241. ZZ. 20.902, 20.903, 20.904. Steyr, 4. Oktober 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Hausierhandelverbot. Die Ausübung des Hausierhandes im Gebiete der Stadtgemeinde Jlok in Kroatien, im Badeorte Almadi des Komitates Veszprim und auf dem Gebiete der Gemeinde Csurog des Komitates Bacs-Bodrog wurde unter Aufrechterhaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 20. September 1906, Z. 21.404/VIII, Z. 21.403/VIII und Z. 21.256/VIII mit Beziehung auf 8 10 des Hausterpatentes in Kenntnis gesetzt. Z. 20.963. Steyr, 7. Oktober 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Poften-Aommanden. Tierseuchen-Ausweis für Hberösterreich in der Berichtsperiode vom 23. bis 30. September 1906 nach dem Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vom 1. Oktober 1906, Nr. 22.391/X. Bestand der Seuche. 1. Schweinepest. 1. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. 2. Bezirk Wels: Gemeinde und Markt Lambach; Gemeinde Puchberg, Ortschaft Oberlaab; Gemeinde Stadl- Paura, Ortschaften Stadl-Hausruck. 2. Geflügel-Cholera. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Spital am Pyhrn. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden in die Kenntnis. L. 21.132. Steyr, 7. Oktober 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und i. k. Gendarmerie-posten-Aommanden. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden hiemit zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 2. Oktober 1906, Z. 22.373/X, auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 88 enthaltene Kundmachung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 27. September 1906, Z. 29.796/654, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Reichshälste, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Z. 20.964. Steyr, 7. Oktober 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie - posten - Aommanden Z. 22.372/X. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthalterei infolge des Erlasses des k. k. Ackerbau - Ministeriums vom 26. September 1906, Z 29.509/604, unter gleichzeitiger Behebung der hierämtlichen Kundmachung vom 27. August 1906, Z. 19.905,X, bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen vom 4. Oktober 1906 angefangen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Banjaluka, Bihac, Bjelina, Bos. Dubica, Bos. Gradiska, Bos. Novi, Brcka, Cazin, Dervent, D. Tuzla, Kladany, Krupa, Ljubuski, Maglaj, Priedor, Prnjavor, Sanskimost, Sarajevo, Srebrenica, Travnik, Vlasenica, Zenica, Zepce und Zvornik. Im übrigen gelten bezüglich des Verkehres mit Schweinen aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich, beziehungsweise nach dem Schlachthofe in Ljnz, folgende Bestimmungen : 1. Die Einfuhr von Handelsschweinen im Lebendgewichte von unter 120 Kilogramm nach Oberösterreich ist verboten. 2. Die Einfuhr von fertigen und halbfertigen Mastschweinen, d. i. von Schweinen mit einem Lebendgewichte von mindestens 120 Kilogramm ist nur in die Konsumorte Freistadt, Gmunden, Ischl, Steyr, Urfahr und Wels gestattet. Solche Transporte dürfen jedoch nur in solchen Eisenbahnstationen verladen werden, die nicht im Sperrgebiete liegen, müssen mit ordnungsmäßig ausgestellten und amtstierärztlich bestätigten Viehpässen gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Wägen ohne Umladung nach der Station des im Viehpasse angegebenen Bestimmungsortes gebracht werden. Transporte, bei welchen bei der Ausladung Schweine mit einem geringeren Gewichte als 120 Kilogramm gefunden werden oder bei welchen auch nur ein Fall von Schweinepest, Rotlauf oder Maul- und Klauenseuche festgestellt werden sollte, werden nach Fütterung und Tränkung der Tiere nach der Aufgabestation auf Kosten des Versenders zurückgesendet. 3. Die Einfuhr von geschlachteten Schweinen ohne Unterschied des Gewichtes aus nicht gesperrten Bezirken und auch aus seuchenfreien Gemeinden der jeweilig gesperrten Bezirke des Okkupationsgebietes ist nur im ungeteilten Zustande und mit noch anhaftenden Nieren und dem intakten Nierenfette im direkten Eisenbahnverkehr gestattet. Doch müssen derlei Transporte mit vorschriftsmäßigen ämtlich ausgestellten Zertifikaten gedeckt sein. 4. Nach dem Schlachthofe in Linz allein ist die Einfuhr von Schweinen ohne Rücksicht auf deren lebendes Gewicht aus den nicht gesperrten Gebieten und auch aus seuchenfreien Gemeinden der jeweilig gesperrten Gebiete nach fallweise und unter Angabe der Provenienz, Stückzahl und des Verkäufers von der k. k. Statthalterei eingeholten Bewilligung im diretten Eisenbahnverkehre behufs Schlachtung innerhalb vier Tagen gestattet.
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