Amtsblatt 1906/37 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

223 3-19.115. Steyr, 10. September 1906. An alle Gemeinde-Vorstellungen und t L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Ausforschung des Abgängigen Matthias Stiene aus Schönberg, Gemeinde Altlag. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 29. August 1906, Z. 20.006/11, ist der 57 Jahre alte, ledige, etwas schwachsinnige Kutscherssohn Matthias Stiene aus Schönberg Nr. 2 (Gemeinde Altlag) seit 20. Mai laufenden Jahres abgängig. Derselbe ist mittelgroß, kräftigen Körperbaues, hat rundes Gesicht, graumelierte Haare, Augenbrauen und Vollbart, graue Augen und gute Zähne; Nase und Mund sind proportioniert. Er spricht deutsch und gottscheerisch. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Kommanden werden angewiesen, geeignete Nachforschungen, nach dem Genannten einzuleiten und über ein allfälliges positives Ergebnis anher zu berichten. Z. 19.036. Steyr, 10. September 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Warnung vor mehreren Unterstiitzungsschwindlern. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 18. August 1906, Z. 19.125/11, treiben sich nachstehende Individuen in der Welt herum und lassen sich von fremden Gemeinden auf Rechnung ihrer Heimatsgemeinden Geldunterstützungen und Reisevorschüsse verabreichen, u. zw.: 1. Der im Jahre. 1872 in Wien geborene und nach Domamischl Babitz, polit. Bezirk Tabor, zuständige Taglöhner Moritz Koh»; derselbe ist mittelgroß, hat ovales Gesicht, blonde Haare, ebensolche Augenbrauen, blaue Augen, Proportionierte Nase und Mund, schadhafte Zähne und rötlichen Schnurrbart. 2. Der im Jahre 1858 in Leskau, polit. Bezirk Plan, geborene und dorthin zuständige Maurer Jakob Baumgartl, derselbe ist mittelgroß, hat längliches Gesicht, melierte Haare, braune Augen, gewöhnlichen Mund und -ebensolche Nase und hinkt am linken Fuß. Die Gemeinde - Vorstehungen werden daher beauftragt, den Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unterstützung zu verabfolgen, dieselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. L. 19.022. Steyr, 9. September 1906. An alle Gemeinde -vorstehungen und k. t Gendarmerie - posten - Aommanden. Betreffend Tierquälerei durch Neberfüllung der Transporlwagen. In letzter Zeit mehren sich die Klagen, daß bei Vieh- -transporten auf Eisenbahnen Tierquälereien dadurch hervorgerusen werden, daß einerseits eine Ueberfüllung der Transportwagen stattfindet, anderseits aber auch die Tränke und Fütterung von Transportvieh gänzlich unterlassen wird. Wenn auch bezüglich dieser Unzukömmlichkeiten beim Viehtransporte, bezw. der Verhinderung derselben bis jetzt allgemeine Vorschriften nicht »flossen sind, so muß doch auf den Handelsministerial-Erlaß vom 31. März 1885, Z. 38.073 ex 1884, verwiesen werden, wornach aus sanitären Gründen lebendes Vieh während des Transportes grundsätzlich mindestens alle 24 Stunden getränkt werden soll; ferner wurde in einem speziellen Falle vom k. k. Handelsministerium unterm 22. Mai 1884, Z. 18.405, ausgesprochen, daß Viehtransporte zu füttern und zu tränken sind; endlich handeln die Handelsministerial - Erlässe vom 1. Juni 1882, Z. 16.815, und der Erlaß des Ministeriums des Innern vom 24. Juni 1884, Z. 8909, von der Ueberfüllung der Viehwagen. Allen diesen Erlässen liegt auch eine tierschützende Tendenz zugrunde, welche im Hinblicke auf die Ministerial- Verordnung vom 15. Februar 1855, R.-G.-Bl. Nr. 31, und die Statthalterei-Kundmachung vom 24. Dezember 1897, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 35, den Beschautierärzten die Handhabe bietet, allen Arten tierquälender Viehtransporte mit Erfolg entgegenzutreten, und zwar sei es durch Hintanhaltung der Ueberfüllung der Transportwagen, sei es durch Veranlassung der Tränkung und Fütterung von Transportvieh. Die Bahnorgane sind bekanntlich nach den bestehenden Bestimmungen zu einer Zurückweisung übersüllter Viehwagen nur dann berechtigt, wenn eine die Betriebssicherheit gefahrdrohende Ueberlastung der Wagen stattfindet, und haben sie nur die Verpflichtung, in Fällen der Ueberfüllung von Viehwagen die Versender auf die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 15. Februar 1855, R.-G.-Bl. Nr. 31, aufmerksam zu machen, bezw. bei fruchtloser Ermahnung der kompetenten Behörde die Anzeige hievon zu erstatten; es werden daher diesfalls die Beschautierärzte die Bahnorgane zu unterstützen haben. Da die Erfahrung jedoch gelehrt hat, daß derartige Ermahnungen bisher wenig fruchteten, werden die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden beauftragt, auf solche Tierquälereien verursachende Vorkommnisse ein wachsames Auge zu behalten und vorkommenden Falles sofort hieher die Anzeige zu erstatten. Z. 18.975. Steyr, 6. September 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-posten-Aommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Gberösterreich in der Berichtsperiode vom 26. August bis 2. September 1906 nach dem Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vom 3. September 1906, Nr. 20.173/X. Bestand der Seuche. 1. Räude der Pferde. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ortschaft Voglsang.

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