16. August; b) für das Landwehr-Infanterieregiment Nr. 2 u. 21: 15. März, 15. April, 21. Mai, 15. Juni und 15. Juli. Um die Jnteresien der Waffenübungspflichtigen der Landwehrfußtruppen tunlichst berücksichtigen zu können, wird es denselben freigestellt, jenen Einrückungstag anzugeben, an welchem ihnen die Einberufung zu einer vierwöchentlicken Waffenübung aus besonderen Gründen ihrer Erwerbs- Verhältnisse wünschenswert wäre. Die bezügliche Anmeldung hat bei der Gemeinde- Vorstehung des Aufenthaltsortes, und zwar spätestens bis Ende Dezember 1906 zu geschehen. 3. Vorstehende Bestimmungen finden auf die Mannschaft der berittenen Truppen keine Anwendung. Dies wird infolge des Erlasses des k. k. Ministeriums für Landesverteidigung vom 30. Juli l. I., Nr. 943/11, und der Note des k. k. Landesverteidigungs-Kommandos zu Innsbruck vom 24. September l. I., LI. A. Nr. 6684, jur allgemeinen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthalter: Handel w. p.

244 Diese Kundmachung ist ortsüblich entsprechend zu! verlautbaren. Mit Beziehung auf den Punkt 2, letzten Absatzes der Kundmachung, sind im Interesse der Wehrpflichtigen von den i Gemeinde - Vorstehungen derlei Anmeldungen entgegenzu- nehmen und sie in ein Verzeichnis nach beiliegendem Muster einzutragen, u. zw. alle sich Meldenden ohne Rücksicht auf die Zuständigkeit. Diese Verzeichnisse sind bis Ende Dezember mit den Lattdwehrpässen der Verzeichneten anher vorzulegen. Z. 21.267. Steyr, 10. Oktober 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen. K. u. k. Ergänzungsbezirkskommando Nr. 14. Konkurs - Ausschreibung. Zur Beteilung mit einer zeitlichen Unterstützung aus der 1. Stiftung des Lorenz Ritter von Dittrich für das Jahr 1906 wird hiemit der Konkurs ausgeschrieben. Auf diese Stiftung haben vor dem Feinde verwundete Invalide Anspruch. Im Gesuche ist genau anzugeben: a) ob ledig, verheiratet oder Witwer; b) Zahl und Alter der unversorgten Familienmitglieder; c) mitgemachte Feldzüge; d) Verwundungen und sonstige körperliche Gebrechen; e) Dekorationen; f) seit wann im Jnvalidenstande; g) das jährliche Staatseinkommen und sonstiges Ver- mögen. Die Gesuche, welchen die Patentalurkunden beizuschließen sind, sind bis längstens 31. Oktober l. I. beim k. u. k. Ergänzungsbezirkskommando Nr. 14 in Linz einzu- bringen. Später einlangende Gesuche werden nicht berücksichtigt. _____________________ Z. 21.422. Steyr, 11. Oktober 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen rc. Gebührenfreie Zustellung von Briefpostsendungen im Aussenbezirke des Post- und Telegraphenamtes Rohr. Vom 16. Oktober 1906 angefangen gelangt im gesamten Außenbezirke des k. k. Post- und Telegraphenamtes Rohr bei Bad Hall die gebührenfreie, regelmäßige Zustellung der Briefpostsendungen zur Einführung, und zwar wird diese Bestellung täglich, mit Ausnahme der Sonntage, erfolgen. Hievon wird zufolge Note der k. k. Post- und Telegraphen-Direktion in Linz vom 8. Oktober 1906, Z. 37.081, die Mitteilung gemacht. Z. 21.583. Steyr, 16. Oktober 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen. Betreffend das neue Regulativ für die Ausführung von Gasrohrleitnngen und Beleuchtungsanlagen aller Art zum Behufe des Leuchtgasverbrauches. Mit der Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 9. Mai 1875, R-G.-Bl. Nr. 76, wurde für die Ausführung von Gasrohrleitungen und Beleuchtungsanlagen aller Art zum Behufe des Leuchtgasverbrauches in den Straßen, öffentlichen Plätzen usw., sowie in verschlossenen oder überbauten Räumen ein Regulativ erlassen. Seit dem Jnslebentreten dieses Regulativs hat die Gastechnik einen mächtigen Aufschwung genommen und insbesondere das Kohlengas ist in so mannigfacher Weise den Bedürfnissen des Haushaltes und der Arbeitsstätte dienstbar gemacht worden, daß das nunmehr über 30 Jahre in Geltung stehende Gasregulativ den Anforderungen der Gegenwart nicht mehr zu entsprechen vermochte. . Infolge dessen hat sich das Handelsministerium veranlaßt ' gesehen, ein neues Gasregulativ auszuarbeiten, welches als Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, dem Ackerbauminister und dem Eisenbahnminister in dem am 1. September 1906' ausgegebenen LXXXI. Stücke des Reichs- gesetzblattes unter Nr. 176 kundgemacht wurde. Infolge des Erlasses des k. k. Handels-Ministeriums vom 1. September 1906, Z. 20.141/06, wurden die k. k. Bezirkshauptmannschaften mit dem Statthalterei-Erlasse vom 26. September 1906, Z. 20.515/VIH, aufgefordert, für die genaue und umsichtige Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen. Insbesondere wurde auf die Bestimmung des § 7 der Ministerial-Verordnung aufmerksam gemacht, nach welcher die politische Behörde I. Instanz über die Ausführung und Benützung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase die Aufsicht zu führen hat. Auf Grund dieser Bestimmung steht derselben ferner insbesondere das Recht zu, die Prüfung solcher Anlagen vorzunehmen, deren Herstellung zu überwachen, sowie überhaupt sich auf geeignete Weise von der guten Ausführung der betreffenden Arbeiten zu überzeugen und die Abstellung allfälliger Uebelstände anzuordnen. Nach dieser Bestimmung ist die Aufsicht über die Ausführung und Benützung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase von Amtswegen auszuüben. Die politischen Behörden I. Instanz haben den ihnen demnach zukommenden Obliegenheiten ihr Augenmerk zuzuwenden. Den Privaten steht im Gegensatze zu der Bestimmung des früheren Regulativs nicht mehr das Recht zu, die Vornahme einer amtlichen Inspektion und. der eventuellen Prüfung von Anlagen durch die politische Behörde zu verlangen. Auf bereits bestehende Anlagen sind die Bestimmungen der neuen Verordnung nur insoweit anzuwenden, als dies die Sicherheit der Anlagen unbedingt erfordert. Hingegen sind dieselben bei Neuanlagen sowie bei allen wesentlichen Aenderungen und bei allen Erweiterungen bestehender Anlagen strengstens zu beobachten. Behufs Ermöglichung dieser Ueberwachung werden die Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, binnen drei Wochezn ein Verzeichnis der in der Gemeinde befindlichen Gasanlagen jedweder Art (auch Azetylen) unter genauer Angabe des Ortes der Anlage, des Besitzers der Anlage und des Zweckes derselben hieher vorzulegen. Mangels einer solchen Anlage in der Gemeinde ist bis zu gleichem Termine ein Fehlbericht zu erstatten. n In Hinkunst ist über jede in der Gemeinde neu entstehende derartige Anlage ein spezieller Bericht hierher zu erstatten.

245 • Z. 4537/Str. 06. Steyr, 9. Oktober 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Festsetzung der Saisondauer für die Sommerfrischen (Kurorte) zum Zwecke der Hauszinssteuerveranlagung. Die k. k. Finanz-Direktion in Linz hat zufolge Er- lasfes vom 19. September 1906, Z. 20.473/11, über Ermächtigung des k. k. Finanzministeriums im Einvernehmen mit der k. k. o.-ö. Statthalterei die Saisondauer für die Sommerfrischen (Kurorte) des Bezirkes zum Zwecke der Hauszinssteuerveranlagung festgestellt wie folgt: Gemeinde und Ortschaft Aschach, Saisondauer vom 15. Juli bis 31. August. Gemeinde und Ortschaft Bad Hall, Saisondauer vom 1. Mai bis 1. Oktober. Gemeinde und Ortschaft Gaflenz, Saisondauer vom 1. Mai bis 30. September. Gemeinde und Ortschaft Garsten, Saisondauer vom 1. Juli bis 15. September. Gemeinde und Ortschaft Großraming, Saisondauer vom 15. Juni bis 15. September. Gemeinde und Ortschaft Losenstein, Saisondauer vom 15. Juni bis 15. September. Gemeinde und Ortschaft Pfarrkirchen, Saisondauer vom 15. Mai bis 15. September. Gemeinde und Ortschaft Reichraming, Saisondauer vom 1. Juni bis 30. September. Gemeinde und Ortschaft Ternberg, Saisondauer vom 1. Juni bis 15. September. Gemeinde und Ortschaft Weyer Land, Saisondauer vom I. Juli bis 1. September. Gemeinde und Ortschaft Weyer Markt, Saisondauer vom 15. Juli bis 15. September. Gemeinde und Ortschaft Lausa, Saisondauer vom 15. Juli bis 15. September. Gemeinde und Ortschaft St. Ulrich, Saisondauer vom 15. Mai bis 15. September. Gemeinde St. Ulrich, Ortschaft Neuschönau, Saisondauer vom 15. Mai bis 15. September. Gemeinde St. Ulrich, Ortschaft Jägerberg, Saisondauer vom 15. Mai bis 15. September. Hienach sind nur jene Leerstehungsanzeigen, welche innerhalb vierzehn Tagen nach dem Saisonbeginne eingebracht werden, als rechtzeitig eingelangt zu behandeln. Die Gemeinde - Borstehungen haben für eine entsprechende Publizierung dieser Norm Sorge zu tragen. Z. 21.364. Steyr, 9. Oktober 1906. Edikt. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Wartberg mit 15. Oktober 1907 abläuft, wird gemäß §8 9 und 10 des o.-ö. Jagdgesetzes vom 13. Juni 1895, L.-G.- u. B.-Bl. Nr. 8 ex 1896, behufs Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß 8 10 des obzitierten Jagdgesetzes diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährige Jagdpachtperiode auf Grund der 88 4 und 5 d-s zitierten J-gdg-i-Ü-s die B-sugmS zur Eig-njagd in obiger Gemeinde beanspruchen, aufgefordert, diese« Anspruch binnen 6 Wochen vom 15. Oktober 1906 angefangen Hieramts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grundbuchs- und Katastralmappenauszüge sowie der Parzellen- verzeichnisie, welche die von der k. k. Grundsteuer-Evidenzhaltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grmid- parzellen zu erhalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, daß dem diesfälligen Gesuche eine handliche und deutliche Uebersichtsskizze beizuschließen ist, in welcher der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grundkomplexe (am besten durch verschiedenen Farbenauftrag) als auch die in Betracht kommenden Parzellen und Verbindungswege, wo nötig, mit den entsprechenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigenjagden, welche hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Z. 1961/B.-Sch.-R. Steyr, 14. Oktober 1906. An sämtliche Schulleitungen. Vom k. k. Landesschulrate wurde eine dem Ansuchen um Gehaltsnachzahlung seitens der Petenten beigefügte und für die etwa beabsichtigte Rekursergreifung belangreiche Beilage zurückbehalten. Diese wird gegebenenfalls von obgenannter Behörde dem Rekurse angeschlosien, wenn in diesem ausdrücklich auf das Erliegen des in Rede stehenden Dokumentes bei dem k. k. Landesschulrate hingewiesen wird. Hievon werden die Schulleitungen zum eigenen Wissen und zur Verständigung der in Betracht kommenden Lehrkräfte in Kenntnis gesetzt. Z. 21.665. Steyr, 15. Oktober 1906. An alle Gemeinde -Vorstellungen und k. k. Gendarmerie-posten-Uommanden. Jdentitäts - Erforschung einer im Gemeindegebiete Neustadl, Bezirk Melk, aus der Donau gezogeuen männlichen Leiche. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 4. Oktober 1906, Z. 22.533/U, wurde am 10. August 1906 im Gemeindegebiete Neustadl, Bezirk Melk, Niederösterreich, eine Mannesleiche aus der Donau gezogen. Der Ertrunkene war zirka 170—172 Zentimeter groß, von kräftiger Statur, 40—45 Jahre alt, mit schwarzen Haaren und braunem Schnurrbart, war mit grauer Hose, grauer Weste, blaugestreiftem Hemde, blauer Leinengattie, einem schwarzen und einem weißen Baumwollsocken, alles ohne Märke, und mit schwarzledernen Schnürschuhen bekleidet und dürfte dem Arbeiterstande angehört haben. In der linken Hosentasche desselben fand sich eine schwarzlederne Geldbörse mit dem Inhalte von 32 7 K, zwei mit der Ziffer 5 und W an beiden Seiten bezeichneten zirka Zweihellerstück großen, weißen Marken, ferner drei kleineren, gleichfarbigen, mit der Ziffer 1 W W und 1 K K versehenen Marken, ein kleiner Schlüssel und ein rotes Sacktuch, ebenfalls ohne Märke vor. Die Leiche war schon stark in Fäulnis übergegangen und dürfte vielleicht drei bis vier Wochen im Wasser gelegen sein. Auf einem kleinen Zettel (Blatt aus einem Taschcn- kalender), welcher in der Geldbörse war, stand die Bleistiftnotiz „Schottenring 17".

246 Sonstige Gegenstände, welche zur Feststellung der Identität dieser Leiche dienen könnten, wurden nicht vorgefunden. Die Geldbörse, sowie der Geldbetrag von 32 7 K, die fünf Stück Marken und der kleine Schlüsiel wurden beim Gemeindeamte in Neustadl deponiert. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden beauftragt, diesbezüglich Nachforschungen einzuleiten und allfällige Angaben über die Identität der Leiche sogleich anher mitzuteilen. Z. 21.666. Steyr, 15. Oktober 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und f. f. Gendarmerie - posten - Uommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 7. Juni l. I., Z. 12.592, Amtsblatt Nr. 24, angeordneten Nachforschungen nach Jakob Deyämann sind einzustellen, da der Genannte eruiert worden ist. ZZ. 21.589, 21.588. Steyr, 13. Oktober 1906. . An alle Gemeinde-vorstehungen und e. L Gendarmerie-posten-Aommanben. Warnung vor mehreren Unterstütznngsschwindleru. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 26. September 1906, Z. 21.764/11, und vom 26. September 1906, Z. 22.005/11, treiben sich nachstehende Individuen in der Welt herum und lassen sich von fremden Gemeinden auf Rechnung ihrer Heimatsgemeinde Geldunterstützungen und Reisevorschüsse verabreichen, u. zw.: 1. Der im Jahre 1837 geborene und nach Alt-Boz- dechov, Bezirk Kamenitz a. L., zuständige, verheiratete Arbeiter Thomas Frühbauer, derselbe ist mittelgroß, hat ein längliches Gesicht, stumpfe Nase und einen graumelierten Schnurrbart. 2. Der im Jahre 1858 geborene und nach Alt-Boz- dechov, Bezirk Kamenitz a. L., zuständige Maurer Johann Pulpytel. Der Genannte ist von kleiner Statur, hat kastanienbraune Haare, eine stumpfe rote Nase, blaugraue Augen, ist mit einem Arbeitsbuche ddo. 11. November 1897, Nr. 39, versehen. 3. Der am 22. Ottober 1877 geborene und in die obenangeführte Gemeinde zuständige Handlungskommis Edmund Urban. Derselbe ist mittelgroß, hat längliches Gesicht, blaue Augen, dunkle Haare. 4. Der am 28. Mä^ 1878 geborene, in Cavedine zuständige, ledige Standes-Maurer Domenico Travaglia. Der Genannte ist von mittlerer Größe, hat braune Haare und Bart, ebensolche Augen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher beauftragt, den Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unterstützung zu verabfolgen, dieselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z. 21.587. Steyr, 13. Oktober 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen AN- i. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung des Andreas Lohinski aus Kiernica. Andreas Lohinski, geboren am 23. Oktober 1875 in Kiernica, Bezirk Grodek-Jagiellonski, und dahin zuständig, griechisch-katholisch, ledig, Bahnarbeiter, mehrmals wegen Verbrechens des Diebstahls abgestraft, welcher als ein für das fremde Eigentum höchst gefährliches Individuum auf Grund des Urteiles des k. k. Kreisgerichtes in Sambor vom 7. Dezember 1903, Vr. 1225, mit Erkenntnis der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Grodek - Jagiellonski vom 9. Jänner 1905, Z. 2508/B/1, unter Polizeiaufsicht auf die Dauer eines Jahres gestellt wurde, hat im Jänner 1906 die ihm zum zwangsweisen Aufenthalte bestimmte Gemeinde Kiernica, eigenmächtig verlassen und ist derzeit unbekannten Orts abgängig. Persons-Beschreibung: Statur: mittel, kräftiger Körperbau; Gesicht: länglich, gesunde Farbe; Augen: braun; Haare: dunkelblond; Nase und Mund: proportioniert; Zähne: gesund und vollzählig; spricht ruthenisch und polnisch. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden beauftragt, nach Andreas Lohinski Nachforschungen einzuleiten und im Eruierungsfalle die sofortige Anzeige anher zu erstatten, damit die Ueberlieferung des Genannten an die k. k. Bezirkshauptschaft in Grodek-Jagiellonski veranlaßt werden kann. Z. 21.592. Steyr, 13. Oktober 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und f. 1. Gendarmerie - posten - Uommanden. Ausforschung des Aufenthaltes des Anton Luger aus Steyr, bezw. dessen Ligitimations - Dokumente. Mit der Note vom 16. Juni 1906, Z. 7012, hat die k. k. Seebehörde in Triest um Einbringung der für die Heimschiffung des Anton Luger aus Steyr von Piräus nach Triest im Betrage von 65 K 31 h erwachsenen Kosten hieramts angesucht. Der Vater des Genannten, Anton Luger sen., Hausbesitzer in Steyr, Pfarrgasse 18, hat nun am 23. Juli 1906, bei der Stadtgemeinde Steyr zu Protokoll gegeben, daß er nahezu mit Bestimmtheit annehmen könne, daß hier in der Person des Eingeschifften ein Irrtum vorliegt. Es wurden nämlich seinem Sohne im Hafen von Piräus seine Dokumente gestohlen und es ist daher die Wahrscheinlichkeit vorhanden, daß ein anderer mit dessen Papieren sich die Fahrt nach Triest erschwindelt hat.. Ueber den gegenwärtigen Aufenthalt seines Sohnes vermochte er keinerlei Anhaltspunkte zu geben. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerre- Posten- Kommanden werden zufolge des Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 24. September 1906, Z. 21.247/14, aufgefordert, nach dem Aufenthaltsorte des Anton Luger mn. zu forschen und ihn im Falle seiner Auffindung darüber einvernehmen zu lassen, ob die erwähnten Helmschlffungs- kosten sich tatsächlich auf seine Person beziehen, eventuell, welche andere Person seine Ausweisdokumente zur Erlangung dieser kostenfreien Schiffahrt mißbraucht hat.

247 Anton Luger jun. ist am 12. Mai 1884 in Paris geboren, nach Steyr (polit. Bezirk gleichen Namens) zuständig, lediger Schlosser, katholischer Religion, von mittlerer Größe; er hat ein ovales Gesicht, braune Augen, Augenbrauen und Haare, proportionierte Nase und Mund, gute Zähne und keine besonderen Kennzeichen. Er war vor seiner Einschiffung von Piräus nach Triest mit folgenden Dokumenten versehen: Arbeitsbuch Steyr vom 8. Jänner 1903, Nr. 661 /IX, Dupl., versehen mit einer Neisebewilligung sür Deutschland, Schweiz und Italien und Heimatschein ddo. Steyr, 14. September 1905, Nr. 311/VI. Im Falle der Ausforschung des Anton Luger jun. -oder des Inhabers seiner Dokumente ist hierüber sofort anher zu berichten. Z. 21.590. Steyr, 13. Oktober 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen un- k. k. Gendarmerie-poften-Aomman-en. Ausforschung der Zwünglinge Ludwig Saxinger aus Linz nttd Paul Kern aus Seeland. Laut der Zuschrift der Direktion der Landes-Zwangs- arbeitsanstalt in Laibach vom 15. September l. I., Z. ad 2132, an die k. k. o.-ö. Statthalterei, sind am 14. September 1906 von der in Jauerburg detachierten Zwänglings- Abteilung entwichen: 1. Der mit dem h. o. an die Gemeinde -Vorstehung der Landeshauptstadt Linz gerichteten Erlasse vom 14. Februar 1904, Z. 3022/11, notionierte, seit 23. Juli 1905 deternierte, am 5. November 1870 in Fraukenmarkt geborene und nach Linz (Stadt) heimatberechtigte Oberösterreicher Zwängling Ludwig Saxinger. Derselbe ist von großer Statur, starken Körperbaues, hat ein ovales Gesicht, braune Haare, blonde Augenbrauen, graubraune Augen, eine gewölbte Stirne, Nase und Mund Proportioniert, schadhafte Zähne, ein ovales Kinn, starken Blähhals, trägt einen braunen Schnurrbart und hat an beiden Unterarmen mehrere Tätowierungen. Er spricht deutsch und ist von Profession Taglöhner. 2. Der mit Erlaß der k. k. Landesregierung Klagenfurt vom 11.- Juni 1906, Z. 10.495, notionierte, seit 16. Juni 1906 deternierte, am 25. Jänner 1872 in Nech- berg geborene und nach Seeland im polit. Bezirke Völkermarkt heimatberechtigte Kärntner Zwängling Paul Kern. Derselbe ist von mittlerer Statur, starken Körperbaues, hat ein ovales Gesicht, braune Haare, solche Augenbrauen, braungraue Augen, eine niedere Stirne, stumpfe Nase, proportionierten Mund, gute Zähne, ein ovales Kinn, trägt einen blonden Schnurrbart und hat an der Stirn eine Narbe. Er spricht slowenisch und deutsch und ist von Profession Werksarbeiter. Bekleidet waren diese Zwänglinge mit der Zwänglings- Zwilchmontur, ferner mit Hemd, Gattie, Schnürschuhen und -sonstigen Kleinigkeiten, welche Sorten mit der Marke „Zwangsarbeitsanstalt in Laibach" versehen sind. Die Genannten sind auszuforschen und ist ein all- sälliges, positives Ergebnis sogleich anher bekanntzugeben. ! Z. 21.772. Steyr, 16. Oktober 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-posten-Aommanden. Ausforschung des Zwänglings Franz Tachezi aus Hohcnmauth. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 4. Oktober l. I., Z. 22.436/11, ist Franz Tachezi, geboren am 19. Mai 1869 in Hohenmauth, Böhmen, und dahin zuständig, katholisch, ledig, Kellner, dessen Abgabe in eine Zwangsarbeitsanstalt verfügt werden sollte, vor Fällung des bezüglichen Erkenntnisses während der Eskorte nach Lundenburg vom Schube entwichen und derzeit unbekannten Aufenthaltes. Personsbeschreibung: Statur: groß; Gesicht: länglich; Haare: dunkelbraun; Augen: grau; Nase und Mund: proportioniert. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden beauftragt, nach dem Genannten Nachforschungen einzuleiten und ist über ein allfälliges, positives Resultat unverzüglich anher zu berichten. Z. 21 591. Steyr, 13. Oktober 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-poften-Aommanden. Identitäts-Erforschung eines in Kirchdorf am Inn aufgegriffcnen männlichen Individuums. Laut des Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschast Ried vom 20. September 1906, Z. 16.701, an die k. k. o.-ö. Statthalterei, wurde am 22. Juni 1906 in der Gemeinde Kirchdorf a. I., polit. Bezirk Ried, Ob.-Oest., ein ausweisloses Individuum aufgegriffen, welches angibt, Franz Karl zu heißen und im Jahre 1831 in Preßburg geboren zu sein. Sein Vater Franz Karl sei Schneider in Preßburg gewesen und bereits im Jahre 1844 gestorben. Nach dem Tode seiner Mutter Magdalena sei er verlassen umhergeirrt, kam nach Mähren und von dort nach Oberösterreich, wo er bei verschiedenen Bauern gearbeitet haben will. Außerdem gibt der Genannte an, im Jahre 1852 in Linz assentiert worden zu sein, beim Artillerie - Regiment Nr. 4 gedient und die Feldzüge in den Jahren 1859 und 1866 mitgemacht zu haben. Die Richtigkeit dieser Angaben konnte trotz eingehendster Erhebungen nicht erwiesen werden. Der angebliche Franz Karl ist von mittlerer Statur, hat längliches Gesicht, graues Haar und solche Augen, stumpfe Nase, etwas große Oberlippe und schadhafte Zähne. Als besondere Kennzeichen hat derselbe eine Schnittwunde am rechten Unterkiefer sowie drei Schußwunden am rechten Oberschenkel und eine Schußwunde am rechten Oberarm. Bekleidet ist er mit grauem, abgettagenem Anzuge und trägt einen grünlichen Hut.

248 Zur Sicherstellung der Identität dieses. Individuums werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden beauftragt, Nachforschungen einzuleiten und ist über ein allfälliges positives Ergebnis der Nachforschungen sogleich anher zu berichten. Z. 21.461. Steyr, 12. Oktober 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-posten-Uommanden. Tierseuchen-Ausweis für Hberöjterreich in der Berichtsperiode vom 30. September bis 7. Oktober 1906 nach dem Erlaffe der k. k. Statthalterei in Linz vom 8. Oktober 1906, Nr. 23.001/X. Bestand der Seuche. 1. Bläschennusschlag an deu Genitalien der Rinder. Bezirk Nied: Gemeinde Lohnsburg, Ortschaft Hofkuchl. 2. Rotlauf der Schweine. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ortschaft Laakirchen. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Pettenbach, Ortschaft Hammersdorf. 3. Schweinepest. I. Bezirk Nied: Gemeinde und Stadt Nied. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinde Pöstlingberg, Ortschaft Hagen. 3. Bezirk Wels: Gemeinde und Markt Lambach; Gemeinde Puchberg, Ortschaft Oberlaab; Gemeinde Stadl- Paura, Ortschaft Stadl-Hausruck. 4. Nanschbrand der Rinder. Ausbruch und Erlöschen der Seuche. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Vöcklabruck, Ortschaft Spielberg. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden in die Kenntnis. Z. 21.294. Steyr-, 10. Oktober 1906. - An alle Gemeinde -vorstehungen und k. k. Gendarmerie-posten-Uommanden Nr. 1081/17, 1808. Kundmachung. Mit Beziehung auf den Stand der Tierseuchen in den Bezirken Cilli und Pettau findet die k. k. Statthalterei das mit der hierämtlichen Kundmachung vom 24. Mai 1906, Z. 12.329/8, angeordnete Verbot der Ausfuhr von Schweinen außer Kraft zu setzen und die Ausfuhr von Schweinen aus den ganzen politischen Bezirken Cilli und Pettau nunmehr wieder zu gestatten. Sollten jedoch neuerliche Fälle von Schweineschmuggel nach, Seuchenverschleppungen aus den Bezirken Cilli und Pettau nachgewiesen werden, so müßte unnachsichtlich wieder mit einem Ausfuhrverbote für Schweine vorgegangen werden. Dies wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. K. k. steiermärkische Statthalterei. Graz, am 26. September 1906. Für den k. k. Statthalter: Hammer-Burgstall m. p. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 3. Oktober 1906, Nr. 22.541/X, unter Bezugnahme auf den h. ä. Erlaß vom 7. Juni 1906, Z. 12.596, Amtsblatt Nr. 24, zur entsprechenden Verlautbarung und Verständigung der Interessenten in die Kenntnis. Z. 21.291. Steyr,. 11. Oktober 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen «8 f. f. Gendarmerie - posten - Uommanden. Nr. 22.778/X. Kundmachung betreffend die Ein- und Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen aus. Frankreich und Großbritannien in, beziehungsweise durch die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. Das Ackerbau-Ministerium hat verfügt, daß die Einund Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen aus Frankreich und Großbritannien in, beziehungsweise durch' die im Neichsrate vertretenen Königreiche und Länder nur mit besonderer, fallweise einzuholender Bewilligung dieses Ministeriums und unter den von diesem festzustellenden Bedingungen stattfinden darf. Dies wird zufolge Erlaffes des genannten Ministeriums vom 1. Oktober d. I., Z. 30.271/732, mit dem Beifügen verlautbart, daß in den betreffenden Ansuchen um die Gestattung der bezeichneten Ein-, beziehungsweise Durchfuhr die Provenienzgebiete, die Gattung und Stückzahl und die Bestimmungsorte der Tiere, sowie die Grenzstationen, über welche die Ein-, beziehungsweise Durchfuhr erfolgen soll, anzugeben sind. Linz, den 4. Oktober 1906. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Hievon setze, ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden zur Verlautbarung und eventuellen Verständigung interessierter Kreise in die Kenntnis. Der k. k. Bezirkshauptmann: Walderdorff. Redaktion und Berlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. - HaaSsche Buchdruckerei in Steyr.

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