218 Z. 18.557. Steyr, 30. August 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Z. 19.905/x. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthalterei infolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 25. August 1906, Z. 39.546, unter gleichzeitiger Behebung der hierämtlichen Kundmachung vom 4. August 1906, Z. 17.932,X, bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen vom 1. September 1906 angefangen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Banjaluka, Bihac, Bjelina, Bos. Dubica, Bos. Gradiska, Bos. Novi, Brcka, Cazin, Dervent, D. Tuzla, Gracanica, Kljuc Krupa, Maglaj, Priedor, Prnjavor, Sanskimost, Srebrenica, Vlasenica, Zenica, Zepce und Zvornik. Im übrigen gelten bezüglich des Verkehres mit Schweinen aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich, beziehungsweise nach den» Schlachthofe in Linz folgende Bestimmungen : 1. Die Einfuhr von Handelsschweinen im Lebendgewichte von unter 120 Kilogramm nach Oberösterreich ist verboten. 2. Die Einfuhr von fertigen und halbfertigen Mastschweinen, d. i. von Schweinen mit einem Lebendgewichte von mindestens 120 Kilogramm ist nur in die Konsumorte Freistadt, Gmunden, Ischl, Steyr, Urfahr und Wels gestattet. Solche Transporte dürfen jedoch nur in solchen Eisenbahnstationen verladen werden, die nicht im Sperrgebiete liegen, müssen mit ordnungsmäßig ausgestellten und amtstierärztlich bestätigten Viehpässen gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Wägen ohne Umladung nach der Station des im Viehpasse angegebenen Bestimmungsortes gebracht werden. Transporte, bei welchen bei der Ausladung Schweine mit einem geringeren Gewichte als 120 Kilogramm gefunden werden oder bei welchen auch nur ein Fall von Schweinepest, Rotlauf oder Maul- und Klauenseuche festgestellt werden sollte, werden nach Fütterung und Tränkung der Tiere nach der Aufgabestation auf Kosten des Versenders zurückgesendet. 3. Die Einfuhr von geschlachteten Schweinen ohne Unterschied des Gewichtes aus nicht gesperrten Bezirken und auch aus seuchenfreien Gemeinden der jeweilig gesperrten Bezirke des Okkupationsgebietes ist nur im ungeteilten Zustande und mit noch anhaftenden Nieren und dem intakten Nierenfette im direkten Eisenbahnverkehr gestattet. Doch müssen derlei Transporte mit vorschriftsmäßigen ämtlich ausgestellten Zertifikaten gedeckt sein. 4. Nach dem Schlachthose in Linz allein ist die Einfuhr von Schweinen ohne Rücksicht auf deren lebendes Gewicht aus den nicht gesperrten Gebieten und auch aus seuchenfreien Gemeinden der jeweilig gesperrten Gebiete nach fallweise und unter Angabe der Provenienz, Stückzahl und des Verkäufers von der k. k. Statthalterei eingeholten Bewilligung im direkten Eisenbahnverkehre behufs Schlachtung innerhalb vier Tagen gestattet. Die in der Verladestation unter Plombenverschluß gesetzten Waggons mit solchen Transporten müssen mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Mit Spezialbewilligung", beziehungsweise „Aus gesperrten Gebieten mit Spezial- Bewilligung" bezettelt werden. Wird bei einem Transporte bei der Ausladung eine Seuche festgestellt, so sind die gesunden Schweine sogleich der Schlachtung zu unterziehen, während die kranken und krankheitsverdächtigen nach den bestehenden Vorschriften entweder zur Verwertung zuzulassen oder der Vertilgung zuzuführen sind. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.-G.-Bl. Nr. 51), beziehungsweise des 8 46 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (N.-G.-Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, den 27. August 1906. Von der k. t oberösterreichischen Statthaltern. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. L Gendarmerie-Posten-Kommanden zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Steyr, am. 1. September 1906. An sämtliche Eenossenschastz- und Uranien- lassen-vorstehungen zur Kenntnisnahme. A. Gewerbeverleihungen pro August 1906. 1. Karl Füßlberger, Lohnkutschergewerbe in Markt Kremsmünster Nr. 100. 2. Ernst Heubusch, Geschmeidewarenhandel in Sierning Nr. 78. 3. Johann Leithenmair^ Gemischtwarenhandel in Voitsdorf Nr. 29, Gemeinde Ried. 4. Julie Niedermayer, Damenschneidergewerbe in Garsten Nr. 12. 5. Franz Pfeffer, Gemischtwarenverschleiß in Kleinraming Nr. 10, Gemeinde St. Ulrich. 6. Rosa Apfel, Gemischtwarenverschleiß in Bad Hall, Hauptplatz Nr. 2. 7. Sophie Gallina, Modewaren- und Konfektionshandel und Pfaidlerei in Bad Hall, Kirchenstraße Nr. 17. 8. Karl Hain, Friseur- und Raseurgewerbe in Sierning Nr. 73. 9. Magdalena Mösengruber, Frauenkleidermachergewerbe in Kleinraming Nr. 14, Gemeinde St. Ulrich. 10. Sophie Böhm, Delikatessenhandel in Bad Hall, Hauptplatz Nr. 21. 11. Franz Windischbauer, Photographengewerbe in Hierstorf Nr. 20, Gemeinde Wartberg. 12. Johann Krenner, Gemischtwarenhandel mit Zucker-, Kaffee- und Fleischwaren in Stiedelsbach Nr. 165, Gemeinde Losenstein. 13. Marie Pissenberger, Müllergewerbe in Sierning 113. 14. Heinrich Hois, Maultrommelmachergewerbe in Losenstein Nr. 68. 15. Franz Grillmayr, Gemischtwarenhandel in Markt Weyer Nr. 165. 16. Leopold Gruber, Gast- und Schankgewerbe in Aschach a. d. Steyr Nr. 5 (Berecht. § 16, lit a, b, o, 6, k und g, G. - O. vom 15. März 1883, R.-G.-Bl. Nr. 39). 17. Josef Bamn- gartner, Gast- und Schankgewerbe in Arzberg Nr. 51, Gemeinde Neichraming (Berecht. § 16, lit. a, b, c, d, f uno g, G.-O. vom 15. März 1883, N.-G.-Bl. Nr. 39). 18. Josef Pfaffeneder, Uhrenhandel in Mühlbach Nr. 38, Gemeinde Garsten. 19. Theresia Dutzler, Kleinverschlerß gebrannter geistiger Getränke in Wartberg Nr. 54.
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