242 Die in der Verladestation unter Plombenverschluß gesetzten Waggons mit solchen Transporten, müssen mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Mit Spezialbewilligung", beziehungsweise „Aus gesperrten Gebieten mit Spezial- Bewilligung" bezettelt werden. Wird bei einem Transporte bei der Ausladung eine Seuche festgestellt, so sind die gesunden Schweine sogleich der Schlachtung zu unterziehen, während die kranken und krankheitsverdächtigen nach den bestehenden Vorschriften entweder zur Verwertung zuzulaffen oder der Vertilgung zuzusühren sind. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.-G.-Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des allgemeinen Tierseuchengesetzes- vom 29. Februar 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, den 29. September 1906. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei inLinz vom 29. September 1906, Nr. 22.372/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Der k. k. Bezirkshauptmannr Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr.
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