208 Verteidigung im Einvernehmen mit dem k. u. k. Neichs- KriegSministerium verfügt, daß die Kontrollversamm- lungen der nichtaktiven Mannschaft des Heeres (Kriegsmarine) und der Landwehr im laufenden Jahre nicht abzuhalten sind. Dieses ist sogleich entsprechend zu verlautbaren. Z. 18.372. Steyr, 29. August 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen. Ausfertigung von Bestätigungen betreffend Beistellung von ein- bezw. zweispännigen Borspännen. Bei der Durchsicht der bisher beim k. k. Ministerium für Landesverteidigung eingelangten Vorspannsoperate wurde die Wahrnehmung gemacht, daß die von einzelnen Rechnungs- legern beigebrachten Zertifikate, bezw. Bestätigungen über die Untunlichkeit der Beistellung von einspännigen Vor- spanuswagen, den in der Durchführungsverordnung zu § 16 des Gesetzes. über den Militärvorspann im Frieden festgesetzten Bestimmungen teilweise nicht entsprechen. So wurden z. B. in einigen Verwaltungsgebieten derlei Zertifikate von Bezirkshauptmannschaften (anstatt von Gemeinden) ausgestellt und in denselben bestätigt, daß in den betreffenden Bezirken — obwohl daselbst nach den eingangs zitierten Bestimmungen einspännige Wagen bedingt landesüblich und zulässig sind — teils überhaupt, teils wegen gebirgigenr Terrains nur zwei- spännige Vorspannswagen verkehren und o r t s ü b l ich (landesüblich) sind, oder daß wegen der schlechten Wegver- hältnisie und mit Rücksicht auf den Pferdeschlag einspännige Wagen nicht beigestellt werden konnten, weiter, daß auf einzelnen Strecken bald infolge der ungünstigen Straßen- verhältnisie (Steigungen und Neuschotterung), bald wegen großer Steigungen allein nur zweispännige Vorspannswagen verwendet werden können. Analog wird in einigen Vcrwaltungsgebieten von Gemeinden, in welchen gleichfalls einspännige Wagen bedingt landesüblich und zuläsiig sind, bestätigt, daß einspännige Vorspannswagen nicht, bezw. nur zweispännige Vorspannswagen orts- oder landesüblich sind. Die gleichen Bestätigungen wurden von einer Bezirks- hauptmannschast, dann von Gemeinden sogar für Gegenden ausgestellt, in welchen laut der obigen Verordnung einspännige Vorspannswagen unbedingt landesüblich und zuläsiig sind. Aus diesem Anlässe hat das eingangs erwähnte Ministerium laut des Erlasses vom 3. August l. I., Nr. 106/XVU ex 1906, auf Grund der bestehenden Vorschriften über den Militärvorspann bezüglich der Behandlung derjenigen Fälle, in welchen die Inanspruchnahme einer größeren als der normalen Anzahl von Vorspanntieren geboten erscheint, folgendes eröffnet: 1. Beurkundungen, wonach nicht in konkreten Fällen und unter besonderen Verhältnissen, sondern im allgemeinen der einspännige Vorspann in Gebieten nicht landesüblich (ortsüblich) sein soll, in welchen er nach den Bestimmungen des uc1 § 16 der Durchführungsverordnung zum Militär- vorspanngesetze unbedingt oder landesüblich ist, sind unzulässig und nichtig. 2. Den Gemeinden obliegt die Ausfertigung amtlicher Beurkundungen u) dort, wo der einspännige Vorspann bedingt landesüblich ist und zweispännige Vorsannswagen angefordert wurden, über den Umstand, daß zweispännige Wagen erwiesenermaßen nicht zur Verfügung stehen; b) dort, wo der einspännige Vorspann bedingt landesüblich ist und einspännige Vorspannwagen angefordert wurden, über den Umstand, daß einspännige Wagen erwiesenermaßen nicht zur Verfügung stehen; o) über den Umstand, daß ausnahmsweise auch auf Strecken, welche als Megstellen in der Militärmarschroutenkarte nicht angegeben sind, Bergzuspänne benötigt werden, sowie über das Ausmaß der beigestellten Bergzuspänne; 6) wenn während der Winterszeit oder infolge der schlechten Straßen und der ungünstigen Witterungs- Verhältnisse die Benützung von zwei-, bezw. einspännigen Wagen nicht möglich ist, über die Notwendigkeit, in solchen Fällen anstatt zweispänniger drei-, bezw. vierspännige oder anstatt einspännige zweispännige Wagen beizustellen. 3. Den politischen Bezirksbehörden obliegt die Ausfertigung von Bestätigungen nur über den Umstand, daß wegen Unfahrbarkeit eines Weges an Stelle von Vorspannwagen die Benützung von Reit- und Tragtieren geboten ist, wenn dieser Umstand nicht bereits aus der Militärmarschroutenkarte hervorgeht. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Stätthalterei vom 16. August 1906, Z. 18.572/1 V, zur künftigen Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt. ------------------------------------- Z. 18.148. Steyr, 24. August 1906. An alle Gememde-Vorstehungen unö k. t. Gendarmerie-Poften-Uommanden. Warnung vor dem Unterstützungsschwindler Rudolf Brandstätter aus Lohnsburg. Zufolge Schreibens der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Ried vom 20. August 1906, Z. 15.602, treibt sich der 1883 in Salzburg geborene und nach Lohnsburg zuständige Maschinenschlosser Rudolf Brandstätter im Kronlande Salzburg herum und läßt sich von den Gemeinden auf Rechnung seiner Heimatsgemeinde Geldunterstützungen verabreichen, wodurch der Gemeinde Lohnsburg bereits beträchtliche Kosten erwachsen sind. Rudolf Brandstätter ist im Besitze eines am 30. Dezember 1905, unter Nr. 256, ausgefertigten Arbeitsbuches und bedient sich zur Herauslockung der Unterstützungen eines ärztlichen Zeugnisses, wonach er infolge einer Verwundung an der Hand arbeitsunfähig sei. Die Gemeinde-Vorstehungen werden angewiesen, dem Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen, denselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen nach den Schubvorschriften zu behandeln. Z. 18.322. Steyr, 27. August 1906. An alle Gemeinde-vorftehungen und Genossenschaften der Handelrgewerbe. Aviso betreffend den Ankauf von Hafer durch das k. und k. Militär -Aerar.
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