6. k. Nezirkshauplmannschafl Aeyr für den gteichncrmigen poMifchen unö SchuLbezirkUr. 35. Zteyr> am 30. August. 1906. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auL geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtig Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 b. - Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 27. August 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen. Hinausgabe der Reichsgesetz-Blätter. Unter Einem gelangen die Neichsgesetz-Blätter Stück LXXV, LXXVI, LXXVII, LXXVIII und LXXIX an die Gemeinde - Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. _____________________ Z. 1450/Sch. Steyr, 25. August 1906. An sämtliche Schulleitungen. Laut einer dem k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht vom k. k. Ministerium des Innern zur Kenntnis gebrachten Mitteilung der Direktion des Gleichenberger- und Johannesbrunnen-Aktiensvereines hat der Ausschuß desselben in der Sitzung vom 18. April 1906 beschlossen, allen Staats- und städtischen Beamten, Eisenbahnbeamten, Lehrern und Privatbeamten beim Besuche des Kurortes Gleichenberg und bei Benützung der Kurmittel in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Juni und vom 15. August bis 30. September jedes Jahres nachstehende Ermäßigungen zu gewähren: Eine 20 °/p ige Ermäßigung der Zimmerpreise bei Zimmern mit einem Mietpreise per Tag von 2 Kronen aufwärts. Eine 10% ige Ermäßigung bei Zimmern mit einem Mietpreise unter 2 Kronen per Tag. 50% Nachlaß von der Kur- und Musiktaxe. 50 % Nachlaß der Preise für Inhalationen, pneumatische Kuren und für Bäder. 20 % Nachlaß von der Taxe für hydropatische Kuren. Beamte, welche diese Ermäßigungen in Anspruch nehmen wollen, haben ihre Standesangehörigkeit durch eine Legitimationskarte oder, falls sie dem Privatbeamtenstande angehören, durch ein amtlich beglaubigtes Schreiben der Unternehmung oder des Institutes, bei dem sie angestellt sind, zu erweisen. „ , Hievon werden die Schulleitungen zufolge Erlasses des k. k. o.-ö. Statthalterei-Präsidiums vom 18. August 1906, Z. 2947/^r., in Kenntnis gesetzt. Z. 3970/IV. Steyr, 14. August 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Auflegung von Auszügen aus den Personaleinkommensteuerzahlungsaufträgen pro 1906. Die Gemeinde - Vorstehungen werden eingeladen, nachstehende Kundmachung an der dortigen Amtstafel zu affigieren und eventuell in sonst üblicher Weise zu verlautbaren : Kundmachung. In Gemäßheit des § 217 P.-St.-G., findet die Auflegung der Auszüge aus den Personaleinkommensteuerzahlungsaufträgen pro 1906 für den Schätzungsbezirk Steyr Umgebung in der Zeit vom Montag den 27. August 1906 bis inkl. Sonntag den 9. September 1906 im Amtszimmer Nr. 7 des hiesigen Steuerreferates — Bahnhofstraße Nr. 26, I. Stock — während der Amts- stunden statt. Die Einsichtnahme in diesen Auszug ist nur den Personaleinkommensteuerpflichtigen des Landbezirkes Steyr gestattet und haben sich die Einsichtnehmenden gehörig zu legitimieren. Die Anfertigung von Abschriften oder Auszügen ist nach Art. 60, Z. 6, der V.-V./IV zum P.-St.-G. nicht gestattet und werden Personen, welche sich einen Mißbrauch dieses Auszuges in der im § 246, P.-St.-G., bezeichneten Weise zu Schulden kommen lassen, der daselbst angedrohten Bestrafung zugeführt. K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr am 14. August 1906. Der k. k. Bezirkshauptmann: Walderdorff w. p. Der Vollzug der Affigierung der Kundmachung, eventuell der anderweitigen Verlautbarung, ist bis längstens 6. September 1906 anher anzuzeigen. Z. 18.224. Steyr, 27. August 1906. An alle Gemeinde- vorstehungen. Laut Erlaß der k. k. Statthalterei in Linz, Nr. 19.072, vom 17. August l. I., hat das k. k. Ministerium für Landes-
208 Verteidigung im Einvernehmen mit dem k. u. k. Neichs- KriegSministerium verfügt, daß die Kontrollversamm- lungen der nichtaktiven Mannschaft des Heeres (Kriegsmarine) und der Landwehr im laufenden Jahre nicht abzuhalten sind. Dieses ist sogleich entsprechend zu verlautbaren. Z. 18.372. Steyr, 29. August 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen. Ausfertigung von Bestätigungen betreffend Beistellung von ein- bezw. zweispännigen Borspännen. Bei der Durchsicht der bisher beim k. k. Ministerium für Landesverteidigung eingelangten Vorspannsoperate wurde die Wahrnehmung gemacht, daß die von einzelnen Rechnungs- legern beigebrachten Zertifikate, bezw. Bestätigungen über die Untunlichkeit der Beistellung von einspännigen Vor- spanuswagen, den in der Durchführungsverordnung zu § 16 des Gesetzes. über den Militärvorspann im Frieden festgesetzten Bestimmungen teilweise nicht entsprechen. So wurden z. B. in einigen Verwaltungsgebieten derlei Zertifikate von Bezirkshauptmannschaften (anstatt von Gemeinden) ausgestellt und in denselben bestätigt, daß in den betreffenden Bezirken — obwohl daselbst nach den eingangs zitierten Bestimmungen einspännige Wagen bedingt landesüblich und zulässig sind — teils überhaupt, teils wegen gebirgigenr Terrains nur zwei- spännige Vorspannswagen verkehren und o r t s ü b l ich (landesüblich) sind, oder daß wegen der schlechten Wegver- hältnisie und mit Rücksicht auf den Pferdeschlag einspännige Wagen nicht beigestellt werden konnten, weiter, daß auf einzelnen Strecken bald infolge der ungünstigen Straßen- verhältnisie (Steigungen und Neuschotterung), bald wegen großer Steigungen allein nur zweispännige Vorspannswagen verwendet werden können. Analog wird in einigen Vcrwaltungsgebieten von Gemeinden, in welchen gleichfalls einspännige Wagen bedingt landesüblich und zuläsiig sind, bestätigt, daß einspännige Vorspannswagen nicht, bezw. nur zweispännige Vorspannswagen orts- oder landesüblich sind. Die gleichen Bestätigungen wurden von einer Bezirks- hauptmannschast, dann von Gemeinden sogar für Gegenden ausgestellt, in welchen laut der obigen Verordnung einspännige Vorspannswagen unbedingt landesüblich und zuläsiig sind. Aus diesem Anlässe hat das eingangs erwähnte Ministerium laut des Erlasses vom 3. August l. I., Nr. 106/XVU ex 1906, auf Grund der bestehenden Vorschriften über den Militärvorspann bezüglich der Behandlung derjenigen Fälle, in welchen die Inanspruchnahme einer größeren als der normalen Anzahl von Vorspanntieren geboten erscheint, folgendes eröffnet: 1. Beurkundungen, wonach nicht in konkreten Fällen und unter besonderen Verhältnissen, sondern im allgemeinen der einspännige Vorspann in Gebieten nicht landesüblich (ortsüblich) sein soll, in welchen er nach den Bestimmungen des uc1 § 16 der Durchführungsverordnung zum Militär- vorspanngesetze unbedingt oder landesüblich ist, sind unzulässig und nichtig. 2. Den Gemeinden obliegt die Ausfertigung amtlicher Beurkundungen u) dort, wo der einspännige Vorspann bedingt landesüblich ist und zweispännige Vorsannswagen angefordert wurden, über den Umstand, daß zweispännige Wagen erwiesenermaßen nicht zur Verfügung stehen; b) dort, wo der einspännige Vorspann bedingt landesüblich ist und einspännige Vorspannwagen angefordert wurden, über den Umstand, daß einspännige Wagen erwiesenermaßen nicht zur Verfügung stehen; o) über den Umstand, daß ausnahmsweise auch auf Strecken, welche als Megstellen in der Militärmarschroutenkarte nicht angegeben sind, Bergzuspänne benötigt werden, sowie über das Ausmaß der beigestellten Bergzuspänne; 6) wenn während der Winterszeit oder infolge der schlechten Straßen und der ungünstigen Witterungs- Verhältnisse die Benützung von zwei-, bezw. einspännigen Wagen nicht möglich ist, über die Notwendigkeit, in solchen Fällen anstatt zweispänniger drei-, bezw. vierspännige oder anstatt einspännige zweispännige Wagen beizustellen. 3. Den politischen Bezirksbehörden obliegt die Ausfertigung von Bestätigungen nur über den Umstand, daß wegen Unfahrbarkeit eines Weges an Stelle von Vorspannwagen die Benützung von Reit- und Tragtieren geboten ist, wenn dieser Umstand nicht bereits aus der Militärmarschroutenkarte hervorgeht. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Stätthalterei vom 16. August 1906, Z. 18.572/1 V, zur künftigen Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt. ------------------------------------- Z. 18.148. Steyr, 24. August 1906. An alle Gememde-Vorstehungen unö k. t. Gendarmerie-Poften-Uommanden. Warnung vor dem Unterstützungsschwindler Rudolf Brandstätter aus Lohnsburg. Zufolge Schreibens der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Ried vom 20. August 1906, Z. 15.602, treibt sich der 1883 in Salzburg geborene und nach Lohnsburg zuständige Maschinenschlosser Rudolf Brandstätter im Kronlande Salzburg herum und läßt sich von den Gemeinden auf Rechnung seiner Heimatsgemeinde Geldunterstützungen verabreichen, wodurch der Gemeinde Lohnsburg bereits beträchtliche Kosten erwachsen sind. Rudolf Brandstätter ist im Besitze eines am 30. Dezember 1905, unter Nr. 256, ausgefertigten Arbeitsbuches und bedient sich zur Herauslockung der Unterstützungen eines ärztlichen Zeugnisses, wonach er infolge einer Verwundung an der Hand arbeitsunfähig sei. Die Gemeinde-Vorstehungen werden angewiesen, dem Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen, denselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen nach den Schubvorschriften zu behandeln. Z. 18.322. Steyr, 27. August 1906. An alle Gemeinde-vorftehungen und Genossenschaften der Handelrgewerbe. Aviso betreffend den Ankauf von Hafer durch das k. und k. Militär -Aerar.
209 3 2. Verkaufs-Anträge, schriftlich, mit I Kronen- Stempelmarke versehen, haben gesiegelt bis 18. September 1906, 10 Uhr vormittags, bei der Intendanz des 14. Korps in Innsbruck einzugelangen. — Die Jmpegno- frist wird vom Tage der Offertverhandlung 10 Uhr vormittags an gerechnet. — Verkaufs'anträge mit einer kürzeren als achttägigen Annahmesrist werden nicht berücksichtigt. Die näheren Bedingungen können in der Kanzlei der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr während der Amtsstunden eingesehen werden. Z. 18.067. Steyr, 24. August 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen. Sicherheitspolizeiliche Bestimmungen für den Betrieb von Automobilen und Motorrädern. Laut Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 14. August 1906, Z. 18.264/1, ist im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei eine Publikation über die „Sicherheitspolizeilichen Bestimmungen für den Betrieb von Automobilen und Motorrädern" erschienen, welche die gegenständliche Ministerialverordnung vom 27. September 1905, R.-G.-Bl. Nr. 156, und die Durchführungsverfügungen der einzelnen politischen Landesstellen enthält. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen mit der Einladung in die Kenntnis gesetzt, das Geeignete vorzukehren, damit im Interesse des öffentlichen Verkehres die beteiligten Kreise von dieser Publikation Kenntnis erlangen. Z. 18.206. Steyr, 25. August 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-posten-Aommanden. Warnung vor dem Unterstützungsschwindler Rudolf Strohmaier aus Geresdorf. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 7. August 1906, Z. 18.261/11, treibt sich der am 9. April 1878 in Geresdorf, politischer Bezirk St. Pölten, geborene und dahin zuständige Rudolf Strohmaier erwerbslos und arbeitslos herum und läßt sich auf Kosten des Armenrates St. Pölten Unterstützungen verabfolgen. Derselbe ist verheiratet, evangelisch, Krankenpfleger, mittelgroß, schmächtig, hat blasses Gesicht, dunkelbraune Haare, niedere Stirne, dunkelbraune Augenbrauen, graue Augen, proportionierte Nase und Mund, gute Zähne, dunkelbraunen Bart, spricht deutsch und hat einen Zwicker. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher beauftragt, dem Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unterstützung zu verabfolgen, denselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z. 18.097. Steyr, 23. August 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend Direktiven für die Beschaffung von Ver- pflegsartikeln für das Heer. Unter Bezugnahme auf den h. ä. Erlaß vom 21. Juli 1906, Z. 16.659, Amtsblatt Nr. 30, Seite 174, werden nachstehend
210 für die einzelnen Gemeinden des hiesigen Bezirkes diejenigen landwirtschaftlichen Bezirksvereine namhaft gemacht, welche zur Bestätigung deS im obzitierten Erlasse angeführten, von der Gemeinde dem Lieferanten für das Heer auszustellenden Zeugnisses berufen sind. Ortsgemeinde Landwirtschaftlicher Verein, welcher zur Klausulierung der amtlichen Zeugnisse berufen ist. Aschach Bad Hall Eberstallzell Gaflenz Garsten Gleink Großraming Kremsmünster L. Kremsmünster M. Lausa Losenstein. Losensteinleithen Neustift Pfarrkirchen Neichraming Ried Nohr Sierning Sipbachzell Ternberg Thanstetten St. Ulrich Wartberg Weyer L. Weyer M. Bezirksgenossenschaft der Landwirte in Sierning Bezirksgenossenschaft der Landwirte in Kremsmünster Bezirksgenossenschaft der Landwirte in Kremsmünster Bezirksgenossenschaft der Landwirte in Weyer Bezirksgenossenschast der Landwirte in Steyr Bezirksgenossenschaft der Landwirte in Steyr Bezirksgenossenschaft der Landwirte für die Gemeinden Neustift und Großraming Bezirksgenossenschaft der Landwirte in Kremsmünster Bezirksgenossenschaft der Landwirte in Kremsmünster Bezirksgenossenschaft der Landwirte in Losenstein Bezirksgenossenschast der Landwirte in Losenstein Bezirksgenossenschaft der Landwirte in Steyr Bezirksgenossenschaft der Landwirte für die Gemeinden Neustift und Großraming Bezirksgenossenschaft der Landwirte in Kremsmünster Bezirksgenossenschast der Landwirte in Losenstein. Bezirksgenostenschaft der Landwirte in Kremsmünster Bezirksgenostenschaft der Landwirte in Kremsmünster Bezirksgenostenschaft der Landwirte in Sierning Bezirksgenostenschaft der Landwirte in Kremsmünster Bezirksgenostenschaft der Landwirte in Steyr Bezirksgenostenschaft der Landwirte in Sierning Bezirksgenostenschaft der Landwirte in Steyr Bezirksgenostenschaft der Landwirte in Wartberg Bezirksgenoffenschaft der Landwirte in Weyer Bezirksgenostenschaft der Landwirte in Weyer Z. 18.076. Steyr, 23. August 1906. An alle Gemeinde - Vorstehungen rc. Warnung vor der Auswanderung nach Brasilien bezw. den Agenten Gergolet. Eine Dampfergesellschaft „Zino", welche als ihren Bevollmächtigten einen Herrn A. Gergolet in Chiaffo (Schweiz) nennt, versendet Prospekte, in welchen für die Auswanderung nach dem Staate St. Paulo in Brasilien Propaganda gemacht wird. Die Aussichten für in dieses Land einwandernde Bauern, Profestionisten und sonstige Arbeiter werden als besonders glänzend geschildert und speziell denjenigen Auswanderern, welche als Ackerbauer in St. Paulo sich nieder- lasien wollen, freie Dampfschifffahrt und freie Fahrt zu Lande bis an den Bestimmungsort versprochen. Da der Inhalt dieser Prospekte den bestehenden Verhältnissen nicht entspricht, wird auf das nachdrücklichste davor gewarnt, sich durch dieselben zur Auswanderung nach St. Paulo bestimmen zu lassen. Zufolge Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalters! vom 11. August 1906, Nr. 18.655/H, und mit Bezug auf den h. ä. Erlaß vom 14. August l. I., Z. 17.543, Amtsblatt Nr. 33, werden die Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, mit allen Mitteln dafür zu sorgen, daß die vorstehende Warnung in den in Betracht kommenden Bevölkerungskreisen so viel als nur irgend möglich verbreitet werde. Z. 18.207. Steyr, 25. August 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-poften-Uommanden. Warnung vor dem Unterstützungs-Schwindler Johann Feilmeier in Salzburg. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 3. August 1906, Z. 17.818/11, ist der am 31. Mai 1878 in Radstadt geborene, nach Salzburg zuständige Johann Feilmeier, von Beruf Schneider, welcher sich im Besitze eines von der Stadtgemeinde -Vorstehung Salzburg unterm 9. Juni 1905, Z. 497, ausgestellten Arbeitsbuches befindet, ein bereits oftmals wegen Bettels, Landstreicherei, Entziehung der Polizeiaufsicht, Veruntreuung und öffentliche Gewalttätigkeit abgestraftes, arbeitsscheues Individuum, welches in Salzburg, Steiermark, Kärnten, Oberösterreich rc. planlos herumvagiert, und sich von den verschiedensten Gemeinden unter dem Vorwande, er sei krank und müßte in das nächste Spital reisen, für Rechnung der genannten Stadtgemeinde Reisevorschüsse geben läßt. Auch soll derselbe durch ungebührliche Inanspruchnahme der Spitalspflege dem Lande Kosten verursachen. Seine Personsbeschreibung ist: Größe: zirka 165 Zentimeter, Körperbau: schwach, Gesicht: länglich, Gesichtsfarbe: braun, Haare: braun, Augenbrauen: braun, Augen: grau, Nase: spitzig, Mund und Zähne: schadhaft, Bart: Schnurrbärtchen braun, Kinn: spitzig, besondere Kennzeichen: Hasenscharte an der Oberlippe, Sprache: deutsch, Kleidung: stets defekt. ' Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher beauftragt, dem Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses — (einerlei Unters stützung zu verabfolgen, denselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizemch zu behandeln.
211 Z. 18.050. Steyr, 23. August 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und L L Gendarmerie - poften - Uommanden. Ausforschung des abgängigen Alois Hochmair in Sattledt. Alois Hochmair 1850 in Prambachkirchen, Bezirk Wels, geboren und dahin zuständig, Bäckermeister in Sattledt Nr. 36, Gemeinde Kremsmünster Land wohnhaft, ist seit 10. August 1906 abgängig. Beim Fortgehen am genannten Tage nachmittags äußerte er sich gegenüber seiner Gattin Theresia Hochmair, er gehe nach Kremsmünster um Steuern zu zahlen, was sich aber über gehaltene Nachfrage im k. k. Steueramte nicht bewahrheitete. Alois Hochmair ist nach Angabe seiner Gattin mittelgroß, hat graumelierte Haare und Schnurrbart, volles Gesicht, ist bekleidet mit gelblichem Rocke, grauer Weste, dunkelbrauner Hose und grauem Hut. Ueber Barmittel kann Theresia Hochmaier, keinerlei Auskunft geben, da sie von der Geldgebarung ihres Mannes niemals Auskunft erhielt. Bemerkt wird, daß Hochmair vor fünf Jahren durch drei Wochen ebenfalls abgängig war. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden aufgefordert, nach dem Abgängigen zu forschen und ist über ein positives Ergebnis der Nachforschungen sogleich anher zu berichten. Z. 18.208. . Steyr, 25. August 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und r. k° Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung. Auszuforschen ist der am 18. Juli 1875 in Marienau (Ungarn) geborene, nach Velka im Bezirke Göding, zuständige Stellungspflichtige Paul Tr/ska, Sohn des Paul Tr/ska und der Marie, geborene Schitny. Im Falle eines positiven Ergebnisses ist bis 20. September l. I- hieher zu berichtend L. 18.000. Steyr, 23. August 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen md k. L Gendarmerie-posten-Uommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Hberösterreich in der Berichtsperiode vom 12. bis 19. August 1906 nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 20. August 1906, Z, 19.237/X. 1. Räude der Pferde. Bestand der Seuche. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ortschaft Voglsang. $ Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1 Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ortschaft Emsenhub; Gemeinde und Ortschaft Nußbach; Gemeinde Steinbach a. St., Ortschaft Pichlwang; Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Waldegg. 3. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Liebenau. 2. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Waldegg. 4. Rauschbrand der Rinder. Ausbruch und Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Weyer Land, Ortschaften Au, Nach der Enns. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden in die Kenntnis. Z. 18.086. Steyr, 24. August 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-poften-Aommanden. Die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden hiemit infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 20. August 1906, Z. 19.134/X, auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 76 enthaltene Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 15. August 1906, Z. 37.977, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Z. 18.245. Steyr, 26. August 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und t. k. Gendarmerie-poften-Uommanden. Z. 102.538/X. Kundmachung. Mit Rücksicht auf den derzeitigen Stand der Maul- und Klauenseuche im Lande findet die k. k. Statthalterei die Gemeinden samt Attinenzen und Gutsgebiete: a) im politischen Bezirke Grödek: Artyszczow, Brundorf, Czerlany, Kiernica, Lubien maly, Lubien wielki, Obroszyn, Porecze lubienskie, Stawcany, Zawi- dowice, Zaszkowice; b) im politischen Bezirke Lwöw: Einsiedel, Falkenstein, Glinna, Humieniec, Jastrzebk6w, Lany, Ragorzany, Ostrüw, Piaski, Popielany, Rosenberg, Rzesna polska, Serdyca, Sknilow, Sknilowek, Sokolniki, Sroki szczerzeckie, Zagrodki, Zubrza; c) im politischen Bezirke Rudki: Buczaly, Czulowice, Jakimczyce, Katarynice, Komarno, aus den mit der Kundmachung vom 17. Juli 1906, Z. 93.563, festgesetzten Sperrgebiete auszuscheiden und den freien Verkehr mit Klauentieren in diesen Ortschaften sowie das Ein- und Ausladen von diesen Tieren in den Viehverladestationen Kulikow und Komarno - Buczoly unter Beobachtung der bestehenden Vorschriften wieder zu gestatten. Dagegen werden in das genannte Sperrgebiet folgende Gemeinden samt Attinenzen und Gutsgebiete eingereiht, und zwar:
212 a) im politische nBezirkeBobrka: Bryncecerkicwine, Brynce zagorne, Hucisko, Suchodol; d) im politischen Bezirke Lwüw: Brodki, Glucho- wice, Krasöw, Lindenfeld, Lubiana, Polana, Reichenbach; c) im politischen Bezirke Zydaczüw: Demenka lesna, Derzüw, Tl6w, Twanowce, Miedzyrzecze, Turady, Wolcniow. Die übrigen Bestimmungen der Kundmachung vom 17. Juli 1906, Z. 93.563, bleiben auch weiterhin in Kraft. Uebertretungen dieser Kundmachung, welche am 6. August 1906 in Wirksamkeit tritt, werden nach § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, geahndet. Was hiemit mit Beziehung auf die h. o. Kundmachung vom 27. Juli 1906, Z. 99.083 (Gazeta lwowska vom 29. Juli 1906, Nr. 172), zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird. Von der k. k. Statthalierei. Lwüw, am 4. August 1906. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 18. August 1906, Z. 18.762/X, , unter Bezugnahme der Hierort. Erlöste vom 29. Juli und 8. August l. I., Z. 17.523 und 18.259, zur Verständigung der interessierten Kreise in die Kenntnis. Der k. k. Bezirkshauplmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — HaaSsche BuchdruckereH Steyr.
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