234 Z. 1758/Sch. Steyr, 28. September 1906. An alle Schulleitungen. Ueber Ansuchen des Zweigvereines Ennstal des katholischen Lehrervereines für Oberösterreich wird denjenigen Lehrkräften, welche an der am 13. Oktober 1906 um 1'/« Uhr nachmittags im Gasthofe Zeilberger in Steyr stattfindenden Mitgliederversammlung dieses Vereines teilnehmen wollen, der hiezu erforderliche Urlaub erteilt. Z. 20.729. Steyr, 2. Oktober 1906. An alle Gemeinde-vorftehungen. Haferankauf durch das k. u. k. Militär - Aerar. Aviso. Das k. u. k. Militärvcrpflegsmagazin in Linz, Museumstraße Nr. 29, kauft von Grundbesitzern und deren Vereinigungen im Monate Oktober 1906 für die Station Linz 1500 q, für die Station Wels 3000 q und für die Station Salzburg 500 q Hafer im Wege des freihändigen Kaufes. Mcksichtlich der näheren Bedingungen wird auf die Kundmachung Nr. 1898 vom 10. August 1906, welche direkte übermittelt wurde, hingewiesen. K. u. k. Militärverpflegsmagazin in Linz. Z. 20.100. Steyr, 24. September 1906. An alle Gemeinde- vorftehungen, Grtschui- räte, Schulleitungen, hochw. Pfarrämter, Genossenschastr- vorftehungen ic. ic. Abonnement auf die Geschäfts-Vormerkblätter sowie den n.-y. Amtskalender pro 1907. Wie seit einer Reihe von Jahren, so gelangen auch für das Jahr 1907 die in der Hof- und Staatsdruckerei in Wien erscheinenden Geschäfts-Vormerkblätter und der n.-ö. Amtskalender pro 1907 zur Hinausgabe. Die Preise siud gleich wie in den Vorjahren für die Geschäfts-Vormerkblätter 50 h und für den n.-ö. Amtskalender 3 X. Die Gemeinde-Vorstehungen, Ortsschulräte, Schulleitungen, hochw. Pfarrämter, Genoffenschafs-Vorstehungen rc. rc. werden eingeladen, die für die Anzahl der gewünschten Exemplare Geschäfts-Vormerkblätter oder der Amtskalender entfallenden Geldbeträge sogleich oder längstens bis 15. November l. I. an das Expedit der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr einzusenden. Z. 20.430. Steyr, 26. September 1906. G d i k i. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Kremsmiinster Land mit 4. April 1907 abläuft, wird gemäß §§ 9 und 10 des o.-ö. Jagdgesetzes vom 13. Juni 1895, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 8 6x 1896, behufs Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß § 10 des obzitierten Jagdgesetzes diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährige Jagdpachtperiode auf Grund der § 4 und 5 des zitierten Jagdgesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in obiger Gemeinde' beanspruchen, aufgefordert, diesen Anspruch binnen sechs Wochen vom 4. Oktober 1906 angefangen Hieramts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grundbuchs- uud Katastralmappenauszüge sowie der Parzellen-Verzeichnisse, welche die von der k. k. Grundsteuer-Evidenzhaltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grundparzellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, daß dem diesfälligen Gesuche eine handliche und deutliche Ueber- stchtsskizze beizuschließen ist, in welchem der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grundkomplexe (am besten durch verschiedenen Farbenauftrag) als auch die in Betracht kommenden Parzellen- und Verbindungswege, wo nötig, mit den entsprechenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigenjagden, welche hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von sechs Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Z. 20.286. Steyr, 24. September 1906. Edikt. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Ried mit 30. März 1907 abläuft, wird gemäß §§ 9 und 10 des o.-ö. Jagdgesetzes vom 13. Juni 1895, L.-G. u. V.-Bl. Nr. 8 ex 1896, behufs Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß § 10 des obzitierten Jagdgesetzes diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährige Jagdpachtperiode auf Grund der §§ 4 und 5 des zitierten Jagdgesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in obiger Gemeinde beanspruchen, aufgefordert, diesen Anspruch binnen sechs Wochen vom 1. Oktober 1906 angefangen Hieramts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grundbuchs- und Katastralmappenauszüge sowie der Parzellen - Verzeichnisse, welche die von der k. k. Grundsteuer-Evidenzhaltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grundparzellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, daß dem diesfälligen Gesuche eine handliche und deutliche Uebersichtsskizze beizuschließen ist, in welchem der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grundkomplexe (am besten durch verschiedenen Farbenauftrag) als auch die in Betracht kommenden Parzellen- und Verbindungs- ivege, wo nötig, mit den entsprechenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigenjagden, welche hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von sechs Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeinde- jagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete
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