240 und 3. am Schluffe diejenigeu in den Sterbematriken Verzeichneten, welche in der Gemeinde nicht zuständig waren, auszunehmen sind. Behufs Erleichterung der h. ä. Ueberprüfungsarbeiten wird den Gemeinde - Vorstehungen auch nahegelegt, in der Rubrik „Anmerkung" der Matrikeuauszüge die Zuständigkeitsgemeinde und Bezirkshauptmannschaft, eventuell auch Datum uud Zahl der Anerkennungsnote, einzutragen. Ansuchen nur eine Begünstigung in Erfüllung der Wehrpflicht sind stempelfrei; Ansuchen um AbstellungsBewilligung im Aufenthaltsorte unterließen der Stempelung mit einem 1 - Kronen-Stempel. Die offenkundige Untanglichkeit ist in die Rubrik Anmerkung des Verzeichniffes zu verzeichnen — § 25, Punkt 4, der Wehrvorschriften — und können solche von dem persönlichen Erscheinen vor der Stellungs-Kommission enthoben werden. Bezüglich solcher Stellungspflichtigen, welchen zwar keines der im § 25 der Wehrvorschristen erwähnten Gebrechen anhaftet, deren Vorführung vor die Stellungs-Kommission jedoch wegen irgend eines anderen Gebrechens im Hinblicke aus die Beschwerlichkeit und Gefahr des Transportes untunlich erscheint, gibt der h. ä. Erlaß vom 29. Mai 1895, Z. 7029 (Amtsblatt Nr. 23 ex 1895), Aufschluß. Bezüglich Epilepsie (Fallsucht) gilt § 92, Punkt 7, der Wehrvorschriften. Die gemeindeweisen Verzeichnisse der Stellungspflichtigen sind mit 30. November l. I. abzuschließen und ohne Termins - Ueberschreitung bis längstens 10. Dezember l. I. mit allen im 8 28, Punkt 3, der Wehrvorschriften bezeichneten Beilagen hierher vorzulegen. Die erforderlichen richtigen Drucksorten wollen sich die Gemeinde-Vorstehungen sogleich entweder bei der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien oder in den Buchdruckereien in Steyr bestellen, damit sie rechtzeitig in den Besitz derselben gelangen. Den Herren Gemeinde-Vorstehern mache ich die termingemäße Vorlage des Stellungsoperates zur besonderen Pflicht. _____________________ Z. 1872/B.-Sch.-R. Steyr,. 5. Oktober 1906. Konkurs - Ausschreibung. Nur für männliche Bewerber. An der fünfklassigen Volksschule in Sierninghofen kommt eine Lehrerstelle II. Klasse zur endgültigen Besetzung. Mit dieser Stelle sind verbunden: ein Jahresgehalt von 1200 X, die Dienstalterszulagen per 100 K und ein Naturalquartier. Bewerber um diese Stelle haben ihre mit dem Neife- und Lehrbefähigungszeugnisse und einer Dienstestabelle belegten Gesuche im vorschriftsmäßigen Dienstwege binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Konkurs-Ausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung" Hieramts einzubringen. Z. 20.901. Steyr, 4. Oktober 1906. An alle Gemeinde- und Genosienschasts- vorstehungen. Aufbewahrung von den Eichnngsborschriften nicht entsprechenden Mestgefässe. Das k. k. Handelsnlinisterium hat mit dem Erlasse vonl 30. Juli 1906, Z. 11.997, über eine Anfrage einer ! politischen Landesstelle eröffnet, daß die Bestimmungen der Ministerial-Verordnung vom 28. März 1881, R.-G.-Bl. Nr. 31, mit welcher die Aufbewahrung von den bestehenden Eichungsvorschriften nicht entsprechenden Massen, Gewichten oder Wagen in den Verkaufsstätten der Gewerbetreibenden verboten wurde, auch auf Flüssigkeitsmeßapparate, ' bezw. die einen integrierenden Bestandteil derselben bildenden Meßgefässe Anwendung zu finden haben, nachdem diese Meßapparate, bezw. Meßgefässe als „Masse" im Sinne der zitierten Ministerial-Verordnung angesehen werden können. Hievon werden die Gemeinde- und Genossenschafts- Vorstehungen über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 13. September 1906, Z. 18.672/ VIII, in die Kenntnis gesetzt. Z. 20.952. Steyr,.4. Oktober 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen. Sicherstellung von Verpflegs-Erforderniffen für die Garnison in Steyr. Am 23. Oktober l. I., 9 Uhr vormittags, findet bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Steyr die Sicherstellungsverhandlung von Verpflegs - Erfordernissen für die Garnison in Steyr statt. Alle näheren Bedingnisse sind in dem hier aufliegenden Bedingnishefte enthalten und können von Interessenten während der Amtsstunden eingesehen werden. Z. 20.615. Steyr, 2. Oktober 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen. Hausierhandelverbot. . Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 13. September 1906, Z. 20.516/VUI, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete des Komitates Szöpes unter Aufrechterhaltung der im 8 17 des bestehenden Hausierpatentes und in den diesen Paragraphen ergänzenden nachträglichen Verordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte derart eingeschränkt, daß die Hausierer behufs Ausübung des Hausierhandels in derselben Gemeinde je nur nach Ablauf von drei Monaten wieder erscheinen, und nach erfolgter Vidierung ihrer Hausierbücher nur zwei Tage hausieren dürfen. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen urit Beziehung auf 8 10 des Hausierpatentes in Kenntnis gesetzt.
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