Ämt der ft. ft. Lezirkshauplmannschasi Sfegr für den gteicHncrrnigen poMischen und ScHuMszivk. Ur. 41. Steyr, am 11. Oktober. 1906. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bejirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Prättumerationspreiö jährlich 5 X, halbjährig 2 K 50 d, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich S L, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 8. Oktober 1906. Rn alle Gemeinde-vorstehungen. Hinausgabe der Neichsgesetz-Blätter. Unter Einem gelangen die Neichsgesetz-Blätter Stück LXXXVI, LXXXVIlu. LXXXVIII an die Gemeinde-Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. Z. 21.281. Steyr, 8. Oktober 1906. An alle Gemeinde-vorftehungen. Vorarbeiten zur Hauptstellung im Jahre 1907. Mit dem hierämtlichen Erlasse vom 20. Juli 1906, Z. 15.908, Amtsblatt Nr. 30, wurden die Gemeinde- Vorstehungen angewiesen, die Matrikenauszüge über die im Jahre 1886 geborenen, in der ersten Altersklasse stellungspflichtigen Jünglinge an die hochw. Pfarrämter zur Berichtigung gemäß § 21 der Wehrvorschriften zurückzustellen, welch letztere die richtiggestellten Auszüge bis Ende Oktober wieder der Gemeinden zu übergeben haben. Nunmehr haben die Gemeinde-Vorstehungen, falls dies nicht bereits geschehen sein sollte, sofort gemäß § 22 der Wehrvorschriften durch öffentlichen Anschlag und in sonst ortsüblicher Weise unter Androhung der gesetzlichen Strafe zu verlautbaren, daß sich die zur nächsten Stellung berufenen Jünglinge der Geburtsjahre 1886, 1885 und 1884 im Monate November l. I. bei dem Gemeinde - Vorsteher ihres Heimats- oder ständigen Aufenthaltsortes mündlich oder schriftlich zur Verzeichnung 311 melden haben. In diese Kundmachung ist auch die Aufforderung wegen Geltendmachung etwaiger Begünstigungs-Ansprüche gemäß 8§ 31 — 34 des Wehrgesetzes und der Abstellung im Aufenthaltsbezirke sowie die Bemerkung auszunehmen, daß die Nichtbeachtung der Anmeldepflicht sowie überhaupt der aus dem Wehrgesetze entspringenden Pflichten durch die Unkenntnis dieser Aufforderung oder der aus dem Wehrgesetze hervorragenden Obliegenheiten nicht entschuldigt werden kann. Die Anmeldung der Stellungspflichtigen ist in die bei den Gemeinde-Vorstehungen befindlichen Stellungs-Verzeichnisse einzutragen und sind bei den fremden Stellungspflichtigen auch die Daten der Legitimations- oder Reise- Urkunden anzuführen. Jedem Anmeldenden ist hierüber eine amtliäre Bescheinigung nach Muster 5 zu 8 23 der Wehrvorschriften auszufertigen. Auf Grundlage der berichtigten Matrikenauszüge, der persönlichen Meldungen der Stellungspflichtigen und der von den Gemeinde-Vorstehungen anzustellenden Nachforschungen sind abgesondert folgende Verzeichnisse zu verfassen: Für die I. Altersklasse: a) über die in der Gemeinde heimatberechtigten und zuständigen Stellungspflichtigen nach Muster 6, dessen Rubriken 1 bis einschließlich 14 genauestens auszufüllen, die weiteren 9 Rubriken aber unbeschrieben zu lassen sind, in zweifacher Ausfertigung und in alphabetischer Ordnung; d) über die in der Gemeinde fremden Stellungspflichtigen nach Muster 7; und 0) über die gänzlich Unbekannten nach Muster8 in je einem Pare. (8 24.) Bezüglich der II. und III. Altersklasse sind keine neuen Verzeichnisse anznfertigen, sondern genügt die Richtigstellung der im Vorjahre angelegten Verzeichnisse der 1884, beziehungsweise 1885 Geborenen und Vorlage in je einem Pare; doch sind die bezüglichen Eintragungen in der mit der Altersklasse korrespondierenden Kolonne vorzunehmen. Die pünktlichste und sorgfältigste Ausfertigung dieser drei Stellungs-Verzeichnisse nach Vorschrift des § 25 der Wehrvorschriften wird den Gemeinde - Vorstehungen zur strengsten Pflicht gemacht und werden die Gemeinde - Vorstehungen insbesondere erinnert, daß in Rubrik 10 der Verzeichnisse unbedingt auch der Familienname der Mutter des Stellungspflichtigen, welchen dieselbe im l e d i g e n Stande führte, aufzunehmen ist, und ferner, daß in das Verzeichnis der fremden Stellungspflichtigen (Muster 7) nach den sich in der Gemeinde aufhaltenden, in einer anderen Gemeinde zuständigen Stellungspflichtigen auch 2. die in der Gemeinde geborenen, nicht heimatberechtigten und sich nicht in der Gemeinde aufhaltenden Stellungspflichtigen
240 und 3. am Schluffe diejenigeu in den Sterbematriken Verzeichneten, welche in der Gemeinde nicht zuständig waren, auszunehmen sind. Behufs Erleichterung der h. ä. Ueberprüfungsarbeiten wird den Gemeinde - Vorstehungen auch nahegelegt, in der Rubrik „Anmerkung" der Matrikeuauszüge die Zuständigkeitsgemeinde und Bezirkshauptmannschaft, eventuell auch Datum uud Zahl der Anerkennungsnote, einzutragen. Ansuchen nur eine Begünstigung in Erfüllung der Wehrpflicht sind stempelfrei; Ansuchen um AbstellungsBewilligung im Aufenthaltsorte unterließen der Stempelung mit einem 1 - Kronen-Stempel. Die offenkundige Untanglichkeit ist in die Rubrik Anmerkung des Verzeichniffes zu verzeichnen — § 25, Punkt 4, der Wehrvorschriften — und können solche von dem persönlichen Erscheinen vor der Stellungs-Kommission enthoben werden. Bezüglich solcher Stellungspflichtigen, welchen zwar keines der im § 25 der Wehrvorschristen erwähnten Gebrechen anhaftet, deren Vorführung vor die Stellungs-Kommission jedoch wegen irgend eines anderen Gebrechens im Hinblicke aus die Beschwerlichkeit und Gefahr des Transportes untunlich erscheint, gibt der h. ä. Erlaß vom 29. Mai 1895, Z. 7029 (Amtsblatt Nr. 23 ex 1895), Aufschluß. Bezüglich Epilepsie (Fallsucht) gilt § 92, Punkt 7, der Wehrvorschriften. Die gemeindeweisen Verzeichnisse der Stellungspflichtigen sind mit 30. November l. I. abzuschließen und ohne Termins - Ueberschreitung bis längstens 10. Dezember l. I. mit allen im 8 28, Punkt 3, der Wehrvorschriften bezeichneten Beilagen hierher vorzulegen. Die erforderlichen richtigen Drucksorten wollen sich die Gemeinde-Vorstehungen sogleich entweder bei der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien oder in den Buchdruckereien in Steyr bestellen, damit sie rechtzeitig in den Besitz derselben gelangen. Den Herren Gemeinde-Vorstehern mache ich die termingemäße Vorlage des Stellungsoperates zur besonderen Pflicht. _____________________ Z. 1872/B.-Sch.-R. Steyr,. 5. Oktober 1906. Konkurs - Ausschreibung. Nur für männliche Bewerber. An der fünfklassigen Volksschule in Sierninghofen kommt eine Lehrerstelle II. Klasse zur endgültigen Besetzung. Mit dieser Stelle sind verbunden: ein Jahresgehalt von 1200 X, die Dienstalterszulagen per 100 K und ein Naturalquartier. Bewerber um diese Stelle haben ihre mit dem Neife- und Lehrbefähigungszeugnisse und einer Dienstestabelle belegten Gesuche im vorschriftsmäßigen Dienstwege binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Konkurs-Ausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung" Hieramts einzubringen. Z. 20.901. Steyr, 4. Oktober 1906. An alle Gemeinde- und Genosienschasts- vorstehungen. Aufbewahrung von den Eichnngsborschriften nicht entsprechenden Mestgefässe. Das k. k. Handelsnlinisterium hat mit dem Erlasse vonl 30. Juli 1906, Z. 11.997, über eine Anfrage einer ! politischen Landesstelle eröffnet, daß die Bestimmungen der Ministerial-Verordnung vom 28. März 1881, R.-G.-Bl. Nr. 31, mit welcher die Aufbewahrung von den bestehenden Eichungsvorschriften nicht entsprechenden Massen, Gewichten oder Wagen in den Verkaufsstätten der Gewerbetreibenden verboten wurde, auch auf Flüssigkeitsmeßapparate, ' bezw. die einen integrierenden Bestandteil derselben bildenden Meßgefässe Anwendung zu finden haben, nachdem diese Meßapparate, bezw. Meßgefässe als „Masse" im Sinne der zitierten Ministerial-Verordnung angesehen werden können. Hievon werden die Gemeinde- und Genossenschafts- Vorstehungen über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 13. September 1906, Z. 18.672/ VIII, in die Kenntnis gesetzt. Z. 20.952. Steyr,.4. Oktober 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen. Sicherstellung von Verpflegs-Erforderniffen für die Garnison in Steyr. Am 23. Oktober l. I., 9 Uhr vormittags, findet bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Steyr die Sicherstellungsverhandlung von Verpflegs - Erfordernissen für die Garnison in Steyr statt. Alle näheren Bedingnisse sind in dem hier aufliegenden Bedingnishefte enthalten und können von Interessenten während der Amtsstunden eingesehen werden. Z. 20.615. Steyr, 2. Oktober 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen. Hausierhandelverbot. . Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 13. September 1906, Z. 20.516/VUI, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete des Komitates Szöpes unter Aufrechterhaltung der im 8 17 des bestehenden Hausierpatentes und in den diesen Paragraphen ergänzenden nachträglichen Verordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte derart eingeschränkt, daß die Hausierer behufs Ausübung des Hausierhandels in derselben Gemeinde je nur nach Ablauf von drei Monaten wieder erscheinen, und nach erfolgter Vidierung ihrer Hausierbücher nur zwei Tage hausieren dürfen. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen urit Beziehung auf 8 10 des Hausierpatentes in Kenntnis gesetzt.
241. ZZ. 20.902, 20.903, 20.904. Steyr, 4. Oktober 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Hausierhandelverbot. Die Ausübung des Hausierhandes im Gebiete der Stadtgemeinde Jlok in Kroatien, im Badeorte Almadi des Komitates Veszprim und auf dem Gebiete der Gemeinde Csurog des Komitates Bacs-Bodrog wurde unter Aufrechterhaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 20. September 1906, Z. 21.404/VIII, Z. 21.403/VIII und Z. 21.256/VIII mit Beziehung auf 8 10 des Hausterpatentes in Kenntnis gesetzt. Z. 20.963. Steyr, 7. Oktober 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Poften-Aommanden. Tierseuchen-Ausweis für Hberösterreich in der Berichtsperiode vom 23. bis 30. September 1906 nach dem Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vom 1. Oktober 1906, Nr. 22.391/X. Bestand der Seuche. 1. Schweinepest. 1. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. 2. Bezirk Wels: Gemeinde und Markt Lambach; Gemeinde Puchberg, Ortschaft Oberlaab; Gemeinde Stadl- Paura, Ortschaften Stadl-Hausruck. 2. Geflügel-Cholera. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Spital am Pyhrn. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden in die Kenntnis. L. 21.132. Steyr, 7. Oktober 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und i. k. Gendarmerie-posten-Aommanden. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden hiemit zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 2. Oktober 1906, Z. 22.373/X, auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 88 enthaltene Kundmachung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 27. September 1906, Z. 29.796/654, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Reichshälste, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Z. 20.964. Steyr, 7. Oktober 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie - posten - Aommanden Z. 22.372/X. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthalterei infolge des Erlasses des k. k. Ackerbau - Ministeriums vom 26. September 1906, Z 29.509/604, unter gleichzeitiger Behebung der hierämtlichen Kundmachung vom 27. August 1906, Z. 19.905,X, bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen vom 4. Oktober 1906 angefangen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Banjaluka, Bihac, Bjelina, Bos. Dubica, Bos. Gradiska, Bos. Novi, Brcka, Cazin, Dervent, D. Tuzla, Kladany, Krupa, Ljubuski, Maglaj, Priedor, Prnjavor, Sanskimost, Sarajevo, Srebrenica, Travnik, Vlasenica, Zenica, Zepce und Zvornik. Im übrigen gelten bezüglich des Verkehres mit Schweinen aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich, beziehungsweise nach dem Schlachthofe in Ljnz, folgende Bestimmungen : 1. Die Einfuhr von Handelsschweinen im Lebendgewichte von unter 120 Kilogramm nach Oberösterreich ist verboten. 2. Die Einfuhr von fertigen und halbfertigen Mastschweinen, d. i. von Schweinen mit einem Lebendgewichte von mindestens 120 Kilogramm ist nur in die Konsumorte Freistadt, Gmunden, Ischl, Steyr, Urfahr und Wels gestattet. Solche Transporte dürfen jedoch nur in solchen Eisenbahnstationen verladen werden, die nicht im Sperrgebiete liegen, müssen mit ordnungsmäßig ausgestellten und amtstierärztlich bestätigten Viehpässen gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Wägen ohne Umladung nach der Station des im Viehpasse angegebenen Bestimmungsortes gebracht werden. Transporte, bei welchen bei der Ausladung Schweine mit einem geringeren Gewichte als 120 Kilogramm gefunden werden oder bei welchen auch nur ein Fall von Schweinepest, Rotlauf oder Maul- und Klauenseuche festgestellt werden sollte, werden nach Fütterung und Tränkung der Tiere nach der Aufgabestation auf Kosten des Versenders zurückgesendet. 3. Die Einfuhr von geschlachteten Schweinen ohne Unterschied des Gewichtes aus nicht gesperrten Bezirken und auch aus seuchenfreien Gemeinden der jeweilig gesperrten Bezirke des Okkupationsgebietes ist nur im ungeteilten Zustande und mit noch anhaftenden Nieren und dem intakten Nierenfette im direkten Eisenbahnverkehr gestattet. Doch müssen derlei Transporte mit vorschriftsmäßigen ämtlich ausgestellten Zertifikaten gedeckt sein. 4. Nach dem Schlachthofe in Linz allein ist die Einfuhr von Schweinen ohne Rücksicht auf deren lebendes Gewicht aus den nicht gesperrten Gebieten und auch aus seuchenfreien Gemeinden der jeweilig gesperrten Gebiete nach fallweise und unter Angabe der Provenienz, Stückzahl und des Verkäufers von der k. k. Statthalterei eingeholten Bewilligung im diretten Eisenbahnverkehre behufs Schlachtung innerhalb vier Tagen gestattet.
242 Die in der Verladestation unter Plombenverschluß gesetzten Waggons mit solchen Transporten, müssen mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Mit Spezialbewilligung", beziehungsweise „Aus gesperrten Gebieten mit Spezial- Bewilligung" bezettelt werden. Wird bei einem Transporte bei der Ausladung eine Seuche festgestellt, so sind die gesunden Schweine sogleich der Schlachtung zu unterziehen, während die kranken und krankheitsverdächtigen nach den bestehenden Vorschriften entweder zur Verwertung zuzulaffen oder der Vertilgung zuzusühren sind. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.-G.-Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des allgemeinen Tierseuchengesetzes- vom 29. Februar 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, den 29. September 1906. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei inLinz vom 29. September 1906, Nr. 22.372/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Der k. k. Bezirkshauptmannr Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr.
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